Presserecht Rechtsberatung in Leipzig

Ihr Ansprechpartner im Presserecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Alexander Grundmann
Rechtsanwalt

Telefon: 0341/22 54 13 82
E-Mail: grundmann [at] hgra.de

 

Auch wer die Öffentlichkeit nicht sucht, kann durch Presseberichterstattung, Fotos oder Erwähnung in Internet-Blogs in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Nicht immer sind öffentliche Äußerungen oder Berichterstattung erlaubt. Wir beraten Betroffene, Verlage, Autoren und Fotografen zum Presse- und Persönlichkeitsrecht.

Ihr Ansprechpartner im Presserecht/Persönlichkeitsrecht in unserer Kanzlei ist  Rechtsanwalt Alexander Grundmann. Rechtsanwalt Grundmann ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien des Deutschen Anwaltvereins und hat den Lehrgang zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht erfolgreich abgeschlossen. Rechtsanwalt Grundmann berät Sie in unserem Büro und auf Wunsch in Ihrem Unternehmen umfassend im Presserecht und Persönlichkeitsrecht und zu anderen Fragen des Medienrechts.

Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Grundmann zum Thema Presse- und Persönlichkeitsrecht.

Unsere Leistungen im Presserecht und Persönlichkeitsrecht:

  • Schutz Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild
  • Beratung von Fotografen, Autoren, Bloggern und Verlagen zu Fragen des Persönlichkeitsrechts und Recht am eigenen Bild
  • Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Gegendarstellung
  • Beratung zu allen presserechtlichen Fragen, wie Gestaltung von Werbung und Anzeigen, Haftung für Inhalte, Impressumspflichten
  • Wettbewerbsrecht im Pressebereich
  • Persönlichkeitsverletzungen im Internet, Blogs
  • Prüfungen von journalistischen Beiträgen und Pressemitteilungen von Unternehmen

Presserecht

Das Presserecht zählt zum weiten Feld des Medienrechts. Es wurzelt in der Verfassung: Viele presserechtliche Fragen bedürfen einer Abwägung von Pressefreiheit auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite. Denn während das Grundgesetz in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 die Pressefreiheit gewährleistet, schützt Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes die Ehre und die Privatsphäre des Menschen. Diese Rechte können miteinander kollidieren, beispielsweise wenn über eine Person intime oder unwahre Tatsachen in der Presse verbreitet werden, die aber für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind.

Dies bedeutet, dass viele Rechtsstreitigkeiten im Presserecht durch eine Abwägung von Grundrechten im konkreten Fall, gelöst werden müssen. Generelle Aussagen sind daher schwer möglich.

Presse umfasst vor allem die herkömmlichen Druckerzeugnisse: Zeitungen, Zeitschriften, Magazine etc. Ob auch Internet-Zeitungen rechtlich als „Presse“ zu behandeln sind, ist umstritten. Gerade bei Internetmedien kann es daher schwierig sein, eine Webseite als Presse- oder als Rundfunkangebot einzuordnen.

Der Presse obliegen einige Verpflichtungen und Verbote: So besteht zum Beispiel die journalistische Sorgfaltspflicht; Journalisten müssen genau prüfen, ob das, was sie behaupten, auch stimmt. Außerdem müssen sich redaktionelle Inhalte von werbenden Inhalten abheben. Der Leser soll erkennen, was echte Information, was Werbung ist. Weil eine freie Presse für eine funktionierende Demokratie sehr wichtig ist, werden Journalisten und Presseverlage aber auch in vielerlei Hinsicht bevorzugt behandelt: Zum Beispiel dürfen Journalisten zum Schutz ihrer Informanten das Zeugnis verweigern, wenn sie in einem Strafverfahren als Zeugen aussagen sollen.

Wird das Persönlichkeitsrecht durch die Presse verletzt, so kann dagegen auf verschiedene Weise vorgegangen werden: Es bestehen u.a. die Möglichkeiten eine Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung oder Schadensersatz zu verlangen. Auch ein strafrechtliches Vorgehen kann möglich sein.

Neben seiner Verankerung im Grundgesetz ist das Presserecht Landesrecht. Es gibt daher für jedes Bundesland ein eigenes Landespressegesetz, das sich aber mit den anderen Landespressegesetzen in vielen Punkten ähnelt.

