Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen
Antworten zu häufigen Fragen:
Welche Ansprüche des Rechtsinhabers können bestehen?
Wenn über den Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Dateien zur Verfügung gestellt und damit Rechte verletzt wurden, kann der Rechteinhaber verschiedene Ansprüche geltend machen.
(1) Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch ist aufgrund hoher Gegenstands-
bzw. Streitwerte der gefährlichste Anspruch. Der Streitwert ist die Grundlage
für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten. Dies bedeutet für das
gerichtliche Verfahren: Je höher der Streitwert, desto höher die Kosten und
damit auch das Kostenrisiko. Hinzu kommt die Regelung in der
Zivilprozessordnung § 91 ZPO, nach denen die Kosten des Verfahrens der
Unterliegende trägt. Im Ergebnis bedeutet dies: wenn man sich vor Gericht um
das Bestehen des Unterlassungsanspruchs und damit um die rechtliche Frage, ob
über den eigenen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Dateien
getauscht wurden, streitet und diesen Streit verliert, muss man sehr hohe
Kosten bezahlen.
Hintergrund: Welche Bedeutung hat der hohe Streitwert von Urheberrechtsverletzungen?
In den Abmahnschreiben wird immer auf den hohen Streitwert hingewiesen. Dort werden Zahlen von 10.000 Euro, aber auch 30.000 oder gar 50.000 Euro genannt. Was hat es damit auf sich?
Das Problem der hohen Streitwerte besteht darin. Wird ein Rechtsstreit um das Bestehen des Unterlassungsanspruchs geführt, (Mit anderen Worten: Streitet man sich beispielsweise mit den Rechteinhabern darum, ob man als Anschlussinhaber als Störer haftet.) und man verliert diesen Rechtsstreit, muss man die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Diese errechnen sich aus dem Streitwert. Je höher der Streitwert, umso höher die Kosten eines Gerichtsverfahrens.
Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch wird von einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich bemessen. Zusammenfassend kann man aber sagen, dass die Streitwerte fast durchgängig sehr hoch bemessen werden. Die hohen Streitwerte resultieren aus Schwere der Rechtsverletzung, die sich aus dem Angebot zum upload an eine unbegrenzte Zahl von Tauschbörsennutzern ergibt.
Beispielsweise hat das Landgericht Köln (Beschluss vom 10.08.2010 - 28 O 509/10) den Streitwert des Unterlassungsanspruchs wegen Filesharing eines Films mit 50.000 € bemessen.
Das Landgericht Leipzig (Beschluss vom 8.08.2008 - 05 O 383/08 wegen Filesharing einer Musikaufnahme den Streitwert mit 10.000 € festgesetzt. (Das Gericht ging sogar von einem Hauptsachestreitwert von 20.000,00 € aus und legte nur im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes einen Bruchteil (1/2) zu Grunde.)
Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2010, 308 O3 121/10, einen Streitwert von 10.000 € pro Film, der in einer Tauschbörse angeboten wurde, bestätigt.
Das Landgericht Köln hatte im Beschluss vom 21. Januar 2011, Aktenzeichen 28 O 482/10 hat für Software einen Streitwert von 10.000 Euro angenommen.
Für ein Musikalbum werden ganz unterschiedliche Werte zu Grunde gelegt. Hier spielt es eine Rolle, wieviele einzelne Lieder auf dem Musikalbum waren.
Das Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2010 - 36A C 172/10 billigt einen Streitwert von 50.000 Euro für ein Musikalbum. Das Landgericht Köln Urteil vom 21. April 2010 - 28 O 596/09- ging bei einem Musikalbum von 20.000 Euro Streitwert aus.
Ein weiteres Kriterium für die Höhe des Streitwertes ist für einige Gerichte die Aktualität des angebotenen Musiktitels, des Film etc. Je neuer, desto höher der Streitwert.
So hat das Landgericht Hamburg in einem Beschluss vom 9. 12. 2010, Az 308 O 321/10 im Rahmen einer Streitwertbeschwerde einen Streitwert von 10.000 Euro als mehr als angemessen bezeichnet, da der Film, um den es ging, erst wenige Wochen auf dem Markt war. Die Intensität der Rechtsverletzung sei daher besonders hoch.
