Handelsrecht- Beratung Leipzig
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Das Handelsrecht
Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die auch für Kaufleute gelten, werden in bestimmten Bereichen von den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) verdrängt.
Für Kaufleute gelten daher beispielsweise strengere Anforderungen, wenn sie eine Bürgschaft abgegeben oder eine Ware kaufen.
Wer ein Kaufmann ist, bestimmt das HGB. Das Konzept des Kaufmanns ist eine Eigenart des deutschen Rechts. Insbesondere Freiberufler gehören nicht zum Kreis der Kaufleute.
Diskutiert wird, ob nicht die Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die aufgrund europäischer Vorgaben bereits im BGB verankert ist (§ 13 BGB und § 14 BGB) das zeitgemäßere Konzept ist.
Die Regelungen zum Handelsrecht finden sich somit insbesondere im Handelsgesetzbuch und im BGB.
Das Handelsgesetzbuch enthält auch Vorschriften zum Firmenrecht. Geregelt wird darin, unter welchem Namen ein Kaufmann ein Handelsgeschäft führen kann. Auch die Rechtsfolgen, die sich an die Übernahme eines Handelsgeschäfts und dessen Namen durch Kauf oder Erwerb durch Erbschaft knüpfen, werden im Firmenrecht geregelt.
Die wichtigsten Bestimmungen des Handelsregisters finden sich ebenfalls im HGB. Regelungen zur Führung des Handelsregisters finden sich auch im Verfahrensgesetz in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Das HGB regelt auch Fragen zu typischen Mitarbeitern eines Kaufmanns, wie dem Prokuristen (§§ 48 ff HGB- insbesondere zum Umfang der Prokura), den Handlungsbevollmächtigten (§ 54 HGB) oder den Angestellten im Laden (§ 56 HGB).
Zentrale Regelungen des HGB sind die Vorschriften zu den Handelsgeschäften (§§ 343 ff. HGB), insbesondere dem Handelskauf.
Für internationale Kaufverträge über Waren zwischen Unternehmern stellt das UN-Kaufrecht (CISG) Regelungen auf. Das UN-Kaufrecht ist auf Kaufverträge, zwischen Parteien aus verschiedenen Vertragsstaaten (alle Staaten der Welt außer Großbritannien, Portugal und Brasilien) anwendbar, sofern es sich nicht um einen Verbraucherkauf handelt und zwischen den Vertragsparteien keine abweichenden Vereinbarungen geschlossen werden.
Zum Handelsrecht gehören auch die Vorschriften zum Handelsvertreter, zum Handelsmakler und zum Kommissionär. Nicht im HGB geregelt sind die im Geschäftsleben häufig vorkommenden Vertragshändler und Franchisenehmer. Für diese werden Regelungen des HGB, insbesondere der Ausgleichsanspruch § 89 b HGB, aber entsprechend angewendet.