Aber auch andere Rechtsgebiete, wie das Wettbewerbsrecht insbesondere für Werbeanzeigen, regeln das Recht der Presse.

Ansprüche wegen unberechtigter oder falscher Berichterstattung in Presse oder anderen Medien

Die Medien und die Presse spielen eine wichtige Rolle für die Information der Öffentlichkeit und unterliegen damit dem besonderen Schutz der Verfassung. Allerdings kann die Berichterstattung sehr tiefgreifend in andere Rechtsgüter, wie das Recht am eigenen Bild, das Persönlichkeitsrecht oder das Recht am Unternehmen eingreifen und für den Betroffenen zu großen Nachteilen führen. Daher sind der Schutz und die Freiheit der Presse und Medien nicht grenzenlos. Gegen unberechtigte Berichterstattung bestehen verschiedene Ansprüche des Betroffenen.

Zivilrechtliche Ansprüche bei Wortberichterstattung:

Strafrechtliche Ansprüche

Das Aufstellen und die Verbreitung herabsetzender unwahrer Tatsachenbehauptungen ist strafbar gemäß § 186 StGB (Üble Nachrede), wenn wahre Behauptungen nicht erweislich sind. Vorsätzliche unwahre Behauptungen sind gemäß § 187 StGB (Verleumdung) strafbar.

Strafrechtliche Ansprüche bei Bildberichterstattung

Auch die unberechtigte Verwendung von Bildnissen kann strafrechtliche Folgen haben.

Neben dem in § 123 StGB geregelten Hausfriedensbruch, mit dem illegale Wege der Erlangung von Fotos bestraft werden können, regelt § 201 a StGB das Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme in einer Wohnung oder einem Gegeneinblick besonders geschützten Raum unter Strafe. Frau Setzung ist, dass dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird.

Eher im Privatbereich wirkt die Vorschrift des § 201 a Absatz 3 StGB. Dort wird unter Strafe gestellt, eine ursprünglich befugt hergestellte Bildaufnahme einer anderen Person unbefugt zu gebrauchen oder einem Dritten zugänglich zu machen. Davon erfasst wäre beispielsweise der Fall erfasst, wenn im Privatbereich Nacktfotos mit Einverständnis des Abgebildeten gefertigt worden sind, diese aber später bei sozialen Plattformen wie Facebook oder StudiVZ unbefugt eingestellt werden.

Die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen wird nach § 33 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) bestraft.

Die Regelung in § 33 KUG ist teilweise deckungsgleich mit § 201 a StGB.

Informationen zum Presserecht finden Sie auch unter: http://www.urheberrecht-leipzig.de/index.php/Presserecht.html

und zum Persönlichkeitsrecht unter: http://www.urheberrecht-leipzig.de/index.php/Persönlichkeitsrecht.html

Informationen zum Medienrecht finden Sie hier:

 

Lexikon Presserecht- die wichtigsten Definitionen von A bis Z:

Abwägung: Pressefreiheit und Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Viele presserechtliche Fragen bedürfen einer Abwägung von Pressefreiheit auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite.

Denn während das Grundgesetz in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 die Pressefreiheit gewährleistet, schützt Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes die Ehre und die Privatsphäre des Menschen. Diese Rechte können miteinander kollidieren, beispielsweise wenn über eine Person intime oder unwahre Tatsachen in der Presse verbreitet werden, die aber für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind. Dies ist besonders oft bei Prominenten der Fall.

Dies bedeutet, dass viele Rechtsstreitigkeiten im Presserecht durch eine Abwägung von Grundrechten im konkreten Fall gelöst werden müssen.

 

Abwehransprüche der Betroffenen

Gegenüber Äußerungen in der Presse können Betroffenen Ansprüche auf Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung, Schadensersatz oder Geldentschädigung zustehen.

 

Berichterstattung

Im Rahmen der Berichterstattung muss die Presse verschiedene Pflichten beachten: Wegen der journalistischen Sorgfaltspflicht (siehe unten) dürfen zum Beispiel keine unwahren Tatsachen behauptet werden. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass keine Persönlichkeitsrechte unverhältnismäßig verletzt werden.

