Lexikon Erbrecht - die wichtigsten Definitionen
Ablieferung eines Testaments
Wer ein Testament im Besitz hat muss dies bei Kenntnis vom Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abliefern.
mehr: http://www.hgra.de/aktuell/informationen/erbrecht-testament-im-nachlass-ablieferungspflicht.html
Adoption als erbrechtliches Gestaltungsmittel
Die Adoption (vom lateinischen adoptio) ist die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses, insbesondere eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen, unabhängig von der biologischen Abstammung. Die Adoption kann ein erbrechtliches Gestaltungsmittel sein, weil man damit z.B. Einfluss auf die Höhe von Pflichtteilen oder die Höhe der Erbschaftsteuer nehmen kann.
Anfechtung von Testament und Erbvertrag
Eine letztwillige Verfügung im Testament oder Erbvertrag kann angefochten werden, wenn die Erklärung des Erblassers nicht seinem Willen bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung entsprach. Da die Anfechtung ein Auseinanderfallen von Erklärung des Erblassers und dessen Willen voraussetzt, muss vor einer Anfechtung versucht werden, den wirklichen Willen des Erblassers durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln.
http://www.hgra.de/aktuell/informationen/erbrecht-anfechtung-testament.html
Auslegung eines Testaments
Bei der Auslegung eines Testaments wird ermittelt, was der Erblasser mit der getroffenen letztwilligen Verfügung wirklich sagen wollte. Die Auslegung von Testamenten orientiert sich am Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Die Auslegung geht der Anfechtung vor.
http://www.hgra.de/aktuell/informationen/erbrecht-auslegung-testament-auslegungsvertrag.html
Ausschlagung der Erbschaft
Da der Übergang des Nachlasses auf den Erben kraft Gesetzes automatisch erfolgt, muss dieser – wenn er das Erbe nicht antreten will - das Erbe durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Ist der Erbe nicht voll geschäftsfähig, so schlägt der gesetzliche Vertreter für ihn aus. Dies bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Schlägt ein Elternteil die ihm angefallene Erbschaft und danach als gesetzlicher Vertreter seines Kindes für dieses die gleiche Erbschaft aus, ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ausnahmsweise nicht erforderlich, § 1643 II 2 BGB.
Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen, § 1944 BGB. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Erbe sowohl von dem Anfall der Erbschaft als auch dessen rechtlichen Grund Kenntnis erlangt. Die Frist beginnt somit erst, wenn der Erbe weiss, ob er aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen erbt.
Ausstattung
Was einem Kind von den Eltern mit bestimmter Zweckbindung zugewendet wird, ist – wenn es den Vermögensverhältnissen der Eltern entspricht - keine Schenkung, sondern eine Ausstattung. Dies gilt dann, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung erfolgt. Diese Unterscheidung zur Schenkung hat Folgen für das Erbrecht und das Pflichtteilsrecht.
Berliner Testament
Setzen sich zwei Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach ihrem Tode der beiderseitige Nachlass an Dritte, meistens die Kinder, fallen soll, spricht man von einem „Berliner Testament“. Ziel einer solchen Regelung muss es sein, den überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden wirtschaftlich abzusichern und gegenüber den Kindern möglichst unabhängig zu machen. Ebenso wichtig ist die Überlegung, dass das während der Ehe gemeinsam erarbeitete Vermögen nicht nach dem Tode des zweitversterbenden Ehegatten in dessen Familie landet, sondern nach seinem Tode den gemeinsamen Kindern zu Gute kommen soll. Daher kann es ratsam sein, dass Ehegatten mit gemeinsamen Kindern sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder als Erben einsetzen.
Allerdings hat das Berliner Testament auch Risiken. Ein unüberlegt verfasstes Berliner Testament kann zu gravierenden Nachteilen führen. Da nach dieser Konstruktion der überlebende Ehegatte Alleinerbe des anderen Ehegatten wird, werden erbschaftsteuerliche Freibeträge der Kinder nicht genutzt. Noch gravierender wird dieser Nachteil, wenn z.B. ein kinderloses Paar etwa einen Neffen oder einen nichtverwandten Dritten zum Schlusserben einsetzt. Dieser hat nur einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 20.000 Euro.
