Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch im Erbrecht
Im Erbrecht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Die Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser, den Übergang seines Vermögens abweichend von der gesetzlichen Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen durch ein Testament oder Erbvertrag zu regeln.
Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, den nächsten Angehörigen etwas von Todes wegen zuzuwenden. Trotzdem sollen - nach den Vorstellungen unseres Erbrechts - die nächsten Angehörigen und der Ehegatte immer einen Teil des Nachlasses erhalten.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist für den Pflichtteilsberechtigten trotz Enterbung eine geldmäßige Mindestteilnahme am Nachlass.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Mindestanspruch von nahen gesetzlichen Erben am Erbe. Nur im Ausnahmefall kann der Erblasser den Pflichtteilsanspruch entziehen.
Da der Pflichtteilsberechtigte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, wird er nicht Erbe. Der Pflichtteilsberechtigte tritt somit auch nicht in eine Erbengemeinschaft mit den Erben ein.
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich auch nicht auf einen Teil am Erbe, sondern ist ein Zahlungsanspruch gegen die Erben.
Da der Pflichtteilsanspruch nur auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, kann im Einzelfall ein Pflichtteilsrecht sogar günstiger sein als ein Anteil am Erbe: Der Pflichtteilsberechtigte muss sich nicht in einer Erbengemeinschaft oder mit den Gläubigern des Verstorbenen streiten. Der Pflichtteilsberechtigte erhält sein Geld auch bei einem schwer verwertbaren Erbe. Da es für die Bewertung des Nachlasses zur Berechnung des Pflichtteils auf den Verkehrswert zur Zeit des Erbfalles ankommt, hat auch ein Wertverfall des Erbes, der beispielsweise aus langwierigen Erbstreitigkeiten resultieren kann, keine Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils.
Warum gibt es einen Pflichtteil
Für die Begründung des Pflichtteilsrechts werden angeführt: Schutz der Familie und Schutz der nächsten Angehörigen vor Willkür, Sicherung des Unterhalts der nächsten Angehörigen und Sicherung der Verteilung des Nachlasses unter allen gesetzlichen Erben.
Das Pflichtteilsrecht bezweckt aber jedenfalls nicht in erster Linie den Unterhalt bedürftiger naher Angehöriger. Daher kommt es auf die Bedürftigkeit der Pflichtteilsberechtigten auch nicht an.
Das Pflichtteilsrecht beruht auf der starken eigentumsrechtlichen Stellung der gesetzlichen Erben. Das Pflichtteilsrecht ist damit Teil der Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes und steht unter Verfassungsschutz (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2005, 1 BvR 1644/00. Ein naher Angehöriger kann zwar enterbt werden, aber einen Mindestanteil am Vermögen des Erblassers, der Pflichtteil muss ihm verbleiben.
Wann gibt es einen Pflichtteil
Der Pflichtteilsanspruch kann grundsätzlich nur bestehen, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen nächsten Verwandten, der pflichtteilsberechtigt ist, enterbt. Gibt es keine letztwillige Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Pflichtteilsberechtigten werden gesetzliche Erben.
Wer hat ein Pflichtteilsrecht?
Wer ein Pflichtteilsrecht hat, ergibt sich aus § 2303 BGB.
Ein Pflichtteilsrecht hat nur der Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner), ein Abkömmling des Erblassers und die Eltern.
Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge:
Abkömmling des Erblassers sind dessen Kinder, Enkel, Urenkel.
Ein Abkömmling ist pflichtteilsberechtigt, wenn er enterbt ist und kein näherer Verwandter zwischen ihm und dem Erblasser steht, § 2309 BGB, da er auch bei gesetzlicher Erbfolge durch die näheren Verwandten ausgeschlossen würde.
Pflichtteilsrecht des Ehegatten oder Lebenspartners
Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt,
wenn er enterbt ist oder wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand und er die Erbschaft ausschlägt.
Gleiches gilt für den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, der zum Zeitpunkt des Erbfalles eine rechtsgültige Lebenspartnerschaft mit dem verstorbenen hatte. Dies ergibt sich aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz, § 10 LPartG.
Pflichtteilsrecht de Eltern
Die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie enterbt sind und keine Abkömmlinge des Erblassers existieren, § 2309 BGB.
Andere Angehörige, wie Geschwister oder Großeltern, haben kein Pflichtteilsrecht. Ein Pflichtteilsanspruch steht auch demjenigen Verwandten nicht zu, der die Erbschaft ausgeschlagen hat. Der Ehegatte in gesetztlichem Güterstand hingegen darf das Erbe ausschlagen und erhält dann neben seinem Zugewinn aus der Ehe auch einen Pflichtteil.
Pflichtteilsverzicht
Ein gesetzlicher Erbe kann freiwillig im Rahmen eines notariellen Vertrages mit dem Erblasser sowohl auf sein Erbe als auch nur auf seinen Pflichtteil verzichten, § 2346 BGB.
