Presserecht: Unterlassungsanspruch und Recht auf Gegendarstellung zu Pressemitteilung auf Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei

16. Februar 2011: OLG bejahte Unterlassungs- und Gegendarstellungsanspruch bezüglich einer Presseerklärung von Rechtsanwälten auf der Rechchtsanwalts-Website.

16. Februar 2011

OLG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2011 - Aktenzeichen 2U 115/10

Vorinstanz: Landgericht Bremen Urteil vom 9. September 2010 - Aktenzeichen 7 O 1338/10

§ 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), § 2 I Satz 2 RStV

§ 823 II BGB, 186 StGB, § 824, § 1004 BGB

Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 14. Januar 2011 festgestellt, dass die Website einer Rechtsanwaltskanzlei ein Telemedium ist, wenn „journalistisch-redaktionell“ gestaltete Angebote bereitgehalten werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn über ausgewählte juristische Neuigkeiten berichtet und kanzleieigene Pressemitteilungen öffentlich zugänglich gemacht werden.

 

Sachverhalt

Eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Rechtsanwaltspartnerschaft hatte auf ihrer Webseite eine Pressemitteilung eingestellt. In der Pressemitteilung ging es um Informationen über einen für Anleger wirtschaftlich gescheiterten und insolventen Fonds zur Herstellung von Bio-Diesel.

In der Presseerklärung hat die Rechtsanwaltskanzlei die Anleger auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem anderen Unternehmen hingewiesen, dass Kapitalanlagen erstellt, vermarktet und verwaltet und hinsichtlich des insolventen Fonds Aussagen in einem Prospekt gemacht hatte.

Dieses Unternehmen verlangte von den Rechtsanwälten die Unterlassung der Pressemitteilung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Webseite der Rechtsanwälte. Die Pressemitteilung befand sich auf der Webseite der Rechtsanwaltskanzlei und einer verlinkten Webseite der Rechtsanwaltskanzlei bei dem Internetdienst Twitter.

Nachdem die Rechtsanwälte dieser Aufforderung nur teilweise außergerichtlich nachgekommen waren, beantragte das betroffene Unternehmen beim Landgericht Bremen, den Rechtsanwälten bestimmte Behauptungen in der Presseerklärung zu untersagen und eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.

Das Landgericht Bremen folgte der Argumentation der Rechtsanwälte, dass es sich bei den beanstandeten Aussagen in der Presseerklärung um ein Werturteil in Gestalt einer Rechtsansicht handele und die Rechtsanwaltskanzlei kein Anbieter von Telemedien im Sinne von § 56 RStV sei. Das Gericht hat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 9. September 2010 die einstweilige Verfügung erlassen.

Gegen dieses Urteil legten die Rechtsanwälte beim hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen Berufung ein.

 

Rechtslage

Das OLG Bremen wies die Berufung als unbegründet zurück.

Es bejahte den Unterlassungsanspruch sowie den Gegendarstellungsanspruch und bestätigte auch die Kostentragungspflicht der Rechtsanwälte für einen erledigten Teil des Rechtsstreits in der I. Instanz.

Das Gericht stellte fest, dass in der Presseerklärung behauptete Tatsachen unrichtig waren und daher ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 II BGB, § 186 StGB, § 824, § 1004 BGB bestand.

Das OLG bestätigte auch, dass das klagende Unternehmen eine Gegendarstellungsanspruch aus § 56 I RStV zusteht.

Die Webseite der Rechtsanwaltskanzlei ist ein Telemedium gemäß § 2 I Satz 2 RStV. Die Pressemitteilung auf der Webseite war nach Auffassung des Gerichts journalistisch-redaktionell gestaltet gemäß § 56 I RStV. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Internetauftritt der Rechtsanwaltskanzlei keine bloße Eigenwerbung dar. Die Homepage enthält unter den Überschriften „Aktuelles“ und „TopNews für Anleger“ regelmäßig von den Rechtsanwälten bearbeitete Neuigkeiten. Zudem geben die Rechtsanwälte in der Rubrik „Medien“ regelmäßig Pressemitteilungen heraus und stellen sich selbst unter der Rubrik „Medienarbeit“ ausführlich vor.

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