Das Testament im Erbrecht
Testament bedeutet häufig nur Enterbung eines nahen Angehörigen. Ein Testament ermöglicht aber viel mehr. Ein Testament muss gar nichts mit Enterbung zu tun haben. Ein gutes Testament setzt den letzten Willen effektiv um und vermeidet Streit unter den Erben.
Was versteht man unter Testament
Ein Testament ist eine Regelung für den Erbfall. Im Gesetz wird das Testament als einseitige Verfügung von Todes wegen bezeichnet. Das Testament wird auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
Was kann in einem Testament geregelt werden
Die wichtigste Funktion des Testaments ist die Bestimmung eines Erben in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge.
In einem Testament können aber auch zahlreiche weitere Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, die den Willen des Erblassers umsetzen sollen.
Neben Enterbung von gesetzlichen Erben und der Erbeeinsetzung können etwa Vermächtnisse bestimmt werden. Auch kann die Umsetzung bestimmter Wünsche durch Erteilung von Auflagen an die Erben umgesetzt werden.
Sinnvoll kann die Anordnung der Testamentvollstreckung sein. Im Wege des Testaments kann man auch einen Vormund für sein minderjähriges Kind benennen.
In welcher Form wird ein Testament errichtet
Ein Testament wird entweder durch einen Notar oder durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet. Ein mit dem Computer geschriebenes Testament wäre unwirksam.
Die Angabe von Ort und Zeit der Erstellung des Testamtens ist zwar vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben, aus Beweisgründen sollten diese Daten aber immer mit im Testament aufgeschrieben werden.
Wer kann ein Testament erstellen
Ein wirksames Testament kann jeder Testierfähige erstellen, der nicht durch einem Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden ist.
Testierfähig ist man, wenn man das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Allerdings: Der Minderjährige muss zum Notar.
Wer sollte ein Testament errichten
Jeder sollte zumindest prüfen, ob die Errichtung eines Testaments sinnvoll ist. Ein Testament ist immer sinnvoll, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll, weil die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge nicht auf die konkrete Familiensituation oder Vermögenssituation passen. Ein Testament kann auch gezielt das Entstehen einer Erbengemeinschaft verhindern, um damit Streit zu vermeiden.
Auch die Belohnung von Menschen, die sich im Alter kümmern, kann durch testamentarische Regelungen sichergestellt werden.
Notwendig ist ein Testament insbesondere, wenn bestimmte gesetzliche Erben, etwa uneheliche Kinder, nicht erben sollen. Auch wenn keine nahen Verwandten vorhanden sind, die erben können, muss man ein Testament errichten.
Ein Testament ist notwendig bei komplizierten Familienverhältnissen, etwa bei Patchwork- Familien. Auch Nichtverheiratete haben ohne Testament im Erbfall keine Erbrechte.
Auch wenn es um die gezielte und steuersparende Vererbung von Gesellschaftsanteilen geht, ist eine letztwillige Verfügung notwendig.
Was passiert, wenn man kein Testament macht
Wenn man kein Testament erstellt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann erben die Verwandten und der Ehepartner in der vom Gesetz vorgenommenen Reihenfolge und Erbequote.
Dies kann zu Überraschungen führen: Haben Verheiratete keine Kinder, erbt ohne Testament der Überlebende Ehegatte neben den Eltern des verstorbenen Ehegatten. Dies führt nicht nur zu einer vielleicht so nicht gewollten Verteilung des Erbes, sondern schafft noch eine streitanfälliger Erbengemeinschaft mit den Schwiegereltern.
Kann man sich auf Muster-Testamente verlassen
Größte Vorsicht ist bei der Übernahme von Mustern für Testamente, etwa aus dem Internet, geboten.
Selbst wenn die dort angebotenen Testaments-Formulierungen richtig sein sollten, kann die Gestaltung des Testaments völlig daneben gehen. Es ist schwer, alle Rechtsfolgen einer Testamentgestaltung zu überblicken. Bei ungenügenden testamentarischen Regelungen ist Im Erbfall Streit fast vorprogrammiert. Eine testamentarische Regelung ist aber nur sinnvoll, wenn die gewünschten Rechtsfolgen durch die Erbfolgeregelung erreicht werden und Streit vermieden wird.
Auch erbschaftsteuerliche Probleme müssen beachtet werden. Wird ein entfernt oder gar nicht Verwandter beerbt, führt dies schnell dazu, dass Erbschaftsteuer anfällt.
Beispiel: Geschwister oder Neffen und Nichten des Erblassers gehören für die Erbschaftsteuer zur Steuerklasse II. Der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer beträgt dann nur 20.000 €.
Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten
Grundsätzlich muss jeder sein Testament selbst errichten. Ausnahme ist das gemeinschaftliche Testament. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern gemäß § 10 Abs. 4 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) errichtet werden. Wird das gemeinschaftliches Testament als eigenhändiges Testament errichtet, muss nur ein Ehegatte/Lebenspartner das Testament eigenhändig schreiben. Der andere Ehegatte/Lebenspartner muss es dann nur eigenhändig unterzeichnen.
Achtung: Dies gilt nicht für andere Formen der Lebenspartnerschaften. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft etwa können kein gemeinschaftliches Testament errichten.
In dem Testament können die Ehegatten bzw. Lebenspartner alle letztwilligen Verfügungen treffen.
Eine häufige Regelung ist die gegenseitige Erbeinsetzung und Beerbung des überlebenden Ehegatten durch gemeinsame Kinder (sog. Berliner Testament).
Achtung: Wenn die Ehegatten bzw. Lebenspartner Verfügungen getroffen haben, die sich gegenseitig bedingen, entfaltet das Testament Bindungswirkung bezüglich dieser Verfügungen. Die Verfügung kann dann nur zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner durch notariell beurkundete Erklärung erfolgen. Solche wechselbezüglichen Verfügungen binden den Überlebenden und verhindern, dass der überlebende Ehegatte/Lebenspartner die Verfügung durch neues Testament abändern kann.
Sittenwidrigkeit des Testaments
Früher war umstritten, ob das Behindertentestament sittenwidrig ist. Durch das Behindertentestament wird sichergestellt, dass der Sozialhilfeträger auf ein Erbe, das ein Behinderter erhält, nicht zugreifen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Behindertentestament nicht sittenwidrig.
Früher waren so genannte Geliebtentestamente nach § 138 BGB sittenwidrig. Heute gilt: ein Testament kann nur dann sittenwidrig sein, wenn die Geliebte (oder der Geliebte) allein wegen der sexuellen Hingabe zum Alleinerben eingesetzt wurde.
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