Auch das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen für die Kinder wegen der Enterbung der Kinder durch die Regelung des Berliner Testaments kann zu ungeahnten Folgen für den überlebenden Ehegatten führen. Die enterbten Kinder können sofort ihren Pflichtteil, einen Anspruch auf Geld in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, geltend machen. Dies kann den überlebenden Ehegatten in ernsthafte Liquiditätsprobleme bringen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie oder einem Unternehmen besteht. Wenn nicht genügend Barmittel zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche zur Verfügung stehen, muss im schlimmsten Fall kurzfristig mit Verlust die Immobilie oder das Unternehmen verkauft werden, um die nötige Liquidität zu beschaffen.
Ein weiteres Problem des Berliner Testaments kann dessen gegenseitige Bindungswirkung sein. Insbesondere nach dem Tod des einen Ehegatten kann dies problematisch sein, weil die Bindungswirkung des Testaments auch für den zweiten Erbfall eine neue, aktuellen Umständen besser entsprechende erbrechtliche Verfügung, verhindert. Auch ein vor Jahrzehnten errichtetes Berliner Testament bindet den Überlebenden. Dies gilt auch, wenn er den Ehepartner um viele Jahre überlebt und beispielsweise die gemeinsamen Kinder sich ganz anders entwickelt haben, als vor Jahrzehnten gedacht oder sich das Familienvermögen völlig verändert hat.
Befreiter Vorerbe
Ein vollständig befreiter Vorerbe darf die Substanz des Nachlasses für seinen persönlichen Lebensbedarf angreifen. Das ergibt sich aus den §§ 2136-2138 BGB, Palandt/Edenhofer 2136 Rn 10.
Er darf nur nicht unentgeltlich verfügen, § 2113 II BGB oder eine wirtschaftliche Verminderung des Nachlasses mit der Absicht der Schädigung des Nacherben vornehmen § 2138 II 2. Alternative BGB.
Bestattungskosten
Da Bestattungspflichtiger und Erbe auseinanderfallen können, bestehen Ersatzansprüche.
Betreuung, Betreuer
Wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer.
Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und bestellt auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Die rechtlichen Grundlagen der Betreuung finden sich in den §§ 1896 ff. BGB.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung wird das Betreuungsgericht, das über die Anordnung der Betreuung entscheidet, angewiesen, eine bestimmte Person als Betreuer einzusetzen.
Culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss)
Schon bei Eintritt in Vertragsverhandlungen kann ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis und damit ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten entstehen. Da auch im Erbrecht Verträge geschlossen werden können, beispielsweise der Erbvertrag oder der Erbverzichtsvertrag, sind diese Rücksichtnahmepflichten zu beachten, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
DDR- Erbrecht
In der DDR war das Erbrecht im Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) geregelt. Für Erbfälle zwischen dem 1. Januar 1976 und dem Wirksamwerden des Einigungsvertrags am 3. Oktober 1990 gilt das Erbrecht des ZGB weiter. Für Erbfälle ab dem 3. Oktober 1990 gelten auch hier die Regelungen des BGB.
Ehegattenerbrecht
Enterbung
Enterbung ist der Auschluss eines geseztlichen Erben (Verwandter, Ehegatte, Fiskus) von der gesetzlichen Erbfolge. Die Enterbung erfolgt durch Testament oder Erbvertrag. Zu beachten ist das Pflichtteilsrecht. Ein Pflichtteilsberechtigter wird zwar nicht Erbe, hat aber einen Zahlungsanspruch gegen die Erben.
Eröffnung Testament oder Erbvertrag
Die Eröffnung eines Testaments ist die Bekanntgabe Inhalt eines Testaments. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) erfolgt durch das Nachlassgericht.
Artikel zur Testamentseröffnung
Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn durch Testamtent oder gesetzliche Erbfolge mehrere Erben Rechtsnachfolger des Verstorbenen werden. Die Erbengemeinschaft ist sehr streitanfällig.
Ziel einer vernünftigen erbrechtlichen Planung sollte immer die Vermeidung von Erbengemeinschaften sein.
Erblasser
Der Verstorbene wird vom Gesetz als Erblasser bezeichnet.
Erbenhaftung
siehe "Haftung des Erben"
Erbschaftsteuer
Bei größeren Vermögen oder einem Testament zugunsten eines weit oder
gar nicht Verwandten greift die Erbschaftssteuer. Bei der weitsichtigen
Testamentsgestaltung ist dies zu beachten.
