Presserecht und Filesharing: Kein Unterlassungsanspruch für Abmahn-Anwalt gegen Verlag und Autor nach kritischem Bericht über Abmahn-Industrie

27. April 2011 OLG Köln

27. April 2011

OLG Köln, Urteil vom 18.01.2011, Az. 15 U 130/10

Vorinstanz: Landgerichts Köln Urteil vom 21.07.2010, 28 O 146/10

 

§§ 823 I; 1004 II Satz 2 BGB analog; Art. 2 I GG

 

Das OLG Köln hatte über die Rechtmäßigkeit eines Zeitschriften-Artikels unter dem Titel "Die Abmahn-Industrie" zu entscheiden, in dem allgemein über Abmahnanwälte, die wegen Filesharing abmahnen, kritisch berichtet wurde. Das Gericht sah in dem konkreten Artikel keine Verletzung des (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts.

 

Sachverhalt

 

Das Magazin "D." hatte einen Artikel über die "Die Abmahn-Industrie veröffentlicht.

 

Ein Rechtsanwalt, der Alleininhaber und Mit-Namensgeber einer Anwaltskanzlei, die ihren Schwerpunkt im Bereich der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Filesharings und weiteren Urheberrechtsverstößen im Internet hat, empfand die im Artikel enthaltenen Äußerungen als unwahr. Der im Artikel geäußerte Vorwurf unberechtigter Geldeinforderungen durch die Anwaltskanzlei im Abmahnbereich sei in höchstem Maße ehr-, ruf- und kreditschädigendend.

 

Nachdem außergerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, hat der Rechtsanwalt den Verlag und den Autor des Artikels vor dem Landgericht auf Unterlassung verklagt.

 

Das Landgericht Köln hatte dem Unterlassungsantrag uneingeschränkt und dem Freistellungsantrag hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten teilweise stattgegeben. Das Landgericht sah den Rechtsanwalt als Mitglied der in dem Artikel namentlich benannten Anwaltskanzlei durch die beanstandeten zwei Äußerungen in dem Artikel betroffen. Bei den Äußerungen handele es sich um Tatsachenbehauptungen mit dem Inhalt, dass u. a. der Kläger bei Abmahnungen gegenüber den Abgemahnten falsche Angaben mache, falsch abrechne und sich damit strafbar mache. Diese Äußerungen in dem Artikel seien nach Maßgabe einer Güter- und Interessenabwägung rechtswidrig, weil die Beklagten der ihnen obliegenden erweiterten Darlegungslast für die Wahrheit ihrer Behauptungen mangels substanziierten Vorbringens fällig geblieben seien.

 

Auch eine Berufung auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sei nicht erlaubt, da sie der ihnen obliegenden journalistischen Sorgfalt nicht genügt hätten, weil es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen könnten, fehle.

 

Gegen dieses Urteil haben der Verlag und der Autor Berufungen beim OLG Köln eingelegt.

 

Rechtslage

 

Das OLG hielt die Berufungen der Beklagten für begründet und hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben.

 

Ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen stehe dem Rechtsanwalt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

 

Insbesondere aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 2 Abs. 1 (i. V. m. § 1 Abs. 1) GG geschützten (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts, ergibt sich kein solcher Unterlassungsanspruch.

 

Der Rechtsanwalt ist laut OLG durch die in dem Artikel "Die Abmahn-Industrie" beanstandeten Äußerungen nicht in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen.

 

Das Gericht führt dazu im Einzelnen aus:

 