 

Berichtigungsanspruch

Gegen denjenigen, der eine unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen fortwirkend rechtswidrig beeinträchtigt, besteht ein Berichtigungsanspruch, wenn die Berichtigung das notwendige und geeignete Mittel zur Aufhebung der Beeinträchtigung ist.

 

Bildnis

Als Bildnis im Sinne der Bildberichterstattung gelten sämtliche Darstellungsformen von einem Menschen. Darunter fallen Fotos, Filme, Zeichnungen, Karikaturen, Schattenrisse, Gemälde oder Skulpturen (vgl. Thorsten Feldmann in Heise Online-Recht, 2. Ergänzungslieferung 2010, Kapitel II. Urheber-, Geschmacksmuster- und Äußerungsrecht). Wer durch das Bildnis in seinem Recht am eigenen Bild betroffen wird, kann Abwehransprüche geltend machen – jedoch nur dann, wenn er auf dem Bildnis erkennbar ist.

 

Bildberichterstattung

Die Abbildung von Bildnissen von Personen ist nur im engen Umfang des Kunsturheberrechtsgesetzes erlaubt.

Sind die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verwendung eines Bildnisses nicht erfüllt, bestehen Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche sowie Bereicherungsansprüche gegen den Schädiger.

 

Behauptung

Eine Behauptung zeichnet sich dadurch aus, dass eine eigene Äußerung wiedergegeben wird. Auch dann, wenn sich Äußerungen von Dritten zu Eigen gemacht werden, liegt eine Behauptung vor. Wer sich von Äußerungen Dritter nicht ausdrücklich distanziert, haftet für daraus resultierende Rechtsverletzungen.

 

Chiffreanzeigen

Sinn und Zweck von Chiffreanzeigen ist, dass der Inserent anonym bleiben soll. Deshalb darf der Verlag, der die Anzeige veröffentlicht, einem Dritten grundsätzlich nicht den Namen und die Kontaktdaten des Anzeigenden offenbaren. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei konkreten berechtigten Anfragen von Behörden, muss der Verlag den Namen nennen.

 

Druckwerk

Was ein Druckwerk ist, definiert § 6 Absatz 1 SächsPresseG wie folgt: Druckwerke sind alle „mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochene Tonträger, bildliche Darstellungen mit oder ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen“.

 

E-Book

E-Books sind elektronische Bücher, die versprechen das Buch von morgen zu sein. Ob E-Books als „Presse“ (siehe unten) charakterisiert werden können ist ebenso wie bei anderen digitalen Inhalten umstritten, da es an der pressetypischen Verkörperung fehlt.

 

Formalbeleidigung

Eine Formalbeleidigung ist eine Äußerung, bei der die Missachtung vor allem aus der Form resultiert. Dies kann zum Beispiel bei besonders herabwürdigendem oder gehässigem Tonfall angenommen werden. Die Formalbeleidigung kann zwar eine Meinungsäußerung darstellen; diese ist aber nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.

 

Gegendarstellungsanspruch

Gegen Tatsachenbehauptungen gibt es den Anspruch auf Gegendarstellung. Wer durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist, hat damit ein Recht zur entsprechenden öffentlichen Stellungnahme. Der Gegendarstellungsanspruch setzt keine - insbesondere keine schuldhafte - Rechtsverletzung voraus.

Das Gegendarstellungsrecht ist geregelt in den Landespressegesetzen (z.B. in Sachsen in § 10 Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG), in den Landesmediengesetzen und im Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

 

Gerichtsprozess

Soweit rechtliche Auseinandersetzungen nicht außergerichtlich beigelegt werden können, kann eine Klage erforderlich sein. Für Klagen aus dem Presserecht sind die Zivilgerichte zuständig, wenn es um Abwehransprüche von Betroffenen geht. Am Landgericht Leipzig gibt es auch eine Pressekammer (8. Zivilkammer).

 

Herausgeber

Herausgeber ist, wer die Texte der Autoren zur Veröffentlichung vorbereitet (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Herausgeber) und das Druckerzeugnis in eine bestimmte Richtung lenkt. Der Herausgeber trägt presserechtlich keine Verantwortung.

