Steuerrecht: Sportkosten in der Steuererklärung?

1. August 2011: Finanzgericht Sachsen: Beiträge für den Sportverein können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

 

Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 24.1.2011

Aktenzeichen Az 8K 1403/09

Das Finanzgericht Sachsen verneint die Absetzbarkeit von vorsorglichen Heilbehandlungskosten von der Einkommenssteuer.

Grundsätzlich können  Sportkosten, die zum privaten Vergnügen (z.B. Tennis, Fußball) durchgeführt werden, nicht bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden.

Anders ist es bei medizinisch verordneten Therapiemaßnahmen, bei denen nachweislich eine Krankheit geheilt oder die Besserung eines Gebrechens nachgewiesen werden kann. Diese Kosten können wiederum von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Patient bei den Maßnahmen von einem Arzt oder einem Heilpraktiker beaufsichtigt worden ist.

Für Maßnahmen der Vorsorge soll dies nach Meinung des Finanzgerichtes Sachsen nicht gelten. Gemeint sind solche Maßnahmen, die neben der eigentlichen Heilbehandlung durchgeführt werden. Dabei soll nach Meinung der Richter auch der Beweis einer Krankheitsbesserung unerheblich sein. Auch Empfehlungen des Hausarztes reichen nicht aus. All diese Beträge sind nach Meinung des Finanzgerichtes bereits mit dem Grundfreibetrag der Einkommenssteuer abgegolten.

Stichwörter: Heilbehandlungen, Einkommenssteuer, Therapie, Absetzbarkeit von Sportkosten  

 

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

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