Wettbewerbsrecht: Handel mit Markenparfümimitaten ohne deutliche Imitationsbehauptung ist keine unlautere vergleichende Werbung

30. Mai 2011 BGH zum Anspruch des Herstellers des teuren Originals gegen Wettbewerber.

30. Mai 2011

 

BGH, Urteil vom 05.05.2011 – I ZR 157/09

Vorinstanzen:

KG Berlin, Urt. v. 24.07.2009 - 5 U 48/06

LG Berlin, Urt. v. 25.01.2006 - 97 O 2/05

 

relevantes Gesetz: § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG

 

Der BGH hat entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung untersagt werden kann, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.

 

Sachverhalt

Die Beklagten haben unter der Marke "Creation Lamis" im Internet niedrigpreisige Parfüms angeboten, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. Zunächst haben die Beklagten Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Seit mehreren Jahren verzichteten sie auf derartige Bestelllisten.

Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hält das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien. Bezüglich der Untersagung des Handels mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Daher hat die Herstellerin der "echten" Parfüms Revision eingelegt. 

Rechtslage

Der BGH hält die Revision für begründet und hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH richte sich das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Demnach führen Assoziationen in Bezug auf Aufmachung und Bezeichnung der Imitate noch nicht zu einer Wettbewerbswidrigkeit. Verboten ist erst eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird.

Ob eine solche Imitationsbehauptung vorliege richte sich nach den betroffenen Verkehrskreisen. Ein Abstellen allein auf den Endverbraucher kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt auch an Händler verkauft wird, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Richte sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reiche es für die Wettbewerbswidrigkeit aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt seien.

Dies hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt, weshalb der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.

 

Schlagworte: Assoziation, Creation Lamis, Imitation, Imitationsbehauptung, Internet, Parfümimitat, Unlauterkeit, vergleichende Werbung

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