Markenrecht: Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens für ein historisches Kino-Gebäude

14. Juni 2011 KG Berlin zur Verwendung des Namens des historischen Stummfilmkino Delphi Weißensee in Berlin

 

KG Berlin, Beschluss vom 01.04.2011 – 5 W 71/11

Vorinstanz:

LG Berlin, Beschluss vom 04.03.2011 – 15 O 81/11

 

§ 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 3 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenG

 

Das Kammergericht Berlin (KG) hat entschieden, dass die Verwendung des Namens des in den 1910/20er Jahren berühmten ehemaligen Stummfilmkinos Delphi Weißensee nicht gegen Markenrechte verstößt. Die Verwendung eines zum Verwechseln ähnlichen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude in sozialen Netzwerken wie Facebook ist immer dann erlaubt, wenn bereits früher in dem Gebäude ein Stummfilmkino betrieben wurde und der Veranstaltungsort weitergeführt wird.

 

Was ist passiert?

- Betreiber des Veranstaltungsortes vs. Inhaber der Marke -

Eine Eventagentur hat unter dem Namen „Ehemaliges Stummfilmkino D... Wei... B...“ bei Facebook und MySpace jeweils ein Mitgliedskonto. Dagegen wendet sich der Inhaber einer mit dem Mitgliedsnamen verwechslungsfähigen Marke und verlangt Unterlassung der Benutzung. Das LG Berlin entschied gegen ihn. Gegen den Beschluss legte der  Markeninhaber vor dem KG Berlin Beschwerde ein.

 

Wie hat das Gericht entschieden?

Auch vor dem KG Berlin blieb der Markeninhaber ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Kammergerichts kommt eine Untersagung der Verwendung dieses Namens nach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht. Die Wendung „D...“ bezeichnet nach Auffassung der Richter nur den Veranstaltungsort, welche jedenfalls von § 23 Nr. 2 MarkenG geschützt wird, da über diese Wendung über den historischen Bezug des denkmalgeschützten und architektonisch wertvollen Gebäudes informiert wird.

Auch die Kurzbezeichnung „D...“ (ohne unmittelbaren Zusatz) auf den Unterseiten oder Fotos ist noch erlaubt, da es sich lediglich um eine Kurzbezeichnung des Gebäudes handelt. Das Gericht führt hierzu sehr plastisch aus:

„Der verständige Durchschnittsnutzer des Internet behält die Bezeichnung der Nutzerkonten im Blick und er weiß deshalb auch beim Lesen der weiteren Informationen auf den Seiten der Internetauftritte, dass es sich um das ehemalige Stummfilmkino in Wie... handelt (mag ihm diese Örtlichkeit in ihrem historischen und architektonischen Bezügen bekannt sein oder nicht)“

Schließlich schadet auch der veränderte Schriftzug auf der Fassade des Kinos wenig, wenn nach außen hin das ehemalige Kino erkennbar bleibt und auch tatsächlich als ehemaliges Stummfilmkino geführt wird und kein Betrieb eines Kinos mit aktuellen Tonfilmen aufgenommen wird.

 

Schlagworte: Bezeichnung, Facebook, Gebrauch, Gewerblicher Rechtschutz, Internet, Kino, Marke, Mitgliederkonto, MySpace, Nutzerkonto, Schriftzug, Soziale Netzwerke, Stummfilmkino

 

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