Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen
Antworten zu häufigen Fragen:
Muss der Abmahnung eine Vollmacht beiliegen?
Die Abmahnungen kommen fast immer von Rechtsanwälten. Die Rechtsanwälte machen Rechte eines Musiklabels, von Künstlern oder anderen Rechteinhabern geltend. Häufig wird keine Vollmacht, zumindest fast nie eine Originalvollmacht vorgelegt.
Ob einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, die von einem Vertreter des Abmahnenden verfasst wird, eine Originalvollmacht des Rechteinhabers beiliegen muss, ist umstritten. Wenn Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung die Übersendung einer Vollmacht wäre, kann der Empfänger der Abmahnung diese wegen Fehlens der Vollmacht zurückweisen. Dies führt zur Unwirksamkeit gemäß § 174 BGB, jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschrift.
In einer Entscheidung im Wettbewerbsrecht des OLG Celle mit Urteil vom 02.09.2010, 13 U 34/10 wurde diese Frage im Ergebnis verneint. Es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalls an.
In der Entscheidung ging es um die Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 12 I UWG. Vorausgegangen war eine Abmahnung wegen rechtswidriger allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Händlern mit einer Internetplattform.
Im Kern sagte das OLG Celle Folgendes:
Wenn die von einem Vertreter verfasste Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben, zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafenversprechen enthält gilt: Wenn der Abgemahnte dieses Angebot durch Unterzeichnung und Zusendung an den Vertreter akzeptiert, ist die Zurückweisung der Abmahnung unter Hinweis auf das Fehlen der Originalvollmacht treuwidrig. Die Abmahnung bleibt wirksam.
Ein Abmahnschreiben hat eine Doppelfunktion: einerseits enthält es eine Aufforderung zur Unterwerfung im Vorfeld eines Prozesses und andererseits ist es ein Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages. Beide Funktionen bestehen unabhängig voneinander.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Mai 2010, I ZR 140/08 entschieden: Die Regelung des § 174 Satz 1 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
Die Regelung zur Erstattung von Abmahnkosten für Wettbewerbsverletzungen in § 12 I UWG ist die Gleiche wie in § 97 a Urheberrechtsgesetz. Daher ist die Entscheidung, die es im Wettbewerbsrecht gibt, wohl auch für Abmahnungen von Rechtsverletzungen nach dem Urheberrechtsgesetz anwendbar. Für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing in Tauschbörsen gilt daher als Grundregel: Es muss keine Originalvollmacht beiliegen.