Die beiden Äußerungen stehen unter der Zwischenüberschrift "Gebührenfalle" und folgen den allgemeinen Ausführungen, dass sich für Rechtsanwälte das Abmahn-Business nur lohnt, wenn sie auch eigene Gebühren geltend machen können, wofür ihnen durch das RVG aber Grenzen gesetzt seien. Ein Anwalt könne Erstattung von Abmahngebühren nur verlangen, soweit diese dem Mandanten durch seine Einschaltung entstanden seien und er diese diesem auch in Rechnung stellen könne. Genau hier werde aber von vielen Experten ein grober Rechtsbruch im System der Massenabmahner gesehen. Denn über Verträge sei oft geregelt, dass die Rechtsinhaber nicht für die Rechtsverfolgung zahlen, dafür aber auf einen Teil ihres Schadenersatzanspruchs verzichten müssen. Diesen Erklärungen folgen die ebenfalls allgemein gehaltenen konkret beanstandeten zwei Äußerungen. Bis hierhin ergibt sich aus dem Artikel zweifellos kein Bezug auf die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers, die unter der genannten Zwischenüberschrift nicht erwähnt wird. Die beanstandeten Äußerungen stehen unter der Prämisse der voranstehend geschilderten Befürchtungen vieler Experten und knüpfen daran den Schluss, dass sich Anwälte in diesem Falle rechtswidrig, wettbewerbswidrig und strafrechtlich relevant verhalten würden. Die Berichterstattung bleibt in diesem Zwischenabschnitt durchgehend abstrakt. Der diesen Abschnitt abschließende Satz "Allein: Es fehlen die Beweise, das Kartell des Schweigens hält noch" führt deutlich vor Augen, dass von den auf der Grundlage dieser Prämisse in der Anwaltschaft vorhandenen schwarzen Schafe, die sich zudem in der Minderzahl befinden sollen, da "sich die überwiegende Anzahl der Kanzleien" an die Grenzen des Gesetzes hält, kein einziges festgemacht werden könne.

 

Die Kanzlei des Klägers wird neben anderen Rechtsanwälten in einem davon klar getrennten Abschnitt unter der eigenständigen Zwischenüberschrift "Kurze Wege" erwähnt. Bei den Zwischenüberschriften "Gebührenfalle" und "Kurze Wege" handelt es sich um verschiedene Aspekte unter dem Hauptthema des Artikels "Abmahn-Industrie". Dementsprechend wird die Kanzlei des Klägers nicht als Exempel für ein Anwaltsbüro angeführt, das unberechtigte Forderungen geltend macht, sondern als Exempel der zur Abmahn-Szene gehörenden Anwaltschaft. Diese wird als eine von mehreren Protagonisten der Abmahn-Szene beleuchtet, zu der die Kanzlei des Klägers auch unstreitig gehört, und es wird unter Beigabe eines Bildes von dem gemeinsamen Eingang von der Kanzlei mit der Firma F. GmbH & Co. KG berichtet, dass sich diese Firma auf die Täterrecherche in Tauschbörsen spezialisiert hat und auf dem Klingelschild dieses Unternehmens steht: "Bitte bei O. + M. klingeln". Der Sinngehalt dieses Artikels beschränkt sich insoweit auf die - insoweit auch unstreitig richtige - Aussage, die Kanzlei des Klägers betätige sich wie viele andere Rechtsanwälte in der Abmahn-Szene. Selbst wenn man eine Verbindung zu dem vorausstehenden Absatz unter der Zwischenüberschrift "Gebührenfalle" sehen wollte, würde sich dieser auf den Sinngehalt beschränken, dass bezogen auf die in der Abmahn-Szene tätigen Rechtsanwälte unter Einschluss der Kanzlei des Klägers bei einem geringeren Teil von diesen laut Expertenerklärung mit rechtswidrigen Gebührenforderungen zu rechnen sein könne. Bezogen auf die Kanzlei des Klägers werden nur unstreitige Umstände, die auf eine besonders ausgeprägte effiziente Abmahntätigkeit hindeuten, vor Augen geführt. Soweit es am Ende desselben Abschnitts, der "unterbrochen" wird durch eine Berichterstattung außerhalb des "L. Klüngels", es bleibe in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Text-Guard mit Sitz in I. ein "Geschäftsbereich" der N. GmbH ist, die wiederum ebenfalls ihren Sitz im Bürogebäude der Kanzlei des Klägers hat, kommt auch diesen Ausführungen der vorbeschriebene Sinngehalt zu, ohne dass gegenüber der Kanzlei des Klägers irgendein Vorwurf illegalen Verhaltens zu erkennen ist. Die der Wahrheit entsprechende Berichterstattung über eine intensive Abmahntätigkeit im Zusammenwirken mit einem in der Täterrecherche tätigen Unternehmen stellt keine das (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Äußerung dar.

 

 

Eine Revision wurde vom OLG  nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung erfordern; die Entscheidung beruht vielmehr auf den konkreten Einzelfallumständen.

 

Der Streitwert wurde vom  Gericht auf  40.000,00 EUR festgesetzt.

 

Schlagworte: Abmahnanwälte Autor Darlegungslast Gebührenfalle Filesharing Persönlichkeitsrecht Verdachtsberichterstattung Verlag Zeitschriften-Artikel

 

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