Kosten

Die Kosten unserer Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Was unsere Arbeit kostet

Bei Vereinbarung des ersten Beratungstermins erfahren Sie verbindlich die dafür anfallenden Kosten. Bei einfachen Fällen können Rechtsfragen schon in der Erstberatung abschließend geklärt werden.

Weitere Kosten, zum Beispiel für Ihre Vertretung gegenüber Dritten, die Prozessführung oder die Gestaltung eines Vertrages, können wir erst nach Kenntnis des Sachverhalts und dem von Ihnen gewünschten Umfang unserer Tätigkeit bestimmen. Diese Kosten besprechen wir mit Ihnen vor Erteilung des weiterführenden Mandats.

Wir arbeiten mir Ihrer Rechtsschuztversicherung zusammen

Selbstverständlich arbeiten wir auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zusammen. Unabhängig davon, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung bei ADAC, Advocard, Allrecht, ARAG, Bruderhilfe, Concordia, D.A.S., DEURAG, DEVK, Hamburg-Mannheimer, HUK, Rechtsschutz Union, Roland, ÖRAG, WGV usw. haben - wir übernehmen sowohl die Deckungsanfrage für die Kosten Ihres Falles als auch die weitere Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Ihrer Sache. Übrigens: Sie haben die freie Anwaltswahl, d.h. Sie entscheiden, welchen Rechtsanwalt Sie beauftragen möchten. 

Erstattung unser Kosten durch Ihren Gegner

Häufig besteht ein Anspruch auf Erstattung der Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten, z. B. wenn ein Schuldner mit dem Bezahlen einer Forderung im Verzug ist oder Ihnen durch Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist. Einen Erstattungsanspruch machen wir für Sie geltend.

Steuerliche Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten

Kosten eines Zivilprozesses, und damit auch die eigenen Anwaltskosten, können bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden (Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10).

Voraussetzung ist, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies bedeutet konkret: Der Erfolg des Zivilprozesses muss zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.

Wissenswertes über die Kosten des Zivilprozesses

Die Höhe der Gebühren und Kosten eines Rechtsstreits richtet sich in Zivilprozessen nach dem Streitwert (Gegenstandswert).

Neben den eigentlichen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren können noch anfallen: Sachverständigenkosten, Zeugenauslagen und Kosten der Parteien (Fahrtkosten und Verdienstausfall), Korrespondenzanwaltsgebühren.

Gerichte und Anwälte werden nur bei Zahlung eines Kostenvorschusses tätig.  Der Vorschuss des Gerichts beträgt drei volle Gebühren.

Wer den Prozess verliert, hat die entstandenen Kosten ganz oder teilweise –  bei teilweisem Unterliegen  - zu bezahlen. Zu bezahlen sind die eigenen Anwaltskosten, die Anwaltskosten des Prozessgegners und die Gerichtskosten. (Ausnahme: In einem Prozess vor dem Arbeitsgericht I. Instanz hat jede Partei die eigenen Anwaltskosten zu tragen und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens).

Ist der Prozessgegner mittellos oder insolvent, muss die gewinnende Partei – trotz Erstattungsanspruch - die eigenen Anwaltskosten und, falls sie selbst die Klage eingereicht hat, auch die Gerichtskosten tragen.

Vergleiche werden häufig so abgeschlossen, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Das bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten übernimmt.

Da der Prozessausgang oft von Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen abhängt, sollte man vorsorglich immer mit der Zahlung aller Kosten rechnen und anhand der konkreten Zahlen eine Risikoabschätzung vornehmen.

 

Wir beraten Sie zu Kosten der anwaltlichen Tätigkeit und der Kosten eines Prozesses vor Gericht.

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