Es gibt auch Gerichte, die die Streitwerte geringer festsetzen:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07, den Streitwert für den mit einer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch für einen Musik-Titel auf 2.500 € statt auf vorher 10.000 € festgesetzt.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Die einzige Möglichkeit, einen bestehenden Unterlassungsanspruch außergerichtlich zu beseitigen, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Anforderungen an eine solche Unterlassungserklärung sind streng. Eine bloße Absichtserklärung, in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen, ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ernsthaft, unbefristet, vorbehaltlos und strafbewehrt sein. Strafbewehrt bedeutet, dass die Unterlassungserklärung ein Versprechen enthält, im Fall der Zuwiderhandlung gegen das eigene Versprechen eine Vertragsstrafe (§ 339 BGB) zu bezahlen. Die Vertragsstrafe muss angemessen hoch sein, um die Ernsthaftigkeit des Versprechens zu dokumentieren.
(2) Schadensersatzanspruch
Bei der Frage des Schadensersatzes stellt sich einmal die Frage, ob überhaupt Schadensersatz zu zahlen ist und wenn ja wie hoch der Schaden ist.
Grundsätzlich stehen dem Rechteinhaber einer Rechtsverletzung auch Schadensersatzansprüche zu.
Gemäß § 97 II UrhG ist aber Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches ein Verschulden. Der Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss die Rechtsverletzung durch einen Dritten erfolgte, trifft an dieser Rechtsverletzung kein Verschulden. Hinsichtlich der Rechtsverletzung handelt er weder vorsätzlich noch fahrlässig. Damit haftet der Anschlussinhaber nicht auf Schadensersatz, wenn er die Verletzung nicht selbst begangen hat. Der Beweis, dass der Anschlussinhaber die Verletzung nicht selbst begangen hat, gestaltet sich oft schwierig.
Wie hoch ist der angemessene Schadensersatz?
Die gestellten Schadensersatzansprüche sind in der Regel sehr hoch.
Um dies nachvollziehn zu können ist es wichtig zu verstehen, dass es für die Berechnung des Schadensersatzes nicht darauf ankommt, was beispielsweise ein Musikalbum auf einer CD im Laden oder als download bei iTunes kostet. Anknüpfung für den Schadensersatz ist in erster Linie nicht das Kopieren, sondern das Ins-Netz-Stellen und Anbieten für eine Vielzahl von Internet-Nutzern. Und dies ist viel teuer als eine einmalige Kopie.
Es kommt auch nicht darauf an, ob etwa durch das Kopieren eines Musikalbums dem Rechteinhaber ein konkreter Schaden erwachsen ist. Daher hilft es auch nicht, wenn man sagt, man hätte das Album oder den Film oder das Hörbuch sowieso nicht gekauft oder wollte nur mal reinhören. Für die Berechnung des Schadens kommt es darauf an, was es kosten würde, wenn man beim Rechteinhaber eine entsprechende Lizenz gekauft hätte. (juristisch: „Lizenzanalogie“).
Die Höhe des Schadensersatzes wird von den Gerichten völlig unterschiedlich bewertet. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 8.10.2010 - Aktenzeichen 308 O 710 – entschieden, dass ein Filesharer nur 15 Euro je Musiktitel Schadensersatz zahlen muss. Allerdings waren dies sehr alte Lieder. Bei aktuellen Titeln setzen Gerichte wesentlich höhere Beträge fest.
Das Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.20110, Az 12 O 521/09 nahm für einen Musiktitel 300 Euro Schadensersatz an.
Andere Gerichte wenden GEMA-Tarife zur Bemessung des Schadensersatzes an.Da es keinen wirklich passenden Tarif gibt, sind verschiedene GEMA-Tarife als Ansatzpunkt denkbar.
