Urheberrecht: Darlegungs- und Beweislast bei Urheberrechtsverletzung übers Internet

26. Oktober 2011 OLG Fraunkurt a. M: Die Verurteilung wegen einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung setzt eine Beweisaufnahme voraus, wenn der Anschlussinhaber behauptet, er habe keine Daten herunter geladen.

In der Beweisaufnahme sind der Aufenthaltsort des Anschlussinhabers zur fraglichen Tatzeit und der regelmäßige Computerbetrieb bei Abwesenheit nachzuweisen. Das Beweisangebot des Anschlussinhabers, sich als Partei vernehmen zu lassen, genügt dabei der sekundären Darlegungslast.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.09.2011, Az.: 11 U53/11

 

Was war passiert

 

Es geht um einen Streit zwischen einem Inhaber von Urheberrechten und einem vermeintlichen Tauschbörsennutzer. Über den Internetanschluss des Anschlussinhabers wurden im Jahr 2006 urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt. Der Anschlussinhaber erklärte, dass er zur Tatzeit nicht zu Hause und sein Computer ausgeschaltet war. Er könne keinesfalls Täter der Urheberrechtsverletzung sein. Zum maßgeblichen Zeitpunkt lebte er allein in seiner Wohnung. Zudem erklärte er, dass sein Computer beim Verlassen der Wohnung üblicherweise ausgeschaltet ist und bot zum Beweis eine Parteivernehmung an.

 

Das Landgericht Frankfurt als 1. Instanz führte keine Beweisaufnahme durch. In seiner Entscheidung ließ es das Vorbringen des Anschlussinhabers nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungs- und Beweislast genügen.

 

Was sagt das Gericht

 

Das OLG Frankfurt hatte in der Sache selbst nicht mehr zu entscheiden, da sich der Rechtsstreit erledigt hatte. Es ging nur noch um die Verteilung der Kosten des Verfahrens.

Für die Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre. Dies war nach Aussage des OLG völlig offen, da der Ausgang des Verfahrens von einer Beweisaufnahme abhing.

Das OLG Frankfurt erklärte die vom Anschlussinhaber vorgebrachten Beweisangebote für eine Nachweis über dessen Nichttäterschaft als ausreichend. Solchen Beweisangeboten muss nachgegangen werden. Die Nichttäterschaft eines allein stehenden Anschlussinhabers, der auch sonst keine Zeugen vorbringen kann, lässt sich nicht anders nachweisen.

Das Gericht erklärte darüber hinaus zur Beweissituation in derartigen Filesharing-Fällen: Für die Bejahung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung ist nicht entscheidend, dass über den Internetanschluss des vermeintlichen Tauschbörsennutzers eine Internetverbindung hergestellt worden ist, sondern dass der Computer an- bzw. ausgeschaltet war. Für eine täterschaftliche Begehung kommt es allein auf den Aktivierungszustand des Computers an. Ist der Computer des Anschlussinhabers zum Tatzeitpunkt ausgeschaltet, kann ein aktivierter Internetanschluss allein eine Grundlage für eine Störerhaftung darstellen.

Betroffene Gesetze: §§ 16 Abs. 1 , 19 a und § 91 a ZPO,

Schlagwörter: Urheberrechtsverletzung Filesharing Darlegungslas Beweislast Störer Haftung Anschlussinhaber

 

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