Erbschaftsschulden
Der Erbe haftet grundsätzlich auch für die Erbschaftsschulden. Die Haftung kann aber beschränkt werden.
siehe "Haftung des Erben"
Erbschein
Der Erbschein ist als amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts ein Ausweis über das Erbrecht einer oder mehrerer Personen. Auch Beschränkungen des Erbrechts durch Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung werden auf dem Erbschein vermerkt. Der Erbschein ist aber keine endgültige Festlegung, wer tatsächlich Erbe geworden ist. Erweist sich der Erbschein als unrichtig, muss das Nachlassgericht den Erbschein einziehen.
Die Kosten für den Erbschein richten sich nach § 107 Kostenordnung (KostO). Wenn der Erbschein nur zur Umschreibung des Grundbuches gebraucht wird, können Kosten gespart werden. Gemäß § 107 Abs. 3 Kostenordnung gilt: Wird dem Nachlassgericht gegenüber glaubhaft gemacht, dass der Erbschein nur zur Verfügung über Grundstücke gebraucht wird, werden die Gebühren nur nach dem Wert der im Grundbuch des Grundbuchamtes eingetragenen Grundstücke berechnet, über die aufgrund des Erbscheins verfügt werden kann. Wird der Erbschein für mehrere Grundbücher benötigt, so ist der Gesamtwert der den Büchern eingetragenen Grundstücke und Rechte maßgebend. In diesem Fall wird aber der Erbschein dem Erben nicht ausgehändigt, sondern direkt mit einem entsprechenden Vermerk an das betreffende Grundbuchamt übersandt.
Erbunwürdigkeit
Bestimmtes Fehlverhalten des Erben führt zu seiner Erbunwürdigkeit. Die Gründe der Erbunwürdigkeit sind in § 2339 BGB abschließend aufgezählt. Andere dort nicht aufgezählte Verfehlungen, selbst schwerwiegende Verbrechen, machen den Erben nicht erbunwürdig.
Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
Umgangssprachlich versteht man unter Erbverzicht auch den Verzicht des Erben auf das Erbe nach dem Tod des Erblassers. Rechtlich ist dies eine Ausschlagung des Erbes.
Ein Erbverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung, die ein zukünftiger Erbe mit dem Erblasser trifft, um auf sein künftiges Erbrecht zu verzichten. Geregelt ist der Erbverzicht in den §§ 2346-2352 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Mehr: http://www.hgra.de/aktuell/informationen/erbrecht-erbverzicht-und-pflichtteilsverzicht.html
Freibeträge bei Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer betragen gemäß § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) seit der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Reform:
Freibetrag für Ehegatten 500.000 € (bisher 307.000 €)
Freibetrag für eingetragene Lebenspartner 500.000 € (bisher 5200 €)
Freibetrag für Kinder des Erblassers 400.000 € (bisher 205.000 €)
Freibetrag für Enkelkinder 200.000 € (bisher 51.200 €)
Geschwister, Nichten, Neffen sowie alle weiteren nichtverwandten Personen 20.000 € (bisher 5200 €)
Zudem gibt es gemäß § 17 ErbStG für Ehegatten und Kinder weitere zusätzliche Freibeträge (Versorgungsfreibeträge).
Die Änderungen ab 2010: http://www.hgra.de/aktuell/informationen/verbesserung-fuer-erben-steuersatzsenkung-fuer-erbende-geschwisternichten-und-neffen.html
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
Bim Tod eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft können unerwünschte Folgen eintreten.
Gesetzliche Erben
Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen. Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn ein Testament oder Erbvertrag nicht etwas Abweichendes bestimmt. Die Erbfolge der Verwandten beruht auf dem System der Ordnungen. Die Verwandten werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) bilden die erste Ordnung. Jeder Angehörige einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Verwandten einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus. Auch der Fiskus ist gesetzlicher Erbe.