Das Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2010 - 36A C 172/10 - wendete den GEMA-Tarif VR-W I an, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100 Euro je Musiktitel vorsieht. Dazu wurde ein Aufschlag von 50 % vorgenommen. Die nicht wirklich nachvollziehbare Begründung des Gerichts für die Erhöhung war, dass die Filesharing-Programme in ihrer Grundseinstellung vorsehen, dass eine Datei nicht nur herungergeladen wird, sondern gleich wieder zum Abruf bereitgehalten wird. Im Ergebnis führte das zu 150 Euro je einzelnem Titel. Bei 15 Titeln auf dem Album führte das zu 2250 Euro Schadensersatzanspruch. Nach Ansicht des OLG Köln Hinweis-und Auflagenbeschluss vom 30. 9. 2011, Az 6 U 67/11 kommt es auf den GEMA-Tarif VR-OD 5 an. Dann kostet jeder Titel pro erfolgtem Zugriff 0,1278 €. So hoch wäre dann auch der Schadensersatzanspruch, wenn klar ist, wie oft der Titel heruntergeladen wurde.
(3) Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Rechtsanwaltskosten
Gemäß § 97 a I UrhG sind die Kosten der Abmahnung durch den Abgemahnten zu bezahlen. Diese Kosten, insbesondere die Anwaltskosten, sind nur zu erstatten, wenn sie im Verhältnis zwischen Rechteinhaber und den von ihm beauftragten Anwälten auch tatsächlich entstanden sind. Sofern es zwischen Rechteinhaber und beauftragtem Anwalt keine abweichende Vergütungsvereinbarung gibt, werden die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Maßgeblich ist auch hier der hohe Streitwert für den Unterlassungsanspruch.
Hintergrund: § 97 a II UrhG – Gilt die Begrenzung auf 100 Euro?
Gemäß § 97 a II UrhG ist die Erstattung von Anwaltskosten für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Urheberrechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 € beschränkt.
Umstritten ist, ob diese Voraussetzungen beim Filesharing erfüllt sind. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausdrücklich offen gelassen. Sowohl für die Rechteinhaber, als auch die Abgemahnten bleibt es bei einer großen Unsicherheit in dieser Frage.
Es gibt Gerichte, die die 100-Euro-Grenze zugunsten der Abgemahnten anwenden (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1.2.2010 Az 30 C 2353/09) oder diese Frage für offen halten und die Anwendung von § 97 a II UrhG bei Tauschörsennutzung für möglich halten OLG Köln Beschluss vom 24.03.2011 – Az 6 W 42/11 http://www.hgra.de/aktuell/urteile/urheberecht-stoererhaftung-urheberrechtsverletzungen-filesharing-ehepartner.html
Viele Gerichte lehnen aber eine Anwendung von § 97 a II UrhG ab:
Beispielsweise AG Hamburg Urteil 7.6.2011, 36 a C 71/11 http://www.hgra.de/aktuell/urteile/urheberrecht-amtsgericht-stoererhaftung-bei-illegalem-filesharing-wlan.html
oder Landgericht Berlin Beschluss vom 3. März 2011, Aktenzeichen 16 O 433/10 http://www.hgra.de/aktuell/urteile/urheberrecht-landgericht-berlin-stoererhaftung-des-anschlussinhabers-bei-filesharing.html. Begründung war, dass der Film noch vor der relevanten Verwertungsphase DVD-Verkauf in der Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden war. Dadurch sei die wirtschaftliche Auswertung erschwert. Es fehlt es am Kriterium der „unerheblichen Rechtsverletzung“ gemäß § 97 a II UrhG.
(4) Auskunftsanspruch
Zudem kann ein Auskunftsanspruch bestehen. Wenn man ein gewerbliches Ausmaß bejaht, die Rechteinhaber behaupten dies regelmäßig, ergibt sich ein Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG.
Diese Auskunftsansprüche gegen den Rechtsverletzer werden von der Rechtsprechung bejaht, um dem Rechteinhaber die Bezifferung des Schadensersatzanspruches zu ermöglichen. Der Auskunftsanspruch wird auch auf § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB gestützt und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. [...]
