Urheberstrafrecht: Amtsgericht Leipzig hält Streaming urheberrechtlicher Inhalte auch für Nutzer für illegal

2. Januar 2012: Bei der Begründung eines Urteils gegen einen kino.to- Betreiber und filehoster äußerte sich ein Richter des Amtsgerichts Leipzig auch zu Urheberrechtsverstößen durch Nutzer.

Urteil gegen  kino.to- Mitarbeiter, der auch Filehoster war

Wie verschiedene Internetmedien berichten, wurde  am 21. Dezember 2011  ein weiterer Mittäter von kino.to  durch das Amtsgericht Leipzig verurteilt. Die Strafe beträgt 3 Jahre und 5 Monate Haft. Gegen verschiedene Mitarbeiter von kino.to wurde strafrechtlich ermittelt. Nachdem erste strafrechtliche Verurteilungen erfolgten, dürften sich die Verurteilten in der Folge auch zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen. Die Rechteinhaber dürften in größerem Umfang Schadensersatzansprüche geltend machen.

Pressemitteilung der GVU

Die Nachrichten über das neue Urteil des Amtsgerichts Leipzig stützen sich offenbar überwiegend auf eine Pressemitteilung der GVU vom 22. Dezember 2011.

Die GVU ( Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. ) ist ein von den Unternehmen und Verbänden der Film- und Unterhaltungssoftwarebranche getragener Verein. Ziel ist es, potentielle Urheberrechtsverletzer abzuschrecken.  Zu den Aufgaben der GVU zählt das Aufdecken von Verstößen gegen das Urheberrecht und die Übermittlung der Urheberrechtsverstöße  an die Staatsanwaltschaften. Damit am Ende Urteile im Sinne der Rechteinhaber rauskommen, unterstützt die GVU die Strafverfolgungsbehörden  - nach eigenen Angaben - bei der Durchführung von Strafverfahren sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht. In der Praxis werden durch die GVU die Strafanzeigen mit detaillierten technischen und rechtlichen Ausführungen (natürlich nach Rechtsansicht der GVU) gestellt, um die Staatsanwaltschaften auf die „richtigen“ Ideen zu bringen.

Über Filehosting und Abofallen viel Geld verdient

In der Presserklärung der GVU heist es, dass der Richter am Amtsgericht Leipzig sein Urteil damit begründete, dass der Angeklagte kino.to von Anfang an mitentwickelt und perfektioniert habe.  Es handelt sich bei dem Angeklagten um einen 47-jährigen, der ursprünglich aus Köln stammt.

Der Verurteilte war bei kino.to für das Anmieten und die technische Betreuung von Internetrechnern im Ausland zuständig. Zudem betrieb der Angeklagte  den ältesten und einen der leistungsstärksten kino.to-eigenen Filehoster.  Auf dem Filehoster waren zuletzt Raubkopien von 10.754 unterschiedlichen Filmtiteln gespeichert.

Durch Werbung und Abofallen auf dem vom Verurteilten betriebenen Filehoster erwirtschaftete er seit 2008 Einnahmen von mehr als 630.000 Euro. Etwa die Hälfte davon blieb als Gewinn übrig.

In der Presserklärung heißt es weiter, dass der Angeklagte vor Gericht aussagte, dass er sich 2002 als Internet Service Provider (ISP) in Sachsen selbstständig gemacht habe  und seit dieser Zeit zu dem Hauptbeschuldigten von kino.to geschäftliche Beziehungen unterhielt. Der kino.to-Hauptbeschuldigte benötigte damals einen Server für 100 Gigabyte Traffic, den der Angeklagte für ihn In den USA anmietete.

Der Leipziger kino.to-Hauptbeschuldigte habe ihn später angesichts hoher Werbeeinnahmen animiert, selbst einen Filehoster zu betreiben. Zweidrittel seiner Einnahmen dort generierte der Angeklagte über Abofallen, in denen der kostenlose Download eines Players oder Browsers beworben wurde, welcher allerdings mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung von 96 Euro verbunden war. Mit so genannten Text-Links warb der Filehost-Betreiber zudem für Firstload, wofür er zwischen 12,-und 14,- Euro pro Anmeldung bei diesem bezahlpflichtigen Zugangsanbieter zum Usenet erhielt.

Damit kann man sagen, dass es bei dem Leipziger Urteil nicht den falschen getroffen hat.

Streaming für Nutzer eine Urheberrechtsverletzung?

Problematisch ist allerdings, was die GVU weiter vermeldet.

Der Richter habe in seiner Urteilsbegründung unmissverständiich klargestellt, dass auch beim Nutzen von Streams eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfindet.

Wörtlich heist es dazu in der Pressemitteilung:

Mit dem Begriff "vervielfältigen" habe der Gesetzgeber das "Herunterladen" gemeint, führte Richter Winderlich aus. Dazu gehöre auch das zeitweilige Herunterladen. Nichts anderes finde beim Streaming statt: Es würden Datenpakete sukzessive heruntergeladen. Dies sei eine sukzessive Vervielfältigung. Jeder Nutzer von illegalen Streaming-Portalen müsse sich bewusst sein, dass dahinter eine Vervielfältigungshandlung stehen könne.

Illegale Streaming-Portale, wie in diesem Fall kino.to, erzeugten eine Situation, in der massenhaft Straftaten begangen werden, so Richter Winderlich.

Die Frage, ob Nutzer, die streamen, Urheberrechtsverletzungen begehen, ist bislang nicht geklärt. Gegen eine „Vervielfältigung“ im Sinne des Urheberrechts spricht,  dass der Nutzer keine dauerhafte Kopie auf der Festplatte des Computers speichert. Vielmehr wird bei Streaming nur eine vorübergehende Kopie im Arbeitspeicher generiert.

Wenn die Aussagen des Amtsgerichts Leipzig so stimmen, wäre dies problematisch. Dann würden sich Nutzer strafbar machen und sich insbesondere zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere wegen Schadensersatz, ausgesetzt sehen. Allerdings bindet die – für dieses Verfahren gar nicht entscheidungserhebliche - Auffassung des Amtsgerichts Leipzig in diesem speziellen Verfahren andere Gerichte nicht. Die Frage der Urheberrechtsverletzung durch Nutzer bleibt offen.

 

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht in Leipzig:

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

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Telefon: 0341/22 54 13 82

 

Was Sie über Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wissen sollten finden Sie unter:

http://www.hgra.de/rechtsgebiete/abmahnung_internet_urheberrecht/

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http://www.urheberrecht-Leipzig.de