Verlagsrecht – Übersetzerhonorare und die Beteiligung von Übersetzern an Erlösen im Rahmen der angemessenen Vergütung
24. Januar 2011: BGH: Unangemessenes Honorar für Übersetzer - welches Recht auf weitergehende Vergütung besteht?
24. Januar 2011
BGH – Urteil vom 20. Januar 2011 - Aktenzeichen I ZR 19/09 - Destructive Emotions
Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 11. Oktober 2007 - 7 O 23652/06
OLG München – Urteil vom 27. November 2008 - 29 U 5320/07
relevante Gesetze: § 32 I Urheberrechtsgesetz(UrhG)
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)hatte erneut über die angemessene Höhe von Übersetzerhonoraren zu entscheiden und hat die Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung (§ 32 UrhG) von Übersetzern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07- (Talking to Addison) bestätigt und fortgeführt.
Sachverhalt
Ein Übersetzer hatte sich vertraglich gegenüber einem Verlag im Oktober 2002 zur Übersetzung eines Sachbuchs aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Dabei räumte der Übersetzer im Übersetzervertrag dem Verlag umfassende Nutzungsrechte an seiner Übersetzung ein. Der Übersetzer erhielt als vereinbartes Honorar für jede Seite des übersetzten Textes 19 Euro. Darüber hinaus wurde dem Übersetzer für den Fall, dass mehr als 15.000 Exemplare der Hardcover-Ausgabe verkauft werden, im Vertrag ein zusätzliches Honorar von 0,5% des Nettoladenverkaufspreises zugesagt.
An den Erlösen des Verlags aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen war der Übersetzer nach dem Vertrag mit 5% des Nettoverlagsanteils zu beteiligen.
Nach der seit 2002 geltenden neuen Regelung im § 32 Urheberrechtsgesetz kann der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten grundsätzlich nur die vereinbarte Vergütung verlangen. Ist die vereinbarte Vergütung jedoch nicht angemessen, kann er von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Vertragsanpassung verlangen. Da der Übersetzer Urheber des übersetzten Textes ist, steht ihm dieses Recht auf angemessene Vergütung grundsätzlich zu.
Der Übersetzer hielt das vereinbarte Honorar für unangemessen. Er hat vom Verlag deshalb außergerichtlich eine Änderung des Übersetzervertrages gemäß § 32 I 3 UrhG verlangt und diesen Anspruch dann gerichtlich durch Klage weiterverfolgt.
Sowohl das Landgericht als auch das OLG München als Berufungsgericht haben die Klage des Übersetzers abgewiesen. Auf die Revision des Übersetzers hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Kläger eine weitergehende Vergütung zugesprochen.
Rechtslage
Der Bundesgerichtshof hat dem Übersetzer eine höhere Vergütung zugesprochen.
Der Bundesgerichtshof hat damit seine bisherige Rechtsprechung zu der Fallkonstellation bestätigt. wenn der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an der Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist und daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist.
Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises.
Der BGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass die zusätzliche Vergütung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen ist. Im Urteil wurde zudem deutlich gemacht, dass nur ein Seitenhonorar, das außerhalb der Bandbreite von Seitenhonoraren liegt, die im Einzelfall als üblich und angemessen anzusehen sein können, eine Erhöhung oder Verringerung des Prozentsatzes der zusätzlichen Vergütung rechtfertigen kann.
Der Bundesgerichtshof hat zudem festgestellt, dass der Übersetzer auch eine angemessene Beteiligung an Erlösen beanspruchen kann, die der Verlag dadurch erzielt, dass das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes an einen Dritten übertragen. Dies betrifft beispielsweise Vergabe von Lizenzen für Taschenbuchausgaben des Buches.
Der BGH hat - abweichend von seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen zusteht. Vorher hatte der BGH eine hälftige Beteiligung an den Nettoerlösen des Verlages zugesprochen.
Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
§ 32 Urheberrechtsgesetz Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
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