 

Homepage

Ob auch Internet-Zeitungen oder Internetauftritte mit publizistischem Inahalt rechtlich als „Presse“ zu behandeln sind, ist umstritten. Gerade bei Internetmedien kann es daher schwierig sein, eine Webseite als Presse- oder als Rundfunkangebot einzuordnen.

Das OLG Bremen bejahte einen Unterlassungsanspruch und das Recht auf Gegendarstellung zu einer Pressemitteilung auf der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei. http://www.hgra.de/aktuell/urteile/presserecht-unterlassungsanspruch-recht-auf-gegendarstellung-pressemitteilung.html

 

Impressum

Die Landespressegesetze sehen vor (vgl. z.B. § 6 SächsPresseG), dass auf den Presseerzeugnissen Name/Firma und Anschrift des Druckers, des Verlegers und bei periodisch Druckwerke auch der verantwortliche Redakteur genannt werden. Grund hierfür ist, dass im Falle einer Rechtsverletzung der Betroffene leicht erkennen soll, gegen wen er etwaige Ansprüche und Klagen richten muss.

 

Informant / Informantenschutz

Vor allem im Bereich des investigativen Journalismus benötigen Journalisten Informationen von Dritten, weil sie oft selbst keinen Zugang zu den Informationen haben. Oftmals lassen sich Informanten jedoch nur dann auf die Preisgabe von Informationen ein, wenn sie sich sicher sind, dass ihre Anonymität gewahrt wird. Denn bei Herausgabe bestimmter, sensibler oder geheimer Informationen kann dem Informanten der Arbeitsplatzverlust oder ein Strafverfahren drohen.

Da die Aufklärung der Öffentlichkeit zentrale Aufgabe der Medien ist und ein öffentliches Interesse auch an verdeckten Informationen besteht, werden Informanten besonders geschützt: Journalisten sind nicht verpflichtet, den Namen des Informanten bekannt zu geben. Dieses Recht wird u.a. durch das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten geschützt.

 

Journalistische Sorgfaltspflicht

Die journalistische Sorgfaltspflicht zählt zu den zentralen Pflichten der Presse. Sie ist in den jeweiligen Landespressegesetzen verankert, in Sachsen in § 5 SächsPresseG. Danach muss die Presse alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung von Herkunft und Inhalt auf ihre Wahrheit hin vor Veröffentlichung überprüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten. Die Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht sind dabei umso höher, je schwerer Dritte durch die Nachricht betroffen werden können.

 

Kostenerstattungsanspruch

Die Kosten der Rechtsverfolgung sind auch im Presserecht vom Verletzer, also insbesondere vom Verlag und auch vom verantwortlichen Redakteur zu erstatten, wenn es sich bei der Verbreitung der Erstmitteilung um eine unerlaubte Handlung handelt.

Insbesondere die Anwaltskosten sind daher grundsätzlich erstattungsfähig. Die Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war, ist in presserechtlichen Fällen regelmäßig erfüllt.

 

Lebach-Urteile

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei wichtigen Entscheidungen zu der Berichterstattung über Straftäter Stellung genommen: Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten:

Insbesondere soll der Täter nicht identifiziert werden können. Auch soll die Berichterstattung ggf. zeitlich begrenzt sein, wenn eine Resozialisierung des Täters gefährdet würde.

 

Meinungsäußerung

Eine Meinung zeichnet sich nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts dadurch aus, dass sie Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung innehat. Eine Meinung ist als Werturteil stets subjektiv geprägt: Eine Meinung lässt sich nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen, sie ist daher von der Tatsachenbehauptung (siehe unten) abzugrenzen. Auch beleidigende Äußerungen sind als Meinung zu qualifizieren; bis zur Grenze der Schmähkritik können auch solche Äußerungen verfassungsrechtlich von der Meinungsfreiheit geschützt sein. 