Häufig geschieht das gegen eine Ausgleichszahlung. Der Pflichtteilsverzicht kann ein wirksames Mittel der Vorsorgeplanung sein.
Ist der Pflichtteilsberechtigte verpflichtet, den Pflichtteil geltend zu machen?
Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht verpflichtet, seinen
Pflichtteil geltend zu machen. Auch Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten können
ihn nicht dazu zwingen. Privilegiert sind die Träger der Sozialhilfe: gemäß §
93 I SGB XII können Sie durch schriftliche Anzeige an den Erben erreichen, dass
der Pflichtteilsanspruch bis zur Höhe der Sozialleistungen auf den Träger der
Sozialhilfe übergeht.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Maßgebend für den Wert des Nachlasses ist der Todestag des Erblassers.
Beim enterbten Ehegatten ist die Berechnung des gesetzlichen Erbteils und damit der Pflichtteilsquote komplizierter, weil sie von ehelichen Güterstand (entweder Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) und dem Verwandtschaftsgrad der Erben zum Erblasser abhängen.
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs selbst berechnen. Normalerweise fehlen ihm aber die Informationen über den Umfang und den Wert des Nachlasses.
Zur Ermittlung seines konkreten Pflichtteilsanspruchs hat der Pflichtteilsberechtigte daher gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Nachlasses, § 2314 BGB.
Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis erstellen und dem Pflichtteilsberechtigten übermitteln. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Ermittlung der Werte der einzelnen Nachlassgegenstände. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird.
Der Auskunftsanspruch erstreckt sich - wegen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs - auch auf Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat.
Wenn der Erbe keine Auskunft über den Nachlass gibt, kann er vom Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft verklagt werden.
Kann man den Pflichtteilsanspruch bereits zu Lebzeiten des Erblassers geltend machen?
Zu Lebzeiten kann jeder mit seinem Vermögen machen was er will. Es gibt keinen Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten. Ein gewisser Schutz des Pflichtteilsberechtigten schaffen die Pflichtteilsergänzungsansprüche, die einen Ausgleich für Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers schaffen.
Wird für den Pflichtteil Erbschaftssteuer fällig?
Geltend gemachte Pflichtteilsansprüche unterfallen der Erbschaftssteuer. Häufig haben die Pflichtteilsberechtigten als nahe Angehörige hohe Freibeträge bei der Erbschaftssteuer. Im Ergebnis muss dann keine Steuer gezahlt werden. Bei großem Vermögen und damit großem Pflichtteil kann aber Erbschaftssteuer anfallen. Achtung: Die Erbschaftssteuer entsteht mit der Geltendmachung des Pflichtteils, nicht erst bei tatsächlicher Auszahlung!
Das Pflichtteilsrecht in der anwaltlichen Beratung
Die Gestaltung der Erbfolge ist von der Pflichtteilsproblematik nicht zu trennen. Die Regelungen des Pflichtteilsrechts schaffen für den Testierenden viele Fallen.
Wer seinen Wunscherben etwas Gutes tun will, muss das Pflichtteilsrecht berücksichtigen.
Deshalb muss schon bei der Nachfolgegestaltung möglichst früh fachkundige Beratung eingeholt werden.
Auch bei der Wahl des Güterstandes bei Eheleuten ist das Pflichtteilsrecht mit zu bedenken.
Eine weitsichtige Planung dient nicht nur der Verwirklichung des letzten Willens des Testierenden, sondern auch dem Schutz der Wunsch-Erben. Wird das Pflichtteilsrecht nicht ausreichend vorab bedacht, dann sehen sich die Erben Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt, die sie möglicherweise nicht erfüllen können,
Auch der testamentarische Erbe und der Pflichtteilsberechtigte müssen - wegen der weit reichenden Folgen - ihre Rechte und Pflichten kennen.
Die Hauptthemen für den Rechtsanwalt im Pflichtteilsrecht sind:
- - Ermittlung der Pflichtteilsquote unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge und des Güterstandes des Ehegatten
- - Berücksichtigung von Schenkungen zu Lebzeiten (Anrechnung Ausgleichung von Schenkungen, Pflichtteilsergänzung)
- - Durchsetzung von Auskunftanspruch und Zahlungsanspruch zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem
- - Regelungen zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben zur streitvermeidenden Lösung
Lassen Sie sich frühzeitig beraten!
Ihr Ansprechpartner im Erbrecht in Leipzig ist
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.
Zu Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an: Telefon: 0341/22 54 13 82
Geltend gemachte Pflichtteilsansprüche unterfallen der Erbschaftssteuer. Häufig haben die Pflichtteilsberechtigten als nahe Angehörige hohe Freibeträge bei der Erbschaftssteuer. Bei großem Vermögen und damit großem Pflichtteil kann Erbschaftssteuer anfallen. Achtung: Die Erbschaftssteuer entsteht mit der Geltendmachung des Pflichtteils, nicht bei tatsächlicher Auszahlung.
