Presserecht: „Fliegender Gerichtsstand“ für Persönlichkeitsverletzung im Internet in Berlin

23. Mai 2011 Das Landgericht Berlin zum umstrittenen Gerichsstand für Internet-Delikte. Wo ist das richtige Gericht?

23. Mai 2011

Das Landgericht Berlin hatte in einem Berufungsverfahren über eine Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg zu entscheiden, dass für Persönlichkeitsrechtsverletzungen den „fliegenden Gerichtsstand“ - anders als die herrschende Meinung unter Gerichten - verneinte.
 
Landgericht Berlin, Urteil vom 7. April 2011, Aktenzeichen 27 S 20/10
Vorinstanz: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 16. November 2010, Aktenzeichen 226 C 130/10
 
Betroffene Gesetze: §§ 32, 35 Zivilprozessordnung (ZPO)
 
Was war passiert
 
Im Gerichtsverfahren wurde um die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren gestritten. 
Ursprünglich ging es um die Berichterstattung auf einer Internetseite. Die spätere Beklagte, eine im Medienbereich tätige GmbH, berichtete auf ihrer Internetseite über einen bekannten Unterhaltungskünstler und seinen Vater. 
Der Unterhaltungskünstler fühlte sich in seinen Rechten verletzt und ließ die Betreiberin der Internetseite durch seinen Rechtsanwalt außergerichtlich abmahnen. 
Der Künstler sah sich durch die Berichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil der Bericht über seine Beziehung zu seinem Vater zu seiner Privatsphäre gehöre. 
In der Abmahnung wurde die spätere Beklagte aufgefordert, eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der angegriffenen Berichterstattung abzugeben. Die Unterlassungserklärung wurde abgegeben.Die vom Rechtsanwalt des Unterhaltungskünstlers geforderten Rechtsanwaltskosten - Kosten aus einem Gegenstandswert von 5001 € -  für die Abmahnung wurden hingegen nicht bezahlt.
 Daher wurde die Abgemahnte vor dem Amtsgericht Charlottenburg auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten verklagt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage abgewiesen, weil es sich für die Klage für örtlich unzuständig hielt. Das Gericht hielt den Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung gemäß § 32 ZPO hier nicht für anwendbar. Deshalb war auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten abzustellen. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz nicht in Berlin hatte, verneinte das Gericht seine örtliche Zuständigkeit. 
Gegen diese Entscheidung hat der Künstler Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt und war im Ergebnis überwiegend erfolgreich.
   
Was hat das Landgericht Berlin entschieden
Fliegender Gerichtsstand bestätigt
 
Das Landgericht stellte klar, dass das Amtsgericht gemäß § 32 ZPO zuständig ist, da die unerlaubte Handlung der Berichterstattung auch im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg begangen wurde.

Das Landgericht erklärt, dass nach ganz überwiegender Rechtsauffassung bei Äußerungen in der Presse oder im Fernsehen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen, überall dort ein „fliegender Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO begründet wird, wo die Druckschrift bestimmungsgemäß verbreitet oder die Sendung ausgestrahlt wird. Der Bundesgerichtshof hatte in einem grundsätzlichen Urteil im Jahre 1977 entschieden, dass bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nicht nur der Ort der Herstellung des Druckwerkes, sondern auch der Ort an dem das Druckwerk bestimmungsgemäß verbreitet wird, so genannter „Begehungsort“ im Sinne des § 32 ZPO ist.

Diese Rechtsprechung gilt im Grundsatz auch für Äußerungen im Internet.

Umstritten war, ob die Abrufbarkeit der Internetseite am Gerichtsort ausreicht, oder ob zusätzlich ein konkreter Bezug zum Gerichtsort notwendig ist, um die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO zu begründen. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zur internationalen Zuständigkeit über die rein technische Abrufbarkeilt hinaus einen deutlichen Inlandsbezug verlangt, um einen Gerichtsstand in Deutschland  zu begründen.

Den Grundgedanken dieser Rechtsprechung überträgt das Gericht nur teilweise auch auf die rein örtliche Zuständigkeit innerhalb Deutschlands.

Das Landgericht Berlin verlangt keinen konkreten Bezug zum Gerichtsort, sondern will umgekehrt bei Meldungen von nur regionalem Interesse die Zuständigkeit auf die betroffenen Gerichtsorte beschränken. 

Im Ergebnis bedeutet das: Alle Gerichte in Deutschland sind für Streitigkeiten um Berichterstattung im Internet grundsätzlich zuständig , es sei denn die Berichterstattung wirkt lediglich lokal oder regional. Dann sind nur die Gerichte örtlich zuständig, auf deren Stadt oder Region sich der Bericht bezieht. Das Gericht zitiert als Beispielsfall die Berichtererstattung in der Onlineausgabe einer Regionalzeitung über einen Bürgermeister einer Kleinstadt.
 
Berichterstattung über Privatsphäre ist unzulässig

Auch inhaltlich war das Gericht zur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Seiten des Künstlers. Der Bericht über den Konflikt mit seinem Vater betrifft ausschließlich seine Privatsphäre und war daher auch nach Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtswidrig. 

Allerdings wurde der Schadensersatz wegen der entstandenen Rechtsanwaltskosten der Höhe nach beschränkt. Der Künstler hatte mehrere Unternehmen desselben Konzerns wegen Äußerungen auf drei verschiedenen Internetseiten abmahnen lassen. Die Berichte auf den verschiedenen Internetseiten hatten den gleichen Verfasser, waren inhaltlich identisch und hatten die gleiche Überschrift. Gebührenrechtlich sind die drei konkreten Abmahnung nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Angelegenheit. Daher schuldete das beklagte Unternehmen nur anteilige Rechtsanwaltskosten. Das führte zu einem Teil-Unterliegen des Künstlers. 
Das Landgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wann eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei Internetveröffentlichungen die das Persönlichkeitsrecht verletzen gegeben ist.  

Ihr Rechtsanwalt für Presserecht in Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

Urheberrecht , Presse- und Medienrecht, Verlagsrecht,

Telefon: 0341/22 54 13 82

www.hgra.de

http://www.hgra.de/presserecht_anwalt_leipzig.html