 

Nutzungsrecht

Gemäß § 31 UrhG kann der Autor eines Textes als Urheber Nutzungsrechte an seinem Werk auf andere übertragen. Der andere darf dann das Werk nutzen; wie intensiv das Nutzungsrecht ist, richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Urheber. Der Urheber kann einfache und ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. Das ausschließliche Nutzungsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass der Rechtsinhaber das Werk „ausschließlich“ nutzen, also Dritte von der Nutzung ausschließen kann. Außerdem können Nutzungsrechte räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt der Rechteinräumung noch unbekannt sind, werden grundsätzlich nur dann mit eingeräumt, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wird.

 

Online-Archiv

Online-Archive spielen presserechtlich auf verschiedene Weise eine Rolle. So ist einerseits umstritten, ob auch Online-Medien rechtlich überhaupt als Presse einzuordnen sind. Zum anderen ist oft fraglich, ob den Verlagen die Nutzungsrechte von den Autoren auch zur Online-Archivierung eingeräumt wurden. Gerade bei älteren Texten, die in Zeiten vor dem Internet entstanden sind, wurden entsprechende Vereinbarungen oftmals nicht getroffen. Des weiteren spielen Online-Archive im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Rolle: Da Artikel in Online-Bereichen sehr lange Zeit für die Öffentlichkeit verfügbar bleiben, sind etwaige Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen nachhaltiger.

 

Presse

Als Presse werden alle Druckwerke bezeichnet, die zur Verbreitung geeignet und bestimmt sind und am Kommunikationsprozess teilnehmen (Schemmer in Beck'scher Online-Kommentar GG, Stand: 01.04.2011, Art. 5, Rn. 42). Der Begriff „Presse“ wird weit verstanden und ist entwicklungsoffen. Auch neue bislang noch nicht bekannte Medien können Presse sein.

 

Pressefreiheit

Die Pressefreiheit soll die freie Meinungsbildung gewährleisten, da eine große Meinungsvielfalt in einer Demokratie grundlegende Bedeutung hat. Art. 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes besagt: Die Pressefreiheit wird gewährleistet. Das bedeutet, dass die Presse beim Recherchieren, Verfassen und Verbreiten von Meinungen und Tatsachenbehauptungen, sowie bei anderen presserelevanten Handlungen nicht beeinträchtigt werden darf.

 

Pressegesetze

Presserecht ist in Deutschland Landesrecht. Deshalb gibt es für jedes Bundesland ein eigenes Landespressegesetz (in Sachsen: das Sächsische Pressegesetz). Inhaltlich sind sich die einzelnen Landespressegesetze jedoch sehr ähnlich. Trotzdem muss hinsichtlich einzelner presserechtlicher Ansprüche genau geprüft werden, was das jeweilige Pressegesetz daran für Anforderungen knüpft.

 

Pressekodex

Der Pressekodex konkretisiert die Berufsethik der Presse: Die Presse soll z.B. die Menschenwürde wahren und bei der Recherche sollen keine unlauteren Methoden angewandt werden (evtl. Link: http://www.presserat.info/inhalt/der-pressekodex/pressekodex.html). Der Kodex besteht aus 16 Grundsätzen, die der Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden 1973 beschlossen und seitdem regelmäßig überarbeitet hat. So findet der Pressekodex seit 2009 auch auf Online-Presse Anwendung. Der Verstoß gegen den Kodex, der eine freiwillige Selbstverpflichtung darstellt, wird mit einer öffentlichen Rüge sanktioniert.

 

Presseprivileg

Aufgrund ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung genießt die Presse verschiedene Privilegien. Neben Auskunfts- und Informationsansprüchen gegenüber öffentlichen Stellen wird die Presse vor allem im Bereich des Strafrechts privilegiert: Zum Beispiel haben Journalisten zum Schutze ihrer Informanten ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess. Auch darf Recherchematerial von Journalisten nicht von der Staatsanwaltschaft oder Polizei beschlagnahmt werden.

 

Quellenangabe

Wer ein anderes Werk (zum Beispiel einen anderen Text) aufgrund einer der urheberrechtlichen Schrankenregelungen (z.B.: Zitatrecht) ohne Zustimmung des Urhebers verwenden darf, muss grundsätzlich die Quelle angeben (§ 63 UrhG). Damit soll das Recht des Urhebers auf Anerkennung seines Werkes gewahrt werden. Neben dem Namen des Urhebers muss auch die Fundstelle bezeichnet werden. Der Hinweis auf die Quelle muss deutlich sein.

