Urheberrecht: Schutzfähigkeit von Entwurfsplänen eines Architekten für ein Bauwerk; Entwurfsplanung und Nachbaurecht
18. April 2011 OLG Celle zum Urheberrecht eines Architekten.
18. April 2011
OLG Celle, Urteil vom 2. März 2011
- 14 U 140/10
Vorinstanz: Landgericht Verden
Betroffene Gesetze: §§ 2, 97
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Sachverhalt
Der Kläger ist Architekt. Der
Beklagte ist Bauherr. Der Architekt verlangt von dem Bauherrn die Zahlung eines
Architektenhonorars.
Der Architekt stellte dem
beklagten Bauherrn mehrere von ihm entworfene Zeichnungen über die Gestaltung
einer Ausstellungshalle zur Verfügung. Aus diesen Plänen suchte sich der
Beklagte einen Entwurf aus und bat um weitere Ausarbeitung, die der Kläger
vornahm.
Gut
ein Jahr später bemerkte der klagende Architekt, dass der Bauherr auf seinem
Grundstück eine Ausstellungshalle errichtete. Der Kläger behauptet, der
Beklagte habe für den Bau seine Pläne verwendet.
Der beklagte Bauherr meint, es sei
kein Vertrag geschlossen worden. Weder habe der Architekt eine eigenständige
Leistung erbracht, noch sei ein Honorar vereinbart worden.
Das Landgericht Verden hat der
Klage überwiegend stattgegeben. Zwischen den Parteien sei konkludent ein
Architektenvertrag geschlossen worden. Aufgrund eines gerichtlich bestellten
Sachverständigengutachtens sei festgestellt, dass der vom Kläger geplante Entwurf
mit dem vom Beklagten verwirklichten Gebäude „nahezu identisch“ sei.
Rechtslage
Das OLG Celle hat der Berufung des
Beklagten teilweise stattgegeben. Nach Ansicht der Celler Richter hat der
Kläger zwar keinen Anspruch auf Architektenhonorar aus einem
Architektenvertrag. Jedoch stehe ihm ein Schadensersatzanspruch wegen
Verletzung des Urheberrechts gegen den Beklagten zu.
Kein vertraglicher Vergütungsanspruch aus Architkektenvertrag
Das Gericht stellt ausdrücklich
klar: Für den Abschluss des Architektenvertrags ist der Architekt
beweispflichtig, wenn er Honoraransprüche geltend macht.
Ein Architektenvertrag könne zwar
auch konkludent geschlossen werden; in diesem Fall müsse der beweispflichtige
Architekt aber die Umstände darlegen und beweisen, nach denen die Erbringung
der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Das OLG
Celle erklärt: „Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das
Handeln des Leistenden darstellte. Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung
einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht
ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine
fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen
schließen lassen.“
Dass der Architekt bestimmte Leistungen
(bis in Leistungsphase 3) erbracht habe, besage allein noch nichts für einen
Honoraranspruch, da solche Leistungen oftmals im Akquisitionsinteresse des
Architekten erbracht werden.
Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG
Der klagende Architekt habe jedoch
einen Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 UrhG gegen den beklagten Bauherrn.
Entwurfspläne für ein Bauwerk
können urheberrechtlich geschützte Werke sein. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken auch Werke der Baukunst und
Entwürfe solcher Werke sowie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Darstellungen
technischer Art wie Zeichnungen, Pläne und Skizzen. Um Gestaltungshöhe
aufzuweisen, müsse sich das Bauwerk „von der Masse des durchschnittlichen,
üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines
rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen.“
Wenn Pläne eines Architekten dem
Urheberrecht unterfallen, sei es dem Auftraggeber nicht gestattet, das Bauwerk
nach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen
Architekten ausführen zu lassen. Erst dann, wenn der Architekt zusätzlich auch
die Genehmigungsplanung durchgeführt hat, könne von einem solchen Nachbaurecht
ausgegangen werden.
Da im hier zu entscheidenden Fall
der Planentwurf und das umgesetzte Gebäude beinahe übereinstimmten und ein
Nachbaurecht weder vereinbart wurde noch angenommen werden durfte, ging das
Gericht von einer Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten aus.
Den Schaden berechnete das Gericht
im Wege der „Lizenzanalogie“. Für die Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr
könne man Anhaltspunkte aus den Honorarsätzen der HOAI entnehmen. Eine direkte
Anwendung der HOAI sei jedoch nicht möglich, da sie für die Einräumung eines
Nutzungsrechts am Urheberrecht des Architekten keine Honoraranteile enthalte.
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