Presserecht

Auch wer die Öffentlichkeit nicht sucht, kann durch Presseberichterstattung, Fotos oder Erwähnung in Internet-Blogs in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Nicht immer sind öffentliche Äußerungen oder Berichterstattung erlaubt. Wir beraten Betroffene, Verlage, Autoren und Fotografen zum Presse- und Persönlichkeitsrecht.

Unsere Leistungen im Presserecht und Persönlichkeitsrecht:

  • Schutz Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild
  • Beratung von Fotografen, Autoren, Bloggern und Verlagen zu Fragen des Persönlichkeitsrechts und Recht am eigenen Bild
  • Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Gegendarstellung
  • Beratung zu allen presserechtlichen Fragen, wie Gestaltung von Werbung und Anzeigen, Haftung für Inhalte, Impressumspflichten
  • Wettbewerbsrecht im Pressebereich
  • Persönlichkeitsverletzungen im Internet, Blogs
  • Prüfungen von journalistischen Beiträgen und Pressemitteilungen von Unternehmen

Presserecht

Das Presserecht zählt zum weiten Feld des Medienrechts. Es wurzelt in der Verfassung: Viele presserechtliche Fragen bedürfen einer Abwägung von Pressefreiheit auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite. Denn während das Grundgesetz in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 die Pressefreiheit gewährleistet, schützt Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes die Ehre und die Privatsphäre des Menschen. Diese Rechte können miteinander kollidieren, beispielsweise wenn über eine Person intime oder unwahre Tatsachen in der Presse verbreitet werden, die aber für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind.

Dies bedeutet, dass viele Rechtsstreitigkeiten im Presserecht durch eine Abwägung von Grundrechten im konkreten Fall, gelöst werden müssen. Generelle Aussagen sind daher schwer möglich.

Presse umfasst vor allem die herkömmlichen Druckerzeugnisse: Zeitungen, Zeitschriften, Magazine etc. Ob auch Internet-Zeitungen rechtlich als „Presse“ zu behandeln sind, ist umstritten. Gerade bei Internetmedien kann es daher schwierig sein, eine Webseite als Presse- oder als Rundfunkangebot einzuordnen.

Der Presse obliegen einige Verpflichtungen und Verbote: So besteht zum Beispiel die journalistische Sorgfaltspflicht; Journalisten müssen genau prüfen, ob das, was sie behaupten, auch stimmt. Außerdem müssen sich redaktionelle Inhalte von werbenden Inhalten abheben. Der Leser soll erkennen, was echte Information, was Werbung ist. Weil eine freie Presse für eine funktionierende Demokratie sehr wichtig ist, werden Journalisten und Presseverlage aber auch in vielerlei Hinsicht bevorzugt behandelt: Zum Beispiel dürfen Journalisten zum Schutz ihrer Informanten das Zeugnis verweigern, wenn sie in einem Strafverfahren als Zeugen aussagen sollen.

Wird das Persönlichkeitsrecht durch die Presse verletzt, so kann dagegen auf verschiedene Weise vorgegangen werden: Es bestehen u.a. die Möglichkeiten eine Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung oder Schadensersatz zu verlangen. Auch ein strafrechtliches Vorgehen kann möglich sein.

Neben seiner Verankerung im Grundgesetz ist das Presserecht Landesrecht. Es gibt daher für jedes Bundesland ein eigenes Landespressegesetz, das sich aber mit den anderen Landespressegesetzen in vielen Punkten ähnelt.

Aber auch andere Rechtsgebiete, wie das Wettbewerbsrecht insbesondere für Werbeanzeigen, regeln das Recht der Presse.

Ansprüche wegen unberechtigter oder falscher Berichterstattung in Presse oder anderen Medien

Die Medien und die Presse spielen eine wichtige Rolle für die Information der Öffentlichkeit und unterliegen damit dem besonderen Schutz der Verfassung. Allerdings kann die Berichterstattung sehr tiefgreifend in andere Rechtsgüter, wie das Recht am eigenen Bild, das Persönlichkeitsrecht oder das Recht am Unternehmen eingreifen und für den Betroffenen zu großen Nachteilen führen. Daher sind der Schutz und die Freiheit der Presse und Medien nicht grenzenlos. Gegen unberechtigte Berichterstattung bestehen verschiedene Ansprüche des Betroffenen.

Zivilrechtliche Ansprüche bei Wortberichterstattung:

  • Unterlassungsanspruch

  • Gegendarstellungsanspruch

  • Berichtigungsanspruch

  • Anspruch auf Geldentschädigung wegen Ersatz immaterieller Schäden

  • Anspruch auf Schadensersatz

  • Bereicherungsanspruch

  • Kostenerstattungsanspruch

Strafrechtliche Ansprüche im Presserecht/Persönlichkeitsrecht

Das Aufstellen und die Verbreitung herabsetzender unwahrer Tatsachenbehauptungen ist strafbar gemäß § 186 StGB (Üble Nachrede), wenn wahre Behauptungen nicht erweislich sind. Vorsätzliche unwahre Behauptungen sind gemäß § 187 StGB (Verleumdung) strafbar.

Strafrechtliche Ansprüche bei Bildberichterstattung

Auch die unberechtigte Verwendung von Bildnissen kann strafrechtliche Folgen haben.

Neben dem in § 123 StGB geregelten Hausfriedensbruch, mit dem illegale Wege der Erlangung von Fotos bestraft werden können, regelt § 201 a StGB das Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme in einer Wohnung oder einem Gegeneinblick besonders geschützten Raum unter Strafe. Voraussetzung ist, dass dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird.

Eher im Privatbereich wirkt die Vorschrift des § 201 a Absatz 3 StGB. Dort wird unter Strafe gestellt, eine ursprünglich befugt hergestellte Bildaufnahme einer anderen Person unbefugt zu gebrauchenoder einem Dritten zugänglich zu machen. Davon erfasst wäre beispielsweise der Fall, wenn im Privatbereich Nacktfotos mit Einverständnis des Abgebildeten gefertigt worden sind, diese aber später bei sozialen Plattformen wie Facebook oder StudiVZ unbefugt eingestellt werden.

Die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen wird nach § 33 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) bestraft. Die Regelung in § 33 KUG ist teilweise deckungsgleich mit § 201 a StGB.