Persönlichkeitsrecht: Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blogeintrag

9. November 2011: Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Voraussetzung, unter denen ein Hostprovider für Äußerungen eines Dritten in seinem Blog verantwortlich ist.

 BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10

Vorinstanzen: OLG Hamburg, Urteil vom 2.Mai 2010, Az.: 7 U 70/09; LG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2009, Az.: 325 O 145/08

Was war passiert

Der Streit betrifft die spannende Frage, ob ein Hostprovider für Inhalte verantwortlich ist, die ein Nutzer in seinen Blog veröffentlicht. Ein Hostprovider ist ein Anbieter von Diensten, Inhalten und technischen Leistungen im Internet. Konkret geht es um Googles Blogspot. Blogspot ist ein Dienst, bei dem Kunden von Google kostenlos Blogs betreiben können. Google stellt als Hostprovider dafür die Infrastruktur zur Verfügung (Hosting). Der von einem Dritten eingerichtete Blog enthält unter anderem Tatsachenbehauptungen über eine Person, die diese als unwahr und ehrrührig beanstandet. Diese Person sah sich durch den Blogspot-Eintrag in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie verklagte Google wegen der Verbreitung einer ehrrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung.

Was sagt das Gericht

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied als 2. Instanz, dass Google für die Blogeinträge seiner Kunden auf Unterlassung haftet. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen, der Hinweis konkret genug und danach der Inhalt trotzdem nicht gelöscht wird. Das Gericht wies auf die Bedeutung des Hostings von Internetseiten für den freien Informationsaustausch und deren Schutz durch die Meinungsfreiheit hin. Der freie Fluss von Informationen wäre erheblich eingeschränkt, wenn Hostprovider verpflichtet würden, jede kritische Äusserung auf einfachen Hinweis des vermeintlich Verletzten zu unterbinden, um einer Klage auf Unterlassung zu entgehen.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider für Äußerungen eines Dritten in seinem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Ein Hostprovider muss nur tätig werden, wenn ein konkreter Hinweis des Betroffenen auf einen Rechtsverstoß vorliegt. Der Rechtsverstoß muss sich dabei ohne rechtliche Prüfung allein aus den vorgetragenen Behauptungen des Betroffenen bejahen lassen. Die Beanstandung des Betroffenen ist vom Hostprovider an den für den Blog Verantwortlichen weiterzuleiten. Wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine Stellungnahme erfolgt, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen.

Der für den Blog Verantwortliche kann die Beanstandung allerdings mit entsprechender Begründung in Frage stellen. Dann muss der Provider dies dem Betroffen mitteilen und gegebenenfalls Nachweise für die vorgetragene Behauptung verlangen. Bleibt daraufhin die Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er keine geforderten Nachweise vor, so ist keine weitere Prüfung durch den Provider nötig. Ergibt sich aber aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Nachweisen entgegen den Äußerungen des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Bisher ist nur die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs verfügbar. Eine genaue Analyse ist erst nach Vorliegen des Urteils möglich. Erst dann kann man genauer sagen, unter welchen Voraussetzungen der Provider einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blogeintrag löschen muss.

 

Betroffene Gesetze: Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, § 186 StGB, § 10 TMG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, § 534 Abs. 2 ZPO

 

Schlagworte: Persönlichkeitsrecht Blog Blogspot Google Hostprovider Provider Haftung Tatsachenbehauptung

 

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