Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen

Antworten zu häufigen Fragen:

Was ist eine Abmahnung?

Im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen fordert die Abmahnung auf, eine bestimmte Handlung – die Verletzung - zukünftig zu unterlassen.

Außerhalb von Dauerschuldverhältnissen dient die Abmahnung dazu, eine andere Person auf einen Rechtsverstoß hinzuweisen und außergerichtlich die Möglichkeit zu geben, den Rechtsverstoß zukünftig zu unterlassen. Daher spielen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht eine besondere Rolle.

Was steht in der Abmahnung?

Gemäß § 97 a I UrhG soll der in seinen Rechten Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

In der Abmahnung wird das vorgeworfene rechtswidrige Verhalten beschrieben.

So muss die Abmahnung genau enthalten, in welchem Verhalten der Abmahnende einen Rechtsverstoß sieht. Die Abmahnungen wegen Filesharing durch Rechtsanwälte benennen, wessen Rechte verletzt sein sollen. Zudem wird benannt, welches Werk (Musikstück, Filmwerk, Software etc.), zu welchem genauen Zeitpunkt über welche IP-Adresse kopiert wurde.

Der Vorwurf lautet Verletzung von Urheberrechten durch öffentliche Zugänglichmachung von Musik, Film oder einem anderen urheberrechtlich geschützten Werk. Weiter werden erhebliche Schadensersatzforderung und Anwaltskosten gefordert. Oft wird ein die Zahlung eines Vergleichsbetrages angeboten, um die Angelegenheit zu beenden.

In der Regel ist der Abmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Vorwiegend ist diese vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung so formuliert, wie es für den Rechteinhaber am günstigsten ist. Deshalb sollte diese vorformulierte Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft unterzeichnet und zurückgeschickt werden. Oft enthalten solche vorformulierten Unterlassungserklärungen zusätzliche - für den Abgemahnten gefährliche – Verpflichtungen, wie ein Anerkenntnis von Schadensersatzforderungen oder Vergleichsvereinbarungen.

Ebenfalls aus der Vorschrift § 97 a I UrhG ergibt sich die Verpflichtung, Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen, dies sind insbesondere die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung wegen der Urheberrechtsverletzung, zu ersetzen.

                             Risiko: Doppelabmahnung - Mehrfachabmahnung

Ein neues Phänomen sind Mehrfach-Abmahnungen für die gleiche Urheberrechtsverletzung am identischen Werk. So erhalten z.B. Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss der Film "Zeiten ändern dich" urheberrechtsrechtswidrig kopiert und öffentlich im Internet zugänglich gemacht wurde, Abmahnungen sowohl von der Constantin Filmverleih durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer als auch vom Musiker Bushido selbst durch die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen. Beide Abmahnende haben unterschiedliche, jeweils eigene, Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz.

Besonders problematisch sind auch Chartcontainer oder Sampler CD. Eine Sampler-CD ist eine im Handel erhältliche Zusammenstellung von Musiktiteln verschiedener Interpreten (beispielsweise Bravo Hits Volume …). Ein Chartcontainer ist eine im Handel nicht erhältliche Zusammenstellung von verschiedenen Musiktiteln verschiedener Interpreten (z.B. German Top 100 Single Charts).

Es besteht das Risiko, dass der Anschlussinhaber mehrere Abmahnungen von verschiedenen Rechteinhabern erhält. Für jede Abmahnung fallen separate Rechtsanwaltskosten der Abmahnkanzlei an.

zurück