1. Juni 2011 Kammergericht Berlin zu datenschutzrechtlicher Unterrichtungspflicht auf Internetseite eines Online-Händlers.
1. Juni 2011
KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011 - 5 W 88/11
Vorinstanz:
LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2011 - 91 O 25/11
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 13 Abs. 1 TMG
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass das Verwenden des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers nicht wettbewerbswidrig ist. Interessant sind auch die Ausführungen zur Verarbeitung von IP-Adressen als personenbezogene Daten.
Sachverhalt
Die Streitparteien sind beide im Onlinehandel tätig. Der Antragsgegner hat auf seiner Website einen „Gefällt-mir“-Button von Facebook instaliert. Dies bewirkt einen ständigen Datenaustausch zwischen dieser Website und dem Server von Facebook. Besucht ein Facebookmitglied die Seite des Antragsgegners, leitet das Programm Informationen wie Datum und Uhrzeit des Besuchs, die besuchte Webseite sowie IP-Adresse, Browser und das vom Besucher verwendete Betriebssystem an Facebook weiter. Ist das Facebookmitglied während seines Besuchs auf der Seite des Antragsgegners bei Facebook angemeldet, werde auch dessen von Facebook vergebene Kennnummer erfasst und an Facebook weitergeleitet.
Die Antragstellerin beanstandet, dass ihr Konkurrent den „Gefällt-mir“-Button verwendet, ohne die Benutzer dieser Webseite zugleich ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung an Facebook zu informieren. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG, in dem sie eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sieht, und verlangt Unterlassung.
Nachdem auf eine Abmahnung hin keine Unterlassung erfolgte, ging die Sache zum Landgericht Berlin.
Das Landgericht Berlin hat den Antrag auf erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Rechtslage
Das Kammergericht Berlin hält das Rechtsmittel für unbegründet und bestätigt das Landgericht Berlin.
Nach Auffassung des KG kann die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3,4 Nr. 11 UWG und § 13 Abs. 1 TMG stützen.
Die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons verstößt gegen die Unterrichtungspflichten nach § 13 TMG. Das Gericht führt hierzu aus:
„Im Hinblick auf die Erfassung dieser Daten kann ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG vorliegen, wenn diese Daten als Daten einer bestimmbaren natürlichen Person anzusehen sind.
Die Möglichkeit der Bestimmbarkeit kann sich insbesondere über die IP-Adresse ergeben.
Über statische IP-Adressen, d. h. IP-Adressen, die dauerhaft einem bestimmten Anschluss zugeordnet sind, kann jedenfalls der Inhaber des Anschlusses, bei dem es sich regelmäßig um eine juristische Person handelt, mit Hilfe einer Adressdatenbank ermittelt werden (vgl. Spindler/Nirk, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 11 TMG, Rn. 8).
Dynamische IP-Adressen, d. h. IP-Adressen, die der Access-Provider dem Nutzer mit jeder Einwahl neu zuweist, kann zumindest der Access-Provider zuordnen (vgl. Spindler/Nirk, in Spindter/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 11 TMG, Rn. 8).
In statischen und dynamischen IP-Adressen sind zumindest dann personenbezogene Daten zu sehen, wenn man die Bestimmbarkeit der Person hinter der IP-Adresse ausschließlich nach objektiven Kriterien beurteilt, also die theoretische Möglichkeit ausreichen lässt, einen Personenbezug - gegebenenfalls mit Hilfe eines Dritten - herzustellen (so: AG Mitte, Urteil vom 27. März 2007, 5 C 314/06; VG Wiesbaden, Beschluss vom 27. Februar 2009, 6 K 1045/08.Wi; Breyer NJW-aktuell, 2010, Nr. 11, 18; Kitz GRUR 2003, 1014, 1018; Roggenkamp, juris-ITR 3/2011, Anm. 6).
Entsprechendes gilt, wenn man die Beurteilung nach relativen Kriterien vornimmt, d. h. danach, ob die datenverarbeitende Stelle nach ihren Verhältnissen, d. h. mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Mitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand, die Möglichkeit hat, den Personenbezug herzustellen (so AG München K&R 2008, 767; Eckhardt K&R 2008, 768; Schmitz in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 16.2, Rn. 79 - 81; Klug RDV 2009, 76; Spindler/Nirk, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 11 TMG, Rn. 8) und hier zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass jedenfalls F. diese Möglichkeit unschwer hat.“
Jedoch kann die Antragstellerin hieraus noch keinen Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG ableiten. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt nur derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Schutzfunktion ist im Hinblick auf die Mitbewerber des nach § 13 Abs. 1 TMG Informationspflichtigen nicht zu erkennen. Die durch § 13 Abs. 1 TMG auferlegte Informationspflicht soll konkret gewährleisten, dass der Nutzer sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen kann. Der Marktauftritt der Konkurrenz sei durch eine solche Weiterleitung aber gerade nicht geschützt.
Insofern kann die klagende Mitbewerberin keinen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender geltend machen.
Schlagworte: Abmahnung, Datenerfassung, Datenweiterleitung, Facebook, „Gefällt-mir“-Button, Informationsweitergabe, Kennnummer, Onlinehändler, Sozialumfeld, Unterrichtungspflicht
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