23. Mai 2011 Das Landgericht Berlin zum umstrittenen Gerichsstand für Internet-Delikte. Wo ist das richtige Gericht?
23. Mai 2011
Das
Landgericht Berlin hatte in einem Berufungsverfahren über eine
Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg zu entscheiden, dass für
Persönlichkeitsrechtsverletzungen den „fliegenden Gerichtsstand“
- anders als die herrschende Meinung unter Gerichten - verneinte.
Landgericht
Berlin, Urteil vom 7. April 2011, Aktenzeichen 27 S 20/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 16. November 2010,
Aktenzeichen 226 C 130/10
Betroffene
Gesetze: §§ 32, 35 Zivilprozessordnung (ZPO)
Was war
passiert
Im
Gerichtsverfahren wurde um die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren
gestritten.
Ursprünglich
ging es um die Berichterstattung auf einer Internetseite. Die spätere
Beklagte, eine im Medienbereich tätige GmbH, berichtete auf ihrer Internetseite über einen
bekannten Unterhaltungskünstler und seinen Vater.
Der
Unterhaltungskünstler fühlte sich in seinen Rechten verletzt und
ließ die Betreiberin der Internetseite durch seinen Rechtsanwalt
außergerichtlich abmahnen.
Der
Künstler sah sich durch die Berichterstattung in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt, weil der Bericht über seine
Beziehung zu seinem Vater zu seiner Privatsphäre gehöre.
In der
Abmahnung wurde die spätere Beklagte aufgefordert, eine
Unterlassungserklärung hinsichtlich der angegriffenen
Berichterstattung abzugeben. Die Unterlassungserklärung wurde
abgegeben.Die vom
Rechtsanwalt des Unterhaltungskünstlers geforderten
Rechtsanwaltskosten - Kosten aus einem Gegenstandswert von 5001 € -
für die Abmahnung wurden hingegen nicht bezahlt.
Daher
wurde die Abgemahnte vor dem Amtsgericht Charlottenburg auf Zahlung
der Rechtsanwaltskosten verklagt. Das
Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage abgewiesen, weil es sich für
die Klage für örtlich unzuständig hielt. Das Gericht hielt den
Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung gemäß § 32 ZPO hier nicht
für anwendbar. Deshalb war auf den allgemeinen Gerichtsstand der
Beklagten abzustellen. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz nicht in Berlin
hatte, verneinte das Gericht seine örtliche Zuständigkeit.
Gegen
diese Entscheidung hat der Künstler Berufung beim Landgericht Berlin
eingelegt und war im Ergebnis überwiegend erfolgreich.
Was hat
das Landgericht Berlin entschieden
Fliegender
Gerichtsstand bestätigt
Das
Landgericht stellte klar, dass das Amtsgericht gemäß § 32 ZPO
zuständig ist, da die unerlaubte Handlung der Berichterstattung auch
im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg begangen wurde.
Das
Landgericht erklärt, dass nach ganz überwiegender Rechtsauffassung
bei Äußerungen in der Presse oder im Fernsehen, die das
Persönlichkeitsrecht verletzen, überall dort ein „fliegender
Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO begründet wird, wo die Druckschrift
bestimmungsgemäß verbreitet oder die Sendung ausgestrahlt wird. Der
Bundesgerichtshof hatte in einem grundsätzlichen Urteil im Jahre
1977 entschieden, dass bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts
nicht nur der Ort der Herstellung des Druckwerkes, sondern auch der
Ort an dem das Druckwerk bestimmungsgemäß verbreitet wird, so
genannter „Begehungsort“ im Sinne des § 32 ZPO ist.
Diese
Rechtsprechung gilt im Grundsatz auch für Äußerungen im Internet.
Umstritten
war, ob die Abrufbarkeit der Internetseite am Gerichtsort ausreicht,
oder ob zusätzlich ein konkreter Bezug zum Gerichtsort notwendig ist, um die
Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO zu begründen. Der Bundesgerichtshof
hat in mehreren Entscheidungen zur internationalen Zuständigkeit
über die rein technische Abrufbarkeilt hinaus einen deutlichen
Inlandsbezug verlangt, um einen Gerichtsstand in Deutschland zu
begründen.
Den
Grundgedanken dieser Rechtsprechung überträgt das Gericht nur
teilweise auch auf die rein örtliche Zuständigkeit innerhalb
Deutschlands.
Das
Landgericht Berlin verlangt keinen konkreten Bezug zum Gerichtsort,
sondern will umgekehrt bei Meldungen von nur regionalem Interesse die
Zuständigkeit auf die betroffenen Gerichtsorte beschränken.
Im
Ergebnis bedeutet das: Alle Gerichte in Deutschland sind für
Streitigkeiten um Berichterstattung im Internet grundsätzlich zuständig , es sei
denn die Berichterstattung wirkt lediglich lokal oder regional. Dann
sind nur die Gerichte örtlich zuständig, auf deren Stadt oder
Region sich der Bericht bezieht. Das Gericht zitiert als
Beispielsfall die Berichtererstattung in der Onlineausgabe einer
Regionalzeitung über einen Bürgermeister einer Kleinstadt.
Berichterstattung
über Privatsphäre ist unzulässig
Auch
inhaltlich war das Gericht zur Frage der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts auf Seiten des Künstlers. Der Bericht über
den Konflikt mit seinem Vater betrifft ausschließlich seine
Privatsphäre und war daher auch nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtswidrig.
Allerdings
wurde der Schadensersatz wegen der entstandenen Rechtsanwaltskosten
der Höhe nach beschränkt. Der Künstler hatte mehrere Unternehmen
desselben Konzerns wegen Äußerungen auf drei verschiedenen
Internetseiten abmahnen lassen. Die Berichte auf den verschiedenen
Internetseiten hatten den gleichen Verfasser, waren inhaltlich
identisch und hatten die gleiche Überschrift. Gebührenrechtlich
sind die drei konkreten Abmahnung nach der aktuellen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs eine Angelegenheit. Daher schuldete das
beklagte Unternehmen nur anteilige Rechtsanwaltskosten. Das führte
zu einem Teil-Unterliegen des Künstlers.
Das
Landgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil die
Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wann eine
örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei
Internetveröffentlichungen die das Persönlichkeitsrecht verletzen
gegeben ist.
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Alexander Grundmann, LL.M.
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