Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen
Antworten zu häufigen Fragen:
Muss man immer eine Unterlassungserklärung abgeben?
Diese Frage kann nur in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände beantwortet werden. Es kommt dabei auf Folgendes an:
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist die einzige Möglichkeit, einen bestehenden Unterlassungsanspruch außergerichtlich zu erfüllen. Ist die Abmahnung berechtigt oder ist die Verteidigung gegen die Vorwürfe nicht aussichtsreich, erspart die Unterlassungserklärung möglicherweise ein hoffnungsloses Gerichtsverfahren. Wegen der hohen Streitwerte der Unterlassungsansprüche kommen bei einem verlorenen Gerichtsverfahren erhebliche Kosten auf den Unterlegenen zu. Die Kosten für Anwälte und Gerichte summieren sich schnell auf mehrere Tausend €.
Wenn eine Verletzung sicher oder wahrscheinlich ist, wird man zur Vermeidung des Risikos einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Regelfall zur Abgabe einer Unterlassungserklärung raten.
Wichtig ist es aber, eine auf die Umstände des Einzelfalls abgestimmte Unterlassungserklärung abzugeben. Man muss sich der Risiken, die von der Unterlassungserklärung und dem darauf gegründeten Vertragsstrafevertrag ausgehen, bewusst sein. Eine solche Rechtsverletzung darf – und sei es auch nur durch Dritte über den eigenen Internetanschluss - nie wieder erfolgen.
Der Abmahnung ist in der Regel eine Untererlassungserklärung beigefügt. Diese Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ungeprüft unterschrieben werden. Aufgrund der vom Abmahner gewählten Formulierungen wird die Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis des Anschlussinhabers gewertet werden. Dies kann man nur durch eine modifizierte Unterlassungserklärung ändern.
Hintergrund: Was bedeutet strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Trotz der Bezeichnung "strafbewehrt" hat die Unterlassungserklärung mit dem Strafrecht nichts zu tun. Die Unterlassungserklärung spielt nur bei zivilrechtlichen Ansprüchen eine Rolle.
Der Inhalt einer ernsthaften Unterlassungserklärung beseitigt die so genannte Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr ist aber eine Voraussetzung für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs. Gibt man eine ausreichende Unterlassungserklärung ab, besteht der Unterlassungsanspruch nicht mehr und kann auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
Eine Unterlassungserklärung muss zwei Elemente enthalten: Einmal ein Versprechen, dass man das vorgeworfene Verhalten zukünftig nicht wiederholt und zum Zweiten die "Strafbewehrung": Wenn man gegen das selbst gegebene Versprechen verstößt, muss man eine Vertragsstrafe zahlen.
Weitere Erklärungen, etwa das Anerkenntnis, eine bestimmt Summe zu bezahlen, gehören nicht in eine Unterlassungserklärung!
