Urheberrecht: Haftung des Anschlussinhabers wegen illegalem Filesharing erlischt nicht durch Tod des Täters

23. März 2011 Landgericht Köln zu Unterlassungsanspruch, Schadensersatz und Anwaltskosten bei Störerhaftung.

23. März 2011

Das Landgericht Köln hatte sich im Beschluss vom 21. Januar 2011, Aktenzeichen 28 O 482/10 im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags zur Verteidigung gegen einen Unterlassungsanspruch und Zahlungsansprüche mit der Störerhaftung des Anschlussinhabers zu befassen.

 

 

Betroffene Gesetze:

§§ 19 a, 69 a, 69 c Nummer 4,97 I Urheberrechtsgesetz (UrhG)

 

Sachverhalt

 

Geklagt hatte eine Rechteinhaberin an einem Computerprogramm. Beklagte war die Inhaberin eines Internetanschlusses, über den nach Ermittlungen der Klägerin ein Computerprogramm der Klägerin kopiert worden war.

 

Die Tauschbörsen-Nutzung war offenbar durch den Ehemann der Anschlussinhaberin erfolgt. Dieser war zwischenzeitlich verstorben.

 

Die Rechteinhaberin hatte die Anschlussinhaberin zuerst außergerichtlich abgemahnt. Da diese offensichtlich außergerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde gegen die Anschlussinhaberin Klage erhoben.

 

Zur Verteidigung gegen diese Klage hatte die Anschlussinhaberin Prozesskostenhilfe beantragt.

 

Rechtslage

 

Der Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen, da die Verteidigung der Anschlussinhaberin gegen die Klageforderung aus Sicht des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg hat.

 

Das Landgericht stellte fest, dass das von der Klägerin vertriebene Computerprogramm gemäß § 69 a UrhG urheberrechtlichen Schutz genießt. Die klagende Rechtsinhaberin kann somit gemäß § 97 I UrhG die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.

 

Die Klägerin war auf den von ihr vertriebenen Kopien des Programms auf DVD sowohl auf der DVD selbst als auch auf dem Umschlag durch einen Copyright-Vermerk als Inhaberin der ausschließlichen Rechte ausgewiesen. Die Rechtsinhaberschaft wird daher zu ihren Gunsten vermutet, § 10 III Urheberrechtsgesetz.

 

Unterlassungsanspruch bejaht

 

Das Landgericht stellte klar, dass die Beklagte als Störerin im Rahmen der so genannten Störerhaftung haftet. Für das Gericht gab es keine Zweifel, dass die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten begangen wurde. Im Rahmen der Störerhaftung kann jeder in Anspruch genommen werden, der willentlich oder adäquat kausal zu Rechtsverletzung beigetragen hat. Den Inhaber eines Internetanschlusses trifft die Pflicht, den Internetanschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend zu schützen, so dass dieser Internetanschluss nicht für Rechtsverletzungen im Internet missbraucht werden kann. Dies gilt nach Auffassung des Landgerichts Köln auch dann, wenn kein konkreter Anlass für einen Missbrauch durch Dritte bestanden hat.

 

Da die Anschlussinhaberin nicht einmal im Prozess vorgetragen hat, dass sie ihrem Ehemann Auflagen für die Nutzung des Internets und über die Nutzung von Filesharing-Software gemacht hatte, hat sie die Gefahrenquelle Internetanschluss nicht ausreichend abgesichert.

 

Zudem hatte die Anschlussinhaberin nicht im Prozess vorgetragen, dass sich auf dem für den Internetzugang genutzten Computer weder die angebliche runtergeladene Software noch eine Filesharing-Software befunden hat. Aus diesem Grund hält es das Landgericht Köln nicht für ausreichend, dass die Beklagte einfach nur bestritten hat, dass die Firma Logistep, die die Daten der Urheberrechtsverletzung ermittelt hat, die richtigen Daten ermittelt hat.

 

Auch Zahlungsansprüche bejaht

 

Interessant ist, dass das Landgericht die Beklagte als Anschlussinhaberin auch zur Zahlung von 1160,80 €, insbesondere auch Schadensersatz, verpflichtet hält.

 

Schadensersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden voraus. Eine reine Störerhaftung ist dafür nicht ausreichend. Das Gericht geht aber, wie andere Gerichte, von Folgendem aus:

 

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einem bestimmten Internetanschluss zugänglich gemacht, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber dieses Internetanschlusses auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine so genannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. Das bedeutet, dass nicht der Rechteinhaber beweisen muss, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, sondern der Anschlussinhaber muss darlegen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Das Landgericht wirft der Anschlussinhaberin in diesem Fall konkret vor, dass sie nicht zum Vorwurf Stellung genommen hat, dass auf Ihrem Computer eine Filesharing-Software installiert ist und die urheberrechtlich geschützte Datei auf Ihrem Computer gespeichert ist.

 

Die Höhe des Schadensersatzanspruches bestimmt das Gericht im Rahmen der so genannten Lizenzanalogie. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als Lizenzgebühr für die Nutzung vereinbart hätten. Das Landgericht hat keinen Zweifel daran, dass die in der Klage geltend gemachte Lizenzgebühr von 510 € die Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht überschreitet.

 

Zudem besteht ein Anspruch gegen die Anschlussinhaberin auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Das Landgericht bestätigt in den Ausführungen zur Höhe der geschuldeten Rechtsanwaltsgebühren, dass für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 10.000 € zugrundezulegen ist.

 

Fazit: Eine Abmahnung ist immer ernst zu nehmen. Insbesondere der Unterlassungsanspruch ist gefährlich. Wenn der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird und die Klage – wie hier – verloren wird, muss der Anschlussinhaber die Kosten des Verfahrens tragen. Diese Kosten errechnen sich aus dem hohen Streitwert, den Gerichte für Unterlassungsansprüche annehmen. So können leicht mehrere Tausend Euro Kosten entstehen.

 

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht:

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

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Was Sie über Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wissen sollten finden Sie unter:

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