Urheberrecht: Amtsgericht Hamburg zur Störerhaftung bei illegalem Filesharing über verschlüsselten WLAN-Router durch Dritte
8. 9. 2011 Das Gericht bestätigt einen Streitwert von 6000 € für ein Lied in einer Tauschbörse.
AG Hamburg, Urteil vom 7.6.2011, Aktenzeichen 36 a C 71/11
Betroffene gesetzliche Regelung:
§ 19 a Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 97 UrhG, § 97 a UrhG
Was war passiert
Es ging um das Herunterladen eines Musiktitels in einer Tauschbörse und das Anbieten zum Download an die Teilnehmer der Tauschbörse. Die Rechtsinhaberin hatte deswegen die Inhaberin eines Internetanschlusses abgemahnt.
Die Anschlussinhaberin behauptete, dass die Urheberrechtsverletzung nicht durch sie, sondern durch einen unbekannten Dritten über das WLAN erfolgte.
Da die Anschlussinhaberin die mit der Abmahnung geforderten Anwaltskosten nicht vollständig zahlte, wurde erst Mahnbescheid beantragt und dann vor dem Amtsgericht Hamburg gestritten.
Was entschied das Gericht
Das Amtsgericht bestätigte, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberechtsverletzungen durch Dritte als Störer haften kann. Dies gilt insbesondere beim Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses.
Wenn der Anschlussinhaber behauptet, dass jemand Anderes die Rechtsverletzung begangen hat, trägt er für diese Behauptung die sekundäre Darlegungslast. Dazu ist zumindest im Prozess vorzutragen, dass man eine Tauschbörsensoftware nicht besitzt und das WLAN ordnungsgemäß verschlüsselt war. Letzteres hat die Beklagte im Prozess aber nicht behauptet. Deswegen hat das Gericht gegen sie entschieden.
Im Gerichtsprozess ging es nur um einen Teil der noch offenen Anwaltskosten. Insbesondere zu einem Schadensersatzanspruch musste das Gericht nicht entscheiden.
Das Amtsgericht Hamburg hat der Abmahnerin Recht gegeben und bestätigt, dass der Gegenstandswert für das Anbieten eines Musiktitels in einer Tauschbörse 6000 € beträgt und die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei die 1,3 fache Gebühr nach diesem Gegenstandswert berechnen darf.
Die Begrenzung auf 100 € wandte das Gericht nicht an, weil die Voraussetzung des § 97 a II UrhG nicht vorliegen würden. Die öffentliche Zugänglichmachung einer Tonaufnahme gegenüber einer unbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse sei keine unerhebliche Rechtsverletzung.
Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht in Leipzig:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Telefon: 0341/22 54 13 82
Was Sie über Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wissen sollten finden Sie unter:
http://www.hgra.de/rechtsgebiete/abmahnung_internet_urheberrecht/
Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht Wettbewerbsrecht und Internetrecht finden Sie unter:
Beiträge nach Rechtsgebieten
- Abfindung
- Abmahnung
- Anwaltskosten
- Arbeitsrecht
- Arztrecht
- Baurecht
- Betriebsrat
- Domainrecht
- Elternunterhalt
- Elternzeit
- Energierecht
- Erbrecht
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Grundstücksrecht
- Internetrecht
- Kunstrecht
- Kündigungsrecht
- Kündigungsschutz
- Maklerrecht
- Markenrecht
- Medienrecht
- Mietrecht
- Nachbarrecht
- Nachbarschaftsrecht
- Namensrecht
- Persönlichkeitsrecht
- Presserecht
- Schadensersatzrecht
- Sponsoring
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tarifvertragsrecht
- Urheberrecht
- Verkehrsrecht
- Verlagsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Wirtschaftsrecht
- Zivilrecht