Grober Undank , Undankbarkeit des Beschenkten
Häufig
wird schon zu Lebzeiten geschenkt. Eine Schenkung kann wegen groben
Undanks des Beschenkten widerrufen werden. Undankbarkeit liegt bei einer
schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen
nahen Angehörigen vor. Dabei ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen
Schenker und Beschenkten ohne Bedeutung. Allein die Schwere der
Verfehlung ist zur Beurteilung der Undankbarkeit im Einzelfall
entscheidend. Beispiele für eine schwere Verfehlung sind Bedrohung des
Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende
Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht oder schwere Beleidigung. Die
Schenkenden sollten im Schenkungsvertrag anhand von Beispielen klar
stellen, wann nach ihrer Ansicht grober Undank vorliegt.
Grundstück im Erbrecht
Besonders bei Grundstücken im Nachlass ist eine sorgfältige Planung
notwendig. Eine Erbengemeinschaft, die sich nicht einig ist, kann dazu
führen, dass Häuser verfallen und Grundstücke wertlos werden.
Grundstück und Erbschaftssteuer
Nach dem Erbschaftssteuerreformgesetz (ErbStRG) sind auch die Vorschriften zur Bewertung von Immobilienbesitz zum Zwecke der Festsetzung von Erbschafts- und Schenkungssteuer komplett geändert worden.
Grundstücke werden jetzt für die Erbschafts- und Schenkungssteuer nach komplizierten Regelungen gemäß Bewertungsgesetz (BewG) bewertet.
Die Neuregelungen führen zu Wertfestsetzungen durch die Finanzämter, die unter Umständen deutlich über dem am Markt erzielbaren Verkehrswert liegen.
Allerdings ermöglicht die Öffnungsklausel nach § 198 BewG die Möglichkeit, durch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten nachzuweisen, dass der
Wert tatsächlich niedriger ist, als der vom Finanzamt ermittelte Wert. Gerade in strukturschwachen Gebieten mit niedrigen Grundstückspreisen führt dies zu niedrigeren Werten, als vom Finanzamt berechnet. Dies kann erheblich Steuern sparen.
Haftung des Erben
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Dazu gehören die Schulden des Erblassers, aber auch die Beerdigungskosten, § 1968 BGB. Da der Erbe über den Nachlass hinaus auch mit seinem eigenen Vermögen haftet, sollte stets geprüft werden, ob eine Ausschlagung sinnvoll ist. Da die Frist für die Ausschlagung sehr kurz bemessen ist, kann sich der Erbe bis zum Ablauf der Frist häufig keinen Überblick über den Inhalt des Nachlasses, insbesondere über Schulden des Erblassers verschaffen. Wenn der Erbe trotzdem nicht ausschlagen will, muss er durch vorläufige Haftungsbeschränkung, Aufgebotsverfahren, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz für eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass sorgen.
Mehr unter: http://www.hgra.de/aktuell/informationen/erbrecht-erbenhaftung-haftungsbeschraenkung.html
Insolvenzverfahren - Nachlassinsolvenz
Wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist, ist die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, § 1975 BGB. Durch die Nachlassinsolvenz wird eine Absonderung des eigenen Vermögens des Erben und des ererbten Vermögens erreicht. (siehe auch Nachlassinsolvenz)
Jasttrow’sche Klausel ist eine Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen des Berliner Testaments und benannt nach dem Autor, der in einem Fachartikel im Jahr 1904 erstmals diese Gestaltung vorschlug. Es handelt sich um eine verschärfte Pflichtteilsstrafklausel, die verhindern soll, dass ein im Fall des Versterbens des ersten Ehegatten enterbtes Kind seinen Pflichtteil geltend macht.
Kosten - Gebühren für die Erbrechtsberatung und Gestaltung
Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und damit grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. In der Erbrechtsberatung wird in aller Regel eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, diese kann als pauschale oder als aufwandsbezogene Vergütung je Stunde ausgestaltet sein. Da der Aufwand häufig erst nach einer ausführlichen Erstberatung abzuschätzen ist, wird der Anwalt erst am Ende dieser Erstberatung ein Angebot unterbreiten können.
Klar sein sollte vor Beginn der Erstberatung, wie viel die Erstberatung kostet. Diese Kosten sollten bei der Terminvereinbarung durch die Anwaltskanzlei benannt werden. Andernfalls sollte der zukünftige Mandant gezielt nach der Höhe der Vergütung für die Erstberatung fragen.
