Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen
Antworten zu häufigen Fragen:
Störerhaftung – Warum haftet der Anschlussinhaber?
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist die Ermittlung der Nutzer oft schwierig.
Insbesondere wenn mehrere Personen in einer Familie oder einer Wohngemeinschaft einen Internetanschluss nutzen, kann eine Urheberrechtsverletzung nicht einer konkreten Person zugeordnet werden.
Hier kommt eine Haftung des Anschlussinhabers als so genannter "Störer" in Betracht. Dies wird in einer Familie normalerweise ein Elternteil sein. Das Landgericht Leipzig bejaht neben vielen anderen Gerichten die Störerhaftung von Eltern. Damit stellt sich die Frage:
Wer ist ein „Störer“?
Der Anschlussinhaber, der willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte, z.B. für Kinder oder Freunde, nutzbar ist, ist im Falle der Rechtsverletzung durch diese Dritten rechtlich ein Störer. Die Begründung ist: Ohne die vom Anschlussinhaber geschaffene Möglichkeit des Zugangs zum Internet wäre die Rechtsverletzung unterblieben. Wenn zumutbare Sicherungsmaßnahmen nicht vorhanden sind, hat der Störer die Rechtsverletzung ermöglicht.
Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I).
Ein Verschulden ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs gegen die Eltern als Anschlussinhaber und damit Störer nicht erforderlich. Die Eltern können sich in aller Regel auch nicht darauf berufen, dass keine Anhaltspunkte für eine bereits früher begangene Verletzungshandlung von ihrem Internetzugang aus vorliegen. Eine derartige Einschränkung der Störerhaftung ist jedenfalls für Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen nicht zu machen, da die Verwirklichung dieser Gefahr nahe liegend sei, Landgericht Leipzig, Beschluss vom 8.08.2008, 05 O 383/08.
Haftet der Anschlussinhaber auch für erwachsene Haushaltsangehörige?
Ob eine solche Verantwortlichkeit auch dann gilt, wenn die Urheberrechtsverletzung durch einen erwachsenen Haushaltsangehörigen begangen wurde, wird ebenfalls nicht einheitlich beurteilt. Mit dieser Frage haben sich bisher insbesondere das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 20.12.2007 –11 W 58/07) und das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22.07.2011 – 6 U 208/10) beschäftigt. In beiden Fällen hat ein erwachsener Haushaltsangehöriger die Urheberrechtsverletzung begangen. Während das Oberlandesgericht Frankfurt eine Störerhaftung des Anschlussinhabers ablehnte, bejahte das Oberlandesgericht Köln eine solche Haftung. Die Kölner Richter ließen dabei die Berufung nicht zum Bundesgerichtshof nicht zu und verhinderten, dass der Bundesgerichtshof diese Rechtsfrage klärt.
Gegen diese Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Köln legte der Anschlussinhaber mit Erfolg Verfassungsbeschwerde ein. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21.03.2012 – 1 BvR 2365/11 http://www.hgra.de/aktuell/urteile/filesharing-urheberrecht-anschlussinhaber-erwachsenen-haushaltsangehoerigen.html) war die Nichtzulassung der Revision fehlerhaft. Die Verfassungsrichter sind der Meinung, dass die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen von erwachsenen Haushaltsangehörigen grundsätzliche Bedeutung hat. Daneben ist zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung notwendig. Das Oberlandesgericht Köln muss die Sache daher entweder so entscheiden wie das Oberlandesgericht Frankfurt oder die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen.
Wie das Oberlandesgericht sich nun entscheiden wird, und ob der Bundesgerichtshof die Sache ähnlich sieht wie das Oberlandesgericht Frankfurt, bleibt abzuwarten.
Die Störerhaftung gilt auch für den Anschlussinhaber, der ein ungesichertes WLAN betreibt, über das Filesharing - auch durch unbekannte Dritte - betrieben werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010,I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens" entschieden, dass der Inhaber eines WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn er keine im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen verwendet und Dritte den Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einstellen.
Im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, Urteil vom 11. August 2010, 308 O 171/10, hatte eine Familie unter Vorlage mehrerer eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen, dass keine Rechtsverletzung erfolgt sein könnte und damit auch eine Störerhaftung ausscheidet. Das Landgericht Hamburg hob den gegen die Anschlussinhaberin gerichteten Beschluss einer einstweiligen Verfügung auf. Zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Landgericht Hamburg hier im konkreten Fall auch den Anspruch auf Unterlassung gegen den Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung verneint.
Keine Haftung auf Schadensersatz ?
Der Störer haftet nicht auf Schadensersatz (Landgericht Berlin Beschluss vom 3. März 2011, Aktenzeichen 16 O 433/10 http://www.hgra.de/aktuell/urteile/urheberrecht-landgericht-berlin-stoererhaftung-des-anschlussinhabers-bei-filesharing.html)
Aber Achtung: Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einem Internetanschluss zugänglich gemacht, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber dieses Internetanschlusses auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine so genannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. Das bedeutet, dass nicht der Rechteinhaber beweisen muss, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, sondern der Anschlussinhaber muss darlegen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat, BGH Urteil vom 12. 5. 2010 I ZR 121/08 oder beispielsweise Landgericht Köln Beschluss vom 21. Januar 2011, Aktenzeichen 28 O 482/10 http://www.hgra.de/aktuell/urteile/urheberrecht-haftung-des-anschlussinhabers-nach-tod.html
Dann haftet auch der Anschlussinhaber auf Schadensersatz.
Haftung für Unterlassungsanspruch und Abmahnkosten
Der Anschlussinhaber als Störer schuldet aber Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie gegebenenfalls erhebliche Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.
Die rechtlichen Fragen um die Haftung der Eltern als Anschlussinhaber für illegale Nutzungen der Computer durch ihre Kinder sind gerichtlich abschließend noch nicht geklärt. Grundsätzlich geht es aber darum, welche Sicherungs- und Überwachungspflichten der Inhaber eines Internetanschlusses hat. Die Eltern haften dann als Störer, wenn sie als Anschlussinhaber ihre Kinder ohne jegliche Einschränkung und Kontrolle die Internetnutzung erlauben.
