Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen
Antworten zu häufigen Fragen:
Wie werden der Anschlussinhaber und dessen Adresse ermittelt?
Professionelle technische Dienstleister durchsuchen für die Rechteinhaber die Tauschbörsen nach möglichen Rechtsverletzungen und dokumentieren dann zur späteren Identifizierung der Anschlussinhaber die dynamische IP- Adresse, die benutzte Datei und den genauen Zeitpunkt. Eine immer fehlerfreie Ermittlungen darf bezweifelt werden.
Wird die Teilnahme an einer Tauschbörse durch die
Rechteinhaber ermittelt, wird daher über ein gerichtliches Auskunftsverfahren
der Name und die Adresse des Rechteinhabers beim Provider herausverlangt. Der
Rechteinhaber stellt dazu beim für den Provider zuständigen Landgericht einen
Antrag, den Provider zu verpflichten, die zu die ermittelten IP-Adressen
gehörenden Anschlussdaten zu benennen. Ein solcher Beschluss verpflichtet den
Provider zur Herausgabe dieser Daten. Rechtsgrundlage ist § 101 IX UrhG. Danach muss der Provider die Verkehrsdaten nach richterlicher Anordnung herausgeben.
Voraussetzung für den Beschluss gegen den Provider ist aber ein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung
Nach Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 23.01.2012 - F W 13/12) ist Voraussetzung für das gewerbliche Ausmaß , dass entweder ein besonders wertvolles Werk kopiert wurde oder dass das Werk in der relevanten Verwertungsphase in der Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde. Wird ein durchschnittliches Musikalbum runtergeladen, dass schon längere Zeit auf dem Markt ist und nicht mehr wirklich stark verkauft wird, würde nach dieser Auffassung wohl kein gewerbliches Ausmaß vorliegen.
Hintergrund: Was hat es mit der IP-Adresse auf sich?
In den Abmahnschreiben wird als "Beweis" dafür, dass die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Abgemahnten begangen wurde, die IP-Adresse, eine konkrete Ziffernfolge, genannt. Zum Thema IP-Adresse haben viele Internet-Nutzer nur eine sehr vage Vorstellung.
Bei der in den Abmahnungen genannten IP-Adresse ist eine so genannte dynamische, eine veränderliche, IP-Adresse gemeint. Im Unterschied zu statischen sind dynamische IP-Adressen, die vom jeweiligen Provider (also etwa die Deutsche Telekom oder Kabel Deutschland) bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben werden.
Eine dynamische IP-Adresse gibt daher im Ergebnis darüber Auskunft, welcher Internetanschluss für den Gang ins Internet genutzt wurde.
Sowohl statische als auch dynamische IP-Adressen können personenbezogene Daten gemäß § 3 I Bundesdatenschutzgesetz sein. Insbesondere bei dynamischen IP-Adressen ist das aber streitig. Wie man diese Frage beanwortet, ist insbesondere für die Speicherung dynamischer IP-Adressen wichtig. Wenn diese Daten lange gespeichert werden dürfen, bedeutet das, dass auch Rechtsverletzungen, wie Urheberrechtsverletzungen, länger nachgewiesen werden können.
Es ist derzeit unklar, wie lange ein Provider die dynamische IP-Adresse, anhand derer ein Anschluss ermittelt werden kann, über den Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, speichern darf. Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 2. März 2010 die Bestimmungen des TKG zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt.
Die Provider löschen die IP-Adressen wohl überwiegend innerhalb von 7 Tagen. Ein von einem Rechteinhaber gegen den Provider geltend gemachter Auskunftsanspruch gemäß § 101 IX UrhG dürfte daher häufig ins Leere gehen.
Mit dieser Information des Providers wird dann eine Abmahnung an den jeweiligen Anschlussinhaber versandt. Diese Abmahnung enthält den Vorwurf und die sich daraus ergebenden Ansprüche, den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, Schadensersatzansprüche und Kostenerstattungsansprüche wegen der angefallenen Rechtsanwaltskosten, sowie eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung.
