Rechtsanwaltskosten kann man beim Finanzamt geltend machen

22. Juli 2011: Bundesfinanzhof ändert seine Gesetzesauslegung zugunsten der Steuerzahler - Abzug von Kosten eines Zivilverfahrens als außergewöhnliche Belastung möglich

Bundesfinanzhof gibt enge Gesetzesauslegung auf.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes gibt Grund zur Freude. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das oberste deutsche Gericht für Steuerfragen und hat in einem neuen Urteil zu einer wichtigen Frage hinsichtlich der Kosten eines Zivilverfahrens entschieden.

Der BFH hat jetzt seine eigene Rechtsprechung aufgegeben und zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses, und damit auch die eigenen Anwaltskosten für diesen Prozess, grundsätzlich bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden müssen.- Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10.

Nach § 33 Abs. 1 EStG kann man bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abziehen.

Außergewöhnliche Belastungen sind solche Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und von der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleichen Verhältnissen nicht zu tragen sind.

Die Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Voraussetzung war, dass eine Rechtsstreitigkeit existenzielle Bedeutung für den Steuerpflichtigen hatte.

Die neue Entscheidung ist vor allem relevant, wenn man einen Prozess verliert und die Kosten tragen muss. Das kann aber auch wichtig werden, wenn man einen Prozess gewinnt, aber beim Gegner – der die Prozesskosten tragen muss – nichts holen kann, weil dieser zahlungsunfähig ist.

Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Dies bedeutet konkret: Der Erfolg des Zivilprozesses muss zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Werden die Kosten von der Rechtsschutzversicherung ersetzt, muss man sich dies allerdings anrechnen lassen. Da man effektiv keine Kosten hat, kann man auch bei der Steuer nichts geltend machen.

Im Rahmen der uns erteilten Mandate beraten wir Sie selbstverständlich auch zu Kostenfragen, um am Ende ein optimales Gesamtergebnis für Sie zu erzielen.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

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