Urheberrecht: Streitwert für Abmahnkosten für Musiktitel in Tauschbörse nur 2500 €
24. Februar 2011 Das OLG Frankfurt am Main hat den Streitwert für den mit einer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf 2.500 Euro, statt auf vorher 10.000 Euro festgesetzt.
24. Februar 2011
Das Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.12.2010,11 U 52/07, den Streitwert für den mit einer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf 2.500 Euro, statt auf vorher 10.000 Euro festgesetzt.
Instanzenzug:
LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07
OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279)
Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010,I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens"
OLG Frankfurt Urteil vom 21.12.2010,11 U 52/07
Sachverhalt
Der Betreiber eines WLAN war im Urlaub, als über seinen Internetanschluss Musik über die Tauschbörse emule angeboten wurde. Es handelte sich um den Tonträger "Sommer unseres Lebens" mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer.
Das WLAN war verschlüsselt, aber nicht ausreichend (nur WPA1 und nur mit dem vorinstallierten Schlüssel).
Das OLG Frankfurt hat in seinem ersten Urteil vom 1. Juli 2008 Ansprüche gegen den Beklagten verneint, weil dieser die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hatte und sich sein PC in einem abgeschlossenen, für Dritte nicht zugänglichen, Büroraum befunden habe. Das OLG Frankfurt meinte, dass ein WLAN-Anschlussinhaber im privaten Bereich nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen haftet, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch vorliegen.
Der BGH hatte das Urteil hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten aufgehoben und eine Störerhaftung - die Haftung für Verhalten von Dritten wegen Beherrschung einer Gefahrenquelle - des Anschlussinhabers bejaht.
Damit besteht laut BGH ein Unterlassungsanspruch und grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegen den Anschlussinhaber, auch wenn er selbst keine Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Anschlussinhaber hingegen hat der BGH verneint.
Der Bundesgerichtshof hatte daher in seinem Revisionsurteil das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 insoweit, als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags und des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen hatte, aufgehoben und an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Rechtslage
Das OLG Frankfurt am Main hatte daher erneut zu entscheiden. Die Störerhaftung stand nach dem Urteil des BGH fest. Offen waren aber der Umfang des geltend gemachten Unterlassungsanspruches, die Höhe der eingeklagten außergerichtlichen Abmahnkosten und die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits.
1. Umfang des Unterlassungsanspruchs
Der Umfang des Unterlassungsanspruchs wurde nach den Vorgaben des BGH deutlich verringert und auf die konkret vorgeworfene Verletzung, nämlich den nicht ausreichenden Schutz des WLAN beschränkt. Wörtlich:
„Der Beklagte hat es zu unterlassen,
Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme "…" des Künstlers K oder einzelne Teile hiervon über einen ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen, und zwar dadurch, dass er seinen WLAN- Router nicht mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort versieht.“
2. Reduzierung der Abmahnkosten
Die Klägerin hatte für den Unterlassungsanspruch als Grundlage für die Berechnung der Abmahnkosten einen Streitwert von 10.000 Euro geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat aber nur einen Streitwert von 2.500 Euro als angebracht erklärt und damit die eingeklagten Abmahnkosten deutlich reduziert.
Das OLG bezog sich dabei ebenfalls auf die Vorgaben des BGH. Wörtlich:
"Der Bundesgerichtshof hat dem Senat in dem Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt die von dem Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000,00 Euro zu berechnen ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurch vorgezeichnet, dass er den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 Euro festgesetzt hat.
Auf den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag entfällt damit ein Wert von 2.500,00 Euro."
Damit betrugen die erstattungsfähigen Abmahnkosten in dem streitgegenständlichen Fall "nur" noch 229,30 Euro. Diese setzen sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 2.500,00 Euro und der Pauschale von 20,00 Euro für Post und Telekommunikation.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
Anmerkung: Das Fazit zur häufig kritisierten BGH-Entscheidung war, dass das Urteil an der Sache vorbeigeht und mehr Fragen aufgeworfen, als beantwortet wurden. Das OLG hat jetzt in seinem zweiten Urteil zum Fall die Vorgaben des BGH sehr eng und in knapper Form umgesetzt.
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