Maklerrecht: Kein Maklerlohn bei unrichtiger Information des Käufers
13. Februar 2012: Mitteilung falscher Mieteinnahmen ist Treuepflichtverletzung.
LG Berlin, Urteil vom 22.09.2011 - 5 O 430/10
Wenn ein Makler die vom Verkäufer der Immobilie erhaltenen Informationen unrichtig an Interessenten weitergibt, verwirkt er in der Regel seinen Anspruch auf den Maklerlohn.
Ein Makler darf die erhaltenen Informationen zwar grundsätzlich ungeprüft weitergeben, jedoch müssen diese wahrheitsgemäß weitergegeben werden.
Aus § 654 BGB ergibt sich, dass kein Anspruch auf Zahlung des Maklerlohn besteht, wenn der Makler vertragswidrig für den anderen Teil tätig geworden ist. Diese Bestimmung soll den Makler anhalten, ihm seine gegenüber dem Auftraggeber obliegenden Treuepflichten zu wahren. Aufgrund dessen ist der Makler verpflichtet, solche Informationen an den Kunden weiterzugeben, die für diesen hinsichtlich des Abschlusses des Vertrages ersichtlich von Bedeutung sind. Auch wenn keine Prüfpflicht besteht, muss der Makler auf für den Kunden offensichtlich unzutreffende Informationen hinweisen.
Treuepflichtverletzungen wurden in der Rechtssprechung u.a. angenommen, wenn der Makler falsche Angaben über die Zahl der Hotelzimmer/betten macht, ein ihm bekanntes Gutachten über Mängel am Kaufobjekt nicht weiter leitet oder die Wohnfläche bewusst wahrheitswidrig angibt.
Im zu Grunde liegenden Fall hat der Makler nicht die ihm von den Verkäufern mitgeteilten Mieteinnahmen aus dem Objekt, sondern wider besseren Wissens deutlich höhere Mieteinnahmen mitgeteilt. Dies tat er, obwohl ihm bewusst gewesen sein muss, dass deren Höhe ein kaufentscheidendes Kriterium darstellt. Diesen Fall stellte das Landgericht Berlin den oben genannten Treuepflichtverletzungen gleich.
Schlagwörter: Maklerlohn, Verwirkung Maklerlohn, unrichtige Information Käufer, Treuepflichtverletzung, falsche Angaben zu Mieteinnahmen
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