Urheberrecht: Keine Speicherung von IP-Daten auf Zuruf
2. November 2011: Der Drittauskunftsanspruch aus dem Urheberrechtsgesetz begründet keinen Anspruch auf Speicherung von IP-Daten auf Zuruf
Landgericht München, Beschluss vom 20. August 2011, Az.: 21 O 784/11
Was war passiert
Es geht um illegales Filesharing. Illegales Filesharing ist das Einstellen von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen im Internet. Dies wird von den Rechteinhabern als Urheberrechtsverletzung verfolgt.
Als wirksames Instrument gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet gilt der Drittauskunftsanspruch aus § 101 UrhG. Mit dem Drittauskunftsanspruch können Rechteinhaber von Providern unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe von Kundendaten zu einer bestimmten IP-Adresse verlangen. Voraussetzung ist ein gerichtlicher Beschluss. Wenn das gerichtliche Verfahren des Drittauskunftsanspruchs durchlaufen wurde, hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf Herausgabe der Kundendaten. Allerdings ist der Provider nicht verpflichtet, die Daten überhaupt zu speichern. Teilweise werden die Daten nach Beendigung der Verbindung wieder gelöscht. Deshalb hat sich in der Praxis ein Verfahren der Speicherung auf Zuruf (Quick-Freeze) entwickelt. Entdeckt ein Rechteinhaber, dass eines seiner Werke in Tauschbörsen eingestellt wurde, benachrichtigt der den Provider, dass dieser die Daten zu der entsprechenden IP-Adresse nicht löscht. Fraglich ist, ob der Rechtinhaber einen Anspruch auf ein solches Speichern auf Zuruf hat.
Im konkreten Fall hat ein Unternehmen, das verschiedene Filme in Deutschland verwertet, auf einer Filesharing-Plattform Nutzer ermittelt, die seine Filme illegal verbreitet haben. Das Verwertungsunternehmen bat den entsprechenden Provider, die Kundendaten der Nutzer zu sichern und nicht zu löschen. Der Provider reagierte auf die Anfrage nicht und löschte die Daten. Das Verwertungsunternehmen versuchte nun gerichtlich, den Provider zur Speicherung auf Zuruf zu verpflichten. Es berief sich zur Begründung der Speicherungsverpflichtung auf den Drittauskunftsanspruch und eine bestehende Regelungslücke für den Sicherungsanspruch. Neben dem Auskunftsanspruch müsste § 101 UrhG auch einen Anspruch auf Sicherung der Daten enthalten.
Was sagt das Gericht
Nach Ansicht des Landgerichts München begründet der Drittauskunftsanspruch aus § 101 UrhG kein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich ein Anspruch auf Sicherung der IP-Daten auf Zuruf begründen lässt.
Zwar besteht hinsichtlich eines Anspruchs auf Sicherung der IP-Daten eine gesetzliche Regelungslücke. Diese ist jedoch nicht planwidrig, da der Bundesrat auf diese Lücke im Gesetzgebungsprozess hingewiesen hat. Darüber hinaus könnte diese Regelungslücke auch nicht durch Richterrecht geschlossen werden, da eine daraus resultierende Speicherungsverpflichtung in Grundrechte des Anschlussinhabers eingreift.
Fazit
Auch wenn diese Entscheidung das Aufdecken von
Urheberrechtsverletzungen im Internet erschwert, gilt:
Hände weg von Tauschbörsen im Internet! Man muss immer damit rechnen, dass der Provider die Daten speichert und dass der Anschlussinhaber über einen Auskunftsanspruch beim Provider leicht zu ermitteln ist.
Betroffene Gesetze: § 3 Nr. 30 TKG,§ 96 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 TKG ,§ 97 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 TKG, §113 b TKG, § 101 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3,Abs. 9 und Abs. 10 UrhG, § 242 BGB, §§ 91, 128 Abs. 4 ZPO
Schlagworte: Abmahnung Urheberrecht Filesharing Urheberrechtsverletzung Speicherung IP-Daten Drittauskunftsanspruch Auskunft Zuruf Quick Freeze Vorratsdatenspeicherung
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