Landwirtschaftserbrecht
Bei der Vererbung
von Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gelten einige
Sonderregeln. Ziel ist es, die Zerschlagung des landwirtschaftlichen
Betriebes durch Erbstreitigkeiten zu vermieden. Beispiel: Das Erbrecht
sieht grundsätzlich vor, dass der Nachlass im Ganzen auf den oder die
Erben übergeht. Für den landwirtschaftlichen Betrieb kann die Zuweisung
an einen Miterben erfolgen.
Lebensversicherung
Durch eine Lebensversicherung kann der Erblasser dem Bedachten, häufig dem Ehegatten, einen Geldbetrag zuwenden, um diesem die Fortführung des Lebensstandards zu ermöglichen. Insbesondere für junge Eltern empfiehlt sich der Abschluss einer Lebensversicherung, um die Bezahlung der Kosten für die Kinder, die vorher beide Eltern getragen haben, durch den überlebenden Elternteil abzusichern. Wenn die Lebensversicherung nur als Risikolebensversicherung, d.h. ohne Spar-Komponente ausgestaltet und in jungen Jahren abgeschlossen wird, ist die monatliche Belastung relativ gering. Der Lebensversicherungsvertrag ist in der Regel ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Der im Vertrag Bezugsberechtigte erwirbt einen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung mit dem Erbfall.
Der Erbschaftsteuer unterliegt die ganze Versicherungssumme, nicht nur die vom Erblasser gezahlten Prämien. Dabei ist unerheblich, ob die Versicherungssumme zivilrechtlich zum Nachlass gehört oder nicht, § 3 I Nummer 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Wenn sich nicht verheiratete Eltern gegenseitig als Bezugsberechtigte einsetzen, ist zu beachten: Aufgrund der geringen schenkung- und erbschaftsteuerlichen Freibeträge für nichtverheiratete Partner müssen bei Beträgen ab 20.000 € Erbschaftsteuer gezahlt werden.
Die Versicherungssumme fällt, sofern ein Dritter als Bezugsberechtigter benannt ist und die Ansprüche aus der Versicherung nicht an Dritte abgetreten sind, nicht in den Nachlass und ist damit auch für die Berechnung des Pflichtteils irrelevant. Wenn der Lebensversicherung eine Schenkung zugrunde lag, können aber Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen. Relevant für die Berechnung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2010, Az. IV ZR 73/08.
Mehr Informationen zur Lebensversicherung im Erbrecht: http://www.hgra.de/aktuell/informationen/informationen-zum-erbrecht-lebensversicherung-und-pflichtteil.html
Mediation ist eine moderne, außergerichtliche, kooperative Konfliktlösungsmethode, bei der eine neutrale Person – der Mediator – die Streitenden bei der Beilegung eines Streits unterstützt.
Durch eine Mediationsklausel im Testament oder Erbvertrag kann angeordnet werden, dass bei Streitigkeiten um das Erbe vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Mediationsversuch stattfinden muss.
Nachlass
Der Nachlass, auch als Erbschaft bezeichnet, ist das Vermögen des Erblassers, das als Ganzes auf einen oder mehrere Erben übergeht. Der Nachlass beinhaltet die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten des Erblassers.
Nachlassgericht Leipzig
Das Nachlassgericht ist für erbrechtliche Angelegenheit zuständig.
Nachlassgerichte sind (mit Ausnahme Baden-Württemberg) Abteilungen der jeweiligen Amtsgerichte. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
Nachlassinsolvenzverfahren
Das Nachlassinsolvenzverfahren führt wie die Nachlassverwaltung dazu, dass die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt wird. Das Insolvenzverfahren wird dann durchgeführt, wenn feststeht oder damit zu rechnen ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Erlangt der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Nachlasses, so muss er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Stellt er den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig, so ist der den Nachlassgläubigern gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.
Das Nachlassinsolvenzverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. Der Antrag ist beim Insolvenzgericht einzureichen. Neben dem Erben können der verwaltende Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger und natürlich jeder Nachlassgläubiger einen Antrag einreichen. Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet das Gericht.
Nachlassverwaltung
Durch die Nachlassverwaltung wird die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt.
Eine Nachlassverwaltung ist sinnvoll, wenn der Nachlass zwar voraussichtlich nicht überschuldet, aber für den Erben unübersichtlich ist. Ist der Nachlass hingegen offensichtlich überschuldet, wird keine Nachlassverwaltung, sondern ein Nachlassinsolvenzverfahren (siehe dort) durchgeführt.
