Urheberrecht – Fachanwalt in Leipzig

Schutz kreativer Leistungen

Das Urheberrecht schützt die Leistungen schöpferischer kreativer Tätigkeit. Geschützt werden insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik oder Kunst. Neben Werken der Bildenden Kunst werden auch Werke der angewandten Kunst geschützt. Dazu zählen Werke aus den Bereichen Architektur, Design, Grafik und Foto. Auch Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt.

Neben dem Schutz von kreativen Leistungen gewährleistet das Urheberrechtsgesetz auch den Schutz von so genannten Leistungsschutzrechten. Geschützt wird hierbei nicht die schöpferische Leistung, sondern die wirtschaftliche Investition. Leistungsschutzrechte gibt es beispielsweise für Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen oder Datenbankhersteller. Derzeit wird ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für Verleger diskutiert.

Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht nur den Schutz und die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten, sondern auch Fragen der wirtschaftlichen Verwertung dieser Rechte durch Nutzungsrechte (Lizenzen).

Fachanwalt für Urheberrecht in Leipzig

Als Fachanwalt berät Sie Rechtsanwalt Grundmann zu allen Fragen des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte. Schwerpunkte sind die Rechtsberatung zu Nutzungsrechtsverträgen und Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet geht es häufig um illegales Filesharing (Tauschbörsen im Internet) oder unerlaubte Nutzung fremder Fotos oder Texte. Gestritten wird um den Umfang von Nutzungsrechten an Fotos/Bildern, um Schadensersatz und Vertragsstrafen für verbotene Nutzung. Ich berate Sie auch zum Urheberstrafrecht.

Wenn Sie Hilfe brauchen, rufen Sie bitte an. Insbesondere wenn eine Frist läuft, bieten wir Ihnen kurzfristig einen Termin für die Erstberatung an.

Besuchen Sie auch unsere Internetseite zum Urheberrecht, Medienrecht und Internetrecht www.urheberrecht-leipzig.de.

Eine Abschlusserklärung dient dazu, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits herbeizuführen, nachdem eine einstweilige Verfügung (eV) ergangen ist. Der Adressat der einstweiligen Verfügung erkennt in der Abschlusserklärung die durch die einstweilige Verfügung ergangene Regelung als endgültige Regelung des Rechtsstreits an