FAQ Erbrecht
Häufig gestellte Fragen im Erbrecht
Im Folgenden einige Erläuterungen zu Fragen, die in der erbrechtlichen Beratung oft gestellt werden. Die Ausführungen ersetzen natürlich nicht die Beratung durch einem auf dem Gebiet Erbrecht tätigen Rechtsanwalt. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Was ist unter dem Begriff Erbfall zu verstehen?
Als Erbfall wird gem. § 1922 I BGB der Tod einer natürlichen (nicht einer juristischen!) Person bezeichnet. Nur der Mensch kann sterben und beerbt werden.
Wer kann erben? Kann ich mein Haustier als Erbe einsetzen?
Rechtsfähig und damit erbfähig ist jede natürliche und juristische Person. Da Tiere gemäß § 90 a BGB als Sache behandelt werden, können sie nicht Erbe sein.
Tipp: Sie können durch eine Auflage im Testament den (die) Erben zu einer bestimmten Leistung verpflichten. So kann beispielsweise die gute Pflege des Haustiers auferlegt werden.
Übrigens kann man seiner Tierliebe auch dadurch Ausdruck verleihen, dass das Vermögen (oder ein Teil davon) per letztwilliger Verfügung z.B. einem Tierheim oder einem Zoologischen Garten übertragen wird. Die Träger dieser Einrichtungen sind als juristische Personen erbberechtigt.
Können auch Schulden vererbt werden?
Gemäß § 1922 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über, so dass auch die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben übergehen.
Hat der Erblasser z.B. einen Kaufvertrag abgeschlossen, der noch nicht erfüllt ist, so tritt der Erbe in dessen Rechtsposition ein und muss ggf. den Kaufpreis bezahlen.
Tipp: Sollte es sich um große Schulden handeln, kann es gegebenenfalls sinnvoll sein, eine Erbschaft gemäß § 1942 BGB auszuschlagen und sich somit der „unbequemen“ Erbschaft zu entledigen. Achtung, hierfür gilt die Frist des § 1944 I BGB von 6 Wochen. Wichtig ist es auch zu prüfen, wer bei der Ausschlagung der nächste (gesetzliche) Erbe wird. Diese Personen sollte man fairerweise informieren, damit diese ebenfalls die Ausschlagung erklären können.
Was passiert, wenn man für den Todesfall keine Regelung getroffen hat?
Zur Klärung der Erbfolge wird zuerst nach der Existenz einer „Verfügung von Todes wegen“ gefragt. Das kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Nur wenn keine Verfügung vorliegt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Nach § 1924 ff. BGB haben zunächst die Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht.
Das Verwandtenerbrecht stellt auf die Verwandtschaft im Sinne des Familienrechts ab. Diese ist meistens (aber nicht zwingend) identisch mit der biologischen Verwandtschaft. Gemäß § 1589 BGB sind Personen miteinander verwandt, die voneinander abstammen oder von derselben dritten Person abstammen.
Die Verwandten werden in Ordnungen eingeteilt. Dabei gehören zur
1. Ordnung: Abkömmlinge der Erblasser (Kinder, Enkel, Urenkel)
2. Ordnung: Eltern der Erblasser und deren Abkömmlingen (Geschwister, Nichten, Neffen)
3. Ordnung: Großeltern der Erblasser und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante, Cousins).
Die Zahl der Ordnungen ist theoretisch unendlich.
Solange auch nur eine Person der vorhergehenden Ordnung lebt, werden die Verwandten aus weiteren Ordnungen verdrängt. Innerhalb einer Ordnung verdrängen die näheren Verwandten die weiteren.
Aber nicht nur die Verwandten gehören zu den gesetzlichen Erben, sondern auch der Ehegatte des Verstorbenen. Der Ehegatte ist im Rechtssinn kein Verwandter des Erblassers.
Gemäß § 1931 BGB steht dem überlebenden Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten des Erblassers zu.
Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Kinder und den Ehegatten, erben diese gemeinsam und bilden automatisch eine Erbengemeinschaft. Alle Beteiligten müssen sich dann über die Verwaltung, Aufteilung und gegebenenfalls Verwertung des gemeinsamen Vermögens einigen. Aber auch der kinderlos Versterbende „hinterlässt“ seiner Ehefrau die häufig streitanfällige Auseinandersetzung des Erbes in einer Erbengemeinschaft mit seinen Eltern. Diese Belastung sollte man durch ein Testament verhindern.
Ist der Güterstand der Ehegatten im Erbfall von Bedeutung?
Sollte keine Verfügung von Todes wegen existieren, kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
Wenn die Eheleute im Rahmen eines Ehevertrages nichts Abweichendes regeln, besteht automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand privilegiert den überlebenden Ehegatten im Erbfall:
Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1415 ff BGB) gelebt, erbt der überlebende Ehegatte nach der so genannten erbrechtlichen Lösung neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses. Alternativ kann der überlebende Ehegatte die so genannte güterrechtliche Lösung wählen und das Erbe ausschlagen, um dann den konkreten Zugewinn und den Pflichtteil zu verlangen. Bei sehr hohem Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ist diese Lösung für den Überlebenden meist günstiger.
Erbt auch mein geschiedener Ehepartner etwas?
Sofern die Ehe vor dem Tode des Erblassers rechtkräftig geschieden worden ist (§ 1564 BGB) besteht zum Zeitpunkt der Erbschaft keine Ehe mehr und damit gibt es auch kein Ehegattenerbrecht. Dies gilt im Übrigen auch, wenn nur der Antrag auf Ehescheidung durch den verstorbenen Ehepartner bei Gericht rechtshängig war und dieser Antrag begründet ist.
Auch ein Testament zugunsten des Ehegatten wird durch die Scheidung grundsätzlich unwirksam.
Unter Umständen kann dem Ex-Ehegatten jedoch trotzdem ein Teil des Vermögens zukommen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser von den gemeinsamen Kindern beerbt wird und diese danach kinderlos versterben. In dieser Konstellation kann der ehemalige Ehepartner nunmehr als gesetzlicher Erbe des Kindes dieses Vermögen erben. Auch diesen Fall sollte man testamentarisch berücksichtigen.
Zusammenfassend kann man sagen, dass die gesetzliche Erbfolge häufig zu unerwünschten Ergebnissen führt. Deshalb sollte sich jeder über eine eigene Regelung für den Erbfall Gedanken machen.
Ihr
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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.
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