Ziel der Nachlassverwaltung ist es, die Forderungen der Nachlassgläubiger geordnet zu befriedigen. Sofern danach ein Überschuss verbleibt, hat der Erbe ein Recht darauf.
http://www.hgra.de/aktuell/informationen/erbrecht-erbenhaftung-nachlassverwaltung.html
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat kein gesetzliches Erbrecht.
Öffentliches Testament (notarielles Testament)
Um ein Testament wirksam zu errichten, muss man sich an die strengen Formvorschriften des BGB halten. Als Alternative zum handschriftlichen (eigenhändigen)Testament kann das Testament auch zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.
Patientenverfügung (Patiententestament)
Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung eines Volljährigen für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Es geht um medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und lebensverlängernde Maßnahmen. Geregelt ist die Patientenverfügung seit 2009 in den §§ 1901 a BGB. Auch wenn diese rechtlichen Vorgaben zu beachten sind, geht es in erster Linie um ethische und medizinische Fragen. Daher sind erste Ansprechpartner für eine Patientenverfügung der Hausarzt oder ein Seelsorger.
Zu unterscheiden ist die Patientenverfügung von der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsvefügung. Mit der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsvefügung wird bestimmt, welche Person für die Umsetzung der Wünsche des Verfügenden zuständig ist.
http://www.hgra.de/aktuell/informationen/patientenverfuegung-jetzt-gesetzlich-geregelt.html
Pflichtteil ("Pflichtanteil")
Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch von gesetzlichen Erben, den der Erblasser grundsätzlich nicht entziehen kann. Da der Pflichtteilsberechtigte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, wird er nicht Erbe. Sein Anspruch richtet sich daher auch nicht auf einen Teil am Erbe, sondern er hat einen Ausgleichsanspruch gegen die Erben auf Zahlung einer Geldsumme.
Ein Anspruch auf den Pflichtteil kann daher nur bestehen, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen seine nächsten Verwandten enterbt. Gibt es keine letztwillige Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann kann es keine Pflichtteile geben.
Umgangssprachlich wird der Pflichtteil bisweilen auch als "Pflichtanteil" und der Pflichtteilsberechtigte als "Pflichterbe" bezeichnet.
Quotenvermächtnis
Das Quotenvermächtnis ist ein echtes Vermächtnis. Anstelle der Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes an den Vermächtnisnehmer besteht das Vermächtnis in einem Bruchteil des Vermögens des Erblassers.
Rechtsschutzversicherung
Erbrechtliche Angelegenheiten sind bei Rechtsschutzversicherungen in der Regel vom Leistungsumfang ausgenommen. Einige wenige Rechtsschutzversicherungen versichern aber auch Leistungen im Bereich des Erbrechts. Zumindest eine Erstberatung wird häufig von der Rechtsschutzversicherung bezahlt. Wichtig ist, dass man vor dem ersten Gang zum Rechtsanwalt bei der Rechtsschutzversicherung nachfragt, ob Rechtsschutz besteht und sich für den konkreten Fall zumindest telefonisch eine Deckungszusage geben lässt.
Schenkung
Als Mittel der Nachfolgeplanung kommt die lebzeitige Schenkung als vorweggenommene Erbfolge in Betracht. Steht diese Schenkung nicht unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenkenden überlebt, gelten die Regelungen des „normalen“ Schenkungsrechts.
Davon ist die Schenkung auf den Todesfall im Sinne des § 2301 BGB zu unterscheiden. Bei der Schenkung auf den Todesfall ist zu differenzieren, ob nur ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt gegeben wurde, oder ob die Schenkung auch vollzogen wurde.
Wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten nur ein Schenkungsversprechen abgibt, das unter der Bedingung steht, gelten die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen, § 2301 I BGB Dies bedeutet, dass insbesondere die Formvorschriften eingehalten werden müssen. Da es sich bei der Schenkung um einen gegenseitigen Vertrag handelt, gilt die Formvorschrift des Erbvertrages. Gemäß § 2274 I BGB besteht Beurkundungszwang, der Erbvertrag und Schenkungsvertrag auf den Todesfall kann nur vor einem Notar geschlossen werden.