 

Quellenschutz

Siehe Informantenschutz (oben)

 

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild resultiert aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz). Das Recht am eigenen Bild gibt jedem Menschen das Recht zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise Bildnisse von ihm veröffentlicht werden. Eine konkrete Regelung erfährt das Recht am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz (§§ 22 ff KUG).

 

Schmähkritik

Auch Schmähkritik kann zwar eine Meinungsäußerung darstellen, sie wird jedoch nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Von Schmähkritik spricht man dann, wenn die Äußerung allein das Ziel verfolgt einen anderen zu diffamieren. Auf einen Kommunikationsprozess oder einen Beitrag zur Meinungsbildung kommt es dem Äußernden nicht an.

 

Strafrechtliche Ansprüche wegen presserechtlicher Äußerungen

Das Aufstellen und die Verbreitung herabsetzender unwahrer Tatsachenbehauptungen ist strafbar gemäß § 186 StGB (Üble Nachrede), wenn wahre Behauptungen nicht erweislich sind. Vorsätzliche unwahre Behauptungen sind gemäß § 187 StGB (Verleumdung) strafbar.

 

Tatsachenbehauptung

Eine Tatsachenbehauptung unterscheidet sich von einer Meinungsäußerung dadurch, dass sie auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar ist. Weil Tatsachenbehauptungen den Meinungsbildungsprozess nicht fördern können und damit keinen demokratischen Beitrag leisten, werden sie grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit umfasst und nicht verfassungsrechtlich geschützt.

 

Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch besteht gegen unwahre Tatsachenbehauptungen in der Presse, kann aber auch gegen wahre, aber rechtsverletzende Tatsachenbehauptungen oder gegen Meinungsäußerungen in Form einer Schmähkritik bestehen.

Der Anspruch ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber von den Gerichten aus einer Analogie der §§ 1004, 823 BGB abgeleitet.

 

Verbreiten

Unter Verbreiten versteht man die Zugänglichmachung von Informationen an eine unbestimmte Vielzahl von Personen.

 

Verdachtsberichterstattung

Bei der Verdachtsberichterstattung geht es um Berichterstattung über Personen, gegenüber denen ein bestimmter Verdacht erhoben wurde. Dies ist insbesondere bei Tatverdächtigen in Strafprozessen der Fall. Da bis zu einer rechtkräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung für den Betroffenen streitet, muss im Rahmen der Berichterstattung über Tatverdächtige besonders behutsam vorgegangen werden. Denn für einen Betroffenen kann sich eine mediale Vorverurteilung stark beeinträchtigend auswirken. Vor allem muss zum Ausdruck kommen, dass es sich noch um einen bloßen Verdacht handelt. Die betroffene Person sollte möglichst anonymisiert dargestellt werden und selbst zu Wort kommen können.

 

Werbung in der Presse

Sowohl die Landespressegesetze (in Sachsen: § 9 SächsPresseG), als auch der Pressekodex (Ziffer 7) enthalten das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten. Damit der Leser im Zweifel eindeutig erkennen kann, ob ein Beitrag Werbung oder echte Information ist, soll Werbung mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet werde.

Zu Werbung in Zeitschriften und Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt bei einer „Flappe“: Bundesgerichtshof Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09.

 

YouTube

Online-Medien wie YouTube sind oftmals nur schwer in rechtliche Kategorien wie Presse, Rundfunk oder Telemedien einzuordnen. Hinzu kommt die Schwierigkeit festzustellen, wer für Rechtsverletzungen, die mit dem Medium begangen werden, verantwortlich ist.

 

Zensur, Zensurverbot

Die Zensur von Presse ist in Deutschland verboten. Art. 5 Absatz 1 Satz 3 GG besagt: „Eine Zensur findet nicht statt.“ Mit Zensur in diesem Sinne ist allein die sog. „Vorzensur“ durch staatliche Stellen gemeint. Eine „Nachzensur“ von strafbaren Inhalten ist hingegen zulässig. Die Indizierungen durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien stellen keine Zensur dar: Die Inhalte werden nicht generell verboten, sondern zum Jugendschutz nur auf Erwachsene beschränkt werden.