Adoption im Erbrecht

Was bedeutet Adoption?

Adoption ist die Begründung eines rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen, unabhängig von der biologischen Abstammung. Die Adoption begründet in der Regel ein Eltern-Kind-Verhältnis.

Warum Adoption im Erbrecht?

Die Adoption ist in erster Linie dazu da, Kindern, die ihre Eltern verloren haben, rechtlich neue Eltern zu verschaffen oder aus einem allein erziehenden Elternteil mit Kind und einem neu hinzutretenden Lebenspartner auch rechtlich eine „richtige Familie“ zu machen.

Mit einer Adoption können aber auch erbrechtliche Ziele verfolgt werden.

Die Adoption ist bei der Gestaltung der Erbfolge ein Mittel, Pflichtteilsquoten von Pflichtteilsberechtigten zu reduzieren.

Da das adoptierte Kind durch die Annahme die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des Angenommenen erhält, wird es zum gesetzlichen Erben. Der Adoptierte beerbt seine Adoptiveltern.

Dies hat Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche anderer Verwandter.

Warum führt die Adoption zur Verringerung von Pflichtteilsquoten?

Die Pflichtteilsquote errechnet sich aus der Erbquote des pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben. Gibt es durch die Adoption mehr gesetzliche Erben werden die rechnerischen Erbquoten der gesetzlichen Erben geringer. Damit verringert sich auch der Pflichtteilsanspruch.

Beispiel: Ein Ehepaar, das im „normalen“ Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, hat keine gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau hat aus einer vorherigen geschiedenen Ehe ein Kind. Das Kind ist in der neuen Ehe wie ein gemeinsames Kind aufgewachsen. Der Ehemann hat aus einer früheren Beziehung ein uneheliches Kind, zu dem nie Kontakt bestand und das daher so wenig wie möglich erben soll.

Stirbt der Ehemann ohne Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Er wird  von seiner Ehefrau und dem unehelichen Kind zu gleichen Teilen beerbt.

Wird stattdessen durch Testament die Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und damit das uneheliche Kind enterbt, wird das Kind kein Erbe. Es hat aber Pflichtteilsansprüche. Die Pflichtteilsansprüche errechnen sich aus dem gesetzlichen Erbteil. Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil wäre 50 % des Erbes gewesen. Somit beträgt der Pflichtteil 25 %.

Diese Pflichtteilsquote wird durch eine Adoption des Kindes der Ehefrau durch den Ehemann verringert. Das funktioniert so:
Ausgangspunkt ist wieder die gesetzliche Erbfolge: Stirbt der Ehemann ohne Testament, wird er von seiner Ehefrau zu ½ beerbt.

Die andere Hälfte erben seine Kinder je zu gleichen Teilen.
Da das adoptierte Kind der Ehefrau jetzt erbrechtlich wie ein leibliches Kind behandelt wird, ist es jetzt ebenfalls gesetzlicher Erbe des Ehemannes.

Gesetzliche Erben sind damit weiterhin das uneheliche Kind und jetzt zusätzlich auch das adoptierte Kind.

Wird durch Testament die Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und damit das uneheliche Kind enterbt, wird das Kind kein Erbe. Es hat weiterhin einen Pflichtteilsanspruch. Die Pflichtteilsansprüche errechnen sich aus dem gesetzlichen Erbteil. Der gesetzliche Erbteil wäre, wegen des weiteren adoptierten Kindes aber nur 25 %. Somit beträgt der Pflichtteil nur noch 12,5 %.

Kann man mit der Adoption Erbschaftsteuer sparen?

Durch die Annahme als Kind können auch erhebliche erbschaftsteuerliche Vorteile entstehen. Während Nicht-Verwandte lediglich einen Freibetrag bei der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer von 20.000 € haben, erhöht sich dieser Freibetrag für ein Kind auf 400.000 €, § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Wenn dieser Freibetrag ausgeschöpft wird, unterfällt der Erwerb eines Kindes auch nur der Steuerklasse I, § 15 I ErbStG, und wird damit geringer besteuert.

Allerdings sind die leiblichen Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) bei den Freibeträgen der Erbschaftsteuer den leiblichen Kindern gleichgestellt. Wird also das Kind des Ehegatten adoptiert, ergeben sich keine Vorteile für die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer.

Welche Arten der Adoption gibt es?