Wird die Schenkung von Todes wegen schon zu Lebzeiten vollzogen, etwa ein Grundstück notariell übertragen und im Grundbuch eingetragen oder eine Schenkung von Geld durch Übergabe des Geldes vollzogen, bedarf es der notariellen Form nicht, § 2301 II BGB.
Zu beachten ist, dass Schenkungen genauso wie Erbschaften besteuert werden. Werden die jeweiligen Freibeträge überschritten, ist Schenkungsteuer zu zahlen.
Stiefkind
Stiefkinder sind leibliche Kinder des anderen Ehegatten
Behandlung im Erbrecht: Stiefkinder sind nicht mit dem Erblasser verwandt und haben damit kein gesetzliches Erbrecht, egal welche Nähe zu dem Kind besteht und wie lange man in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Das Kind seines Ehepartners kann man zum Erbe nur über ein Testament oder im Wege der Adoption machen.
Behandlung im Erbschaftsteuerrecht: Obwohl Stiefkinder nach dem Einkommensteuerrecht nicht zu den Kindern im Sinn des § 32 I EStG gehören (Rechtsfolge: Grundsätzlich erhält nur der leibliche Elternteil einen Kinderfreibetrag und daran anknüpfende Vorteile) gilt - nach der ganz eigenen Steuerlogik - für die Erbschaftsteuer: Stiefkinder gehören zur Erbschaftsteuerklasse I, § 15 ErbStG und werden damit bei der Erbschaftsteuer wie eigene Kinder begünstigt. Die erbschaftsteuerliche Steuerklasse I führt auch für Stiefkinder insbesondere zu einem hohen Freibetrag von 400.000 Euro, § 16 ErbStG.
Testamentsänderung und Testamentsaufhebung
Da ein Testament erst im Erbfall Wirkung entfaltet, kann ein einseitiges Testament zu Lebzeiten des Testierenden von ihm geändert, widerrufen oder aufgehoben werden.
Besonderheiten gelten für die Änderung von gemeinschaftlichen Testamenten, den Ehegattentestamenten. Die darin enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen können von einem Ehepartner nicht beliebig verändert oder widerrufen werden. Siehe auch Widerruf letztwilliger Verfügungen.
Testament
Das Testament ist - neben dem Erbvertrag - die Möglichkeit zur
Gestaltung der Erbfolge und damit zum Abweichen von der gesetzlichen
Erbfolge.
http://www.hgra.de/aktuell/informationen/informationen-zum-erbrecht-das-testament.html
Testamentsvollstrecker und Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung ist die vom Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmte Verwaltung seines ganzen Vermögens oder Teilen davon. Die Testamentsvollstreckung ist insbesondere von der Vollmacht über den Tod hinaus zu unterscheiden. Im Unterschied zum Bevollmächtigten ist der Testamentsvollstrecker vom Willen der Erben weitgehend unabhängig. Im Unterschied zum Testamentsvollstrecker ist der Bevollmächtigte nicht Träger eines Amtes und die Vollmacht kann durch die Erben jederzeit widerrufen werden. Wenn Testamentsvollstreckung gewollt ist, empfiehlt es sich aber trotzdem, diese mit einer Vollmacht über den Tod hinaus zu ergänzen, um den Zeitraum zwischen dem Todesfall und der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker zu überbrücken. Die Annahme (und auch die Ablehnung) des Amtes erfolgt durch Erklärung des Ernannten gegenüber dem Nachlassgericht. Zu seiner Legitimation erhält der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht auf Antrag ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis. Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat.
Es gibt mehrere Konstellationen, in denen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers notwendig ist, so zum Beispiel beim so genannten „Behindertentestament" oder bei minderjährigen Erben.
Übergabevertrag
Der übergabevertrag ist ein Mittel der vorweggenommenen Erbfolge.
Uneheliches Kind
Die Bezeichnung „unehelich" wurde durch das Nichtehelichengesetz zum 1. Juli 1970 durch den Begriff „nichtehelich" ersetzt. Durch das seit dem 1. April 1998 geltende Kindschaftsrechtgesetz sind die Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt. Dies bedeutet, dass ein nichteheliches Kind genauso wie ein eheliches Kind erbt. Bei Enterbung steht ihm auch ein Pflichtteil zu.
Vererbung von Urheberrechten
Urheberrechte sind vererblich.
Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von einzelnen Vermögensgegenständen an den Vermächtnisnehmer. Der Vermächtnisnehmer wird kein Erbe, § 1939 BGB. Im Unterschied zum Erbe, das automatisch auf den Erben übergeht, erwirbt der Vermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung dieses Gegenstandes gegen den Nachlass. Auch ein Vermächtnisnehmer kann seinerseits durch ein Untervermächtnis beschwert werden.
Verwandte
Zur gesetzlichen Erbfolge der Verwandten: http://www.hgra.de/aktuell/informationen/informationen-erbrecht-gesetzliche-erbfolge-erbrecht-der-verwandten.html
Vorsorgevollmacht
Ziel eine Vorsorgevollmacht ist, dass im Falle der eigenen Hilfslosigkeit schnell Entscheidungen getroffen werden, die im eigenen Sinne sind. Damit wird häufig die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers überflüssig. Eine Vorsorgevollmacht kann einer oder mehreren Personen, denen man vertraut, erteilt werden.
Voraus des Ehegatten/Voraus des Lebenspartners
Der überlebende Ehegatte hat gegenüber den Miterben einen Anspruch auf den sog. Voraus gemäß § 1932 BGB. Der Voraus umfasst Hochzeits- und insbesondere Haushaltsgegenstände, nicht jedoch Grundstückszubehör.
Voraussetzung des Voraus: Der Ehegatte muss gesetzlicher Miterbe neben Verwandten erster oder zweiter Ordnung oder Großeltern sein, um den Anspruch auf Voraus geltend machen zu können. Darüber hinaus müssen die Ehegatten einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben.
Ein gleiches Recht steht dem eingetragenen Lebenspartner zu, § 10 I Satz 3 und 4 Lebenspartnerschaftsgesetz.
Mehr Informationen zum Voraus: http://www.hgra.de/aktuell/informationen/erbrecht-der-voraus-des-ueberlebenden-ehegatten.html
Vorweggenommene Erbfolge
http://www.hgra.de/aktuell/informationen/erbrecht-vorweggenommene-erbfolge-hoefeordnung.html
Widerruf letztwilliger Verfügung
Der Erblasser kann ein Testament oder einzelne in dem Testament enthaltene Verfügungen gemäß § 2253 BGB jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf erfolgt durch Errichtung eines neuen Testaments oder durch Änderung oder Aufhebung des früheren Testaments. Der Widerruf kann auch durch Vernichtung des Testaments erfolgen, § 2255 BGB. Hinsichtlich des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder eines Erbvertrages gelten besondere Regelungen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass an diesen Verfügungen mehrere Personen beteiligt sind.
Xanthippe (Gattin des Sokrates) – Ehegatten haben ein gesetzliches Erbrecht, § 1931 BGB, das im Wesentlichen vom Güterstand und von der Zahl der miterbenden Kinder bestimmt wird.
Yacht – siehe Nachlass
Zehn - Jahresfrist
Die Frist von zehn Jahren spielt eine Rolle im Rahmen des Pflichtteilsrechts. Da das Pflichtteilsrecht unter Schutz der Verfassung steht, stellt das Erbrecht sicher, dass dieses durch Schenkungen, die den Nachlass und damit auch spätere Pflichtteilsansprüche reduzieren, nicht zu stark ausgehöhlt wird. Hat der Erblasser innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalles einem Dritten Schenkungen gemacht, kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Werts der Schenkung verlangen. Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in § 2325 BGB geregelt. Seit der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform gilt: Sind seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung vor weniger als zehn Jahren bewirkt worden, bleibt die Schenkung für jedes Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist, um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.
Achtung: Gemäß § 2325 III Satz 3 BGB, beginnt die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung an den Ehegatten nicht vor Auflösung der Ehe. Dies bedeutet praktisch, dass die Zehnjahresfrist bei Schenkungen an den Ehegatten keine Rolle spielt und alle Schenkungen, auch diejenigen, die Jahrzehnte zurücklegen, im Rahmen des Pflichtteilergänzungsanspruchs berücksichtigt werden. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies im Ergebnis auch bei Hausüberlassungen an Angehörige, wenn zwar formal die Eigentümerstellung wechselt, der Schenker aber im Rahmen eines Nutzungsrechts das Hausgrundstück weiterhin im Wesentlichen nutzt.
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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.
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