Zu unterscheiden ist zwischen der Adoption eines Minderjährigen und der Adoption eines Volljährigen (Erwachsenenadoption).

Die Adoption eines Minderjährigen begründet gemäß § 1754 die vollen verwandtschaftlichen Beziehungen mit dem Annehmenden und dessen Verwandten. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes. Bei dieser so genannten Volladoption wird das Kind komplett aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen herausgelöst und in die neue Verwandtschaft eingefügt.

Bei der Adoption eines Volljährigen hingegen ist die Wirkung auf die rechtlichen Beziehungen des Annehmenden und des Angenommenen begrenzt. Die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse ändern sich nicht, § 1770 BGB. Durch die Adoption wird daher ein zusätzliches Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu dem Annehmenden geschaffen.

Im Ausnahmefall kann auch bei der Adoption eines Volljährigen unter den Voraussetzungen des § 1772 BGB eine Volladoption mit den Wirkungen der Minderjährigen- Adoption durchgeführt werden.

Bei der erbrechtlichen Gestaltung handelt es sich meistens um eine Erwachsenenadoption.

Ist die Volljährigenadoption immer möglich?

Das Gesetz verlangt für die Volljährigenadoption eine „sittliche Rechtfertigung“, § 1767 BGB. Das Familiengericht prüft dafür insbesondere, ob zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Aber auch andere Gründe können eine „sittliche Rechtfertigung“ darstellen, etwa die Sicherung der Fortführung eines Unternehmens nach dem Tod des adoptierenden Inhabers des Unternehmens. Die Adoption ist unzulässig, wenn Hauptzweck die Ersparnis von Erbschaftssteuer oder die Benachteiligung Dritter ist. Wenn der familienbezogene Zweck überwiegt, sind auch Nebenzwecke, wie die Ersparnis von Erbschaftsteuer oder die Verringerung von Pflichtteilsquoten für Dritte zulässig.

Zudem wird auch die Position der bereits vorhandenen Kinder der Annehmenden (und gegebenenfalls des Anzunehmenden) berücksichtigt. Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn deren überwiegende
Interessen entgegenstehen, § 1769 BGB.

Daher sollten im Antrag auf Adoption Ausführungen zum bisherigen
persönlichen Umgang zwischen den Beteiligten enthalten sein.

Wie läuft das Adoptions-Verfahren ab?

Im ersten Schritt ist ein Notar aufzusuchen. Dieser erstellt für den Annehmenden einen Adoptionsantrag und leitet diesen an das zuständige Gericht weiter. Wenn ein Volljähriger adoptiert werden soll, ist auch ein Antrag des Anzunehmenden erforderlich.

Dann erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen der Adoption und Entscheidung durch das Familiengericht. Die Regelungen für das Verfahren finden sich in den §§ 186 -199 FamFG. Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 187 FamFG. Wohnt der Annehmende beispielsweise in Leipzig, ist das Familiengericht beim Amtsgericht Leipzig zuständig.
Zwingend an dem Verfahren zu beteiligen sind der Annehmende und der Anzunehmende, gegebenenfalls die Eltern des Anzunehmenden, der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des Anzunehmenden. Diese werden vom Gericht angehört.

Wenn ein Minderjähriger als Kind angenommen werden soll, hat das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamts einzuholen.

Die Adoption erfolgt durch Beschluss, in dem das Gericht die Annahme als Kind ausspricht. Die Adoption wird in der Regel mit der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den Annehmenden wirksam.

Welche Auswirkungen hat die Adoption auf den Namen des Adoptierten?

Der Adoptierte erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, § 1757 BGB. Ist der Adoptierte verheiratet, muss der neue Familienname nur geführt werden, wenn der Ehegatte gegenüber dem Familiengericht erklärt hat, dass er auch den neuen Familiennamen führen will.

Was kostet eine Adoption?

Es fallen jeweils Kosten beim Notar und beim Familiengericht an.

Die Kosten der Adoption sind abhängig vom ermittelten Geschäftswert. Bei einer Adoption in Leipzig bewegen sich die Gesamtkosten normalerweise bei etwa 500 Euro. Die genauen Kosten kann man vorab erfragen.


Ihr Ansprechpartner im Erbrecht in Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

Zu Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an: Telefon: 0341/22 54 13 82

 

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