Begriffe Urheberrecht

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A
[su_spoiler title=“Abmahnung im Urheberrecht“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Mit einer Abmahnung wird jemand aufgefordert, eine bestimmte Handlung künftig vorzunehmen oder zu unterlassen. Im Urheberrecht geht es in der Regel darum, eine Urheberrechtsverletzung künftig zu unterlassen. Sinn: Es soll eine außergerichtliche Klärung des Rechtsstreits erzielt werden. Meist wird mit der Abmahnung gleichzeitig eine Unterlassungserklärung vom (vermeintlichen) Rechtsverletzer verlangt.
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[su_spoiler title=“Abschlusserklärung (Abschlussschreiben)“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Eine Abschlusserklärung soll die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits herbeiführen, nachdem eine einstweilige Verfügung ergangen ist. Der Adressat der einstweiligen Verfügung erkennt in der Abschlusserklärung die durch die einstweilige Verfügung ergangene Regelung als endgültige Regelung des Rechtsstreits an und verhindert damit eine Hauptsacheklage, die zu neuen Kosten führt.
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[su_spoiler title=“Angemessene Vergütung“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht eingeräumt, so erhält er grundsätzlich die Vergütung, die vereinbart wurde. Fehlt es jedoch an einer entsprechenden Abmachung, so bekommt er aufgrund gesetzlicher Regelung eine „angemessene Vergütung“ von seinem Vertragspartner (§ 32 UrhG). Wie hoch die angemessene Vergütung ist, wird anhand von tariflichen oder allgemeinen urheberrechtlichen Vergütungsregelungen, bzw. anhand der Umstände im Einzelfall ermittelt.
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[su_spoiler title=“Arbeitnehmerurheberrecht“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Urheber ist auch, wer die schöpferische Leistung im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrags erbracht hat. Allerdings muss der Urheber dem Arbeitgeber Nutzungsrechte an den Werken einräumen, die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde (§ 43 UrhG). Auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag kann sich eine Pflicht zur Rechteeinräumung durch Auslegung des Vertrags ergeben.
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B
[su_spoiler title=“Bearbeitung“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Wer das urheberrechtlich geschützte Werk eines anderen bearbeitet und eine eigene persönlich geistige Schöpfung erbringt, ist Urheber des neuen Werks (§ 3 UrhG). Die Veröffentlichung des bearbeiteten Werks muss immer, die Erstellung des Werks nur in manchen Fällen vom Urheber erlaubt werden (§ 23 UrhG). Ist das ursprüngliche Werk zwar Grundlage, das neue Werk aber so eigenartig und unabhängig von der Vorlage, so bedarf es keiner Zustimmung des Urhebers (sog. „freie Benutzung“, § 24 UrhG).
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C
[su_spoiler title=“Creative Commons (cc)“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
„Some Rights Reserved“ statt „All Rights Reserved“ ist das Motto der Creative Commons-Initiative. Ein Urheber kann sich einer der verschiedenen Standardlizenzen bedienen, wenn er nicht alle automatisch entstehenden, gesetzlichen Rechte in Anspruch nehmen möchte, sondern der Allgemeinheit bestimmte Rechte an seinem Werk pauschal einräumen. Die Rechte betreffen allein die Nutzung im Internet. Der Urheber kann sich z.B. das Recht auf Namensnennung vorbehalten oder bestimmen, dass der Verwender das Werk nicht kommerziell nutzt.
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D
[su_spoiler title=“Dreifache Schadensberechnung / Schadensersatz“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Kann der Urheber einen Schadensersatzanspruch geltend machen, so kann dieser auf drei Arten berechnet werden. Statt dem konkreten Schaden, der ihm entstanden ist, kann der Urheber auch im Wege der Lizenzanalogie Ersatz oder die Herausgabe des Verletzergewinns heraus verlangen. Ggf. kann er zudem auch Ersatz seines immateriellen Schadens („Schmerzensgeld“) verlangen.
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E
[su_spoiler title=“Erschöpfung“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Grundsätzlich steht dem Urheber (oder dem Rechteinhaber) das Verbreitungsrecht an seinem Werk zu (§ 17 UrhG). Er darf also das Werk in Verkehr bringen und der Öffentlichkeit anbieten. Ist das Werk aber bereits mit der Zustimmung des Urhebers (oder des Rechteinhabers) veräußert worden, so ist das Verbreitungsrecht „erschöpft“. Das Werk kann dann frei weiter verbreitet werden. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nicht, wenn das Werk nur vermietet wurde.
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F
[su_spoiler title=“Felseneiland mit Sirenen (Entstellung des Werks)“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Nach § 14 UrhG darf der Urheber Entstellungen oder Beeinträchtigungen seines Werkes verbieten, wenn diese seine geistigen und persönlichen Interessen am Werk gefährden können. Eine Entstellung nahm das Reichsgericht im Jahr 1912 in einer prominenten Entscheidung an, weil der Eigentümer eines Freskogemäldes („Felseneiland mit Sirenen“) das Kunstwerk so übermalen ließ, dass die zuvor nackten Sirenen bekleidet wurden. Das Eigentumsrecht musste gegenüber dem Urheberrecht in diesem Fall zurücktreten.
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[su_spoiler title=“Filehoster“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Filehoster (auch One-Click-Hoster oder Sharehoster (siehe dort) genannt) sind Datenspeicherdienste mit Zugriffsmöglichkeiten durch Dritte im Internet und damit besonders anfällig für Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer eines solchen Dienstes.
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G
[su_spoiler title=“Gestaltungshöhe eines urheberrechtlichen Werkes“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Die Gestaltungshöhe (oder auch Schöpfungshöhe) drückt aus, wie individuell eine geistige Arbeit ist. Ist das Maß an Individualität hoch, so kann ein Werk Urheberrechtsschutz genießen. Bei Werken der „schönen Künste“ sind die Anforderungen an die Individualität geringer als bei Werken der angewandten Kunst (siehe „Kleine Münze“).
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H
[su_spoiler title=“Honorar“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Seit der Urheberrechtsreform im Jahr 2002 wird dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten eine angemessene Vergütung gesetzlich garantiert (§ 32 UrhG). Der Urheber erhält entweder die vertraglich vereinbarte Vergütung. Wenn es an einer entsprechenden Abmachung fehlt, steht ihm eine „angemessene“ Vergütung zu.
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I
[su_spoiler title=“Immaterialgüterrecht“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Immaterialgüterrecht ist der Oberbegriff für die verschiedenen gewerblichen Schutzrechte wie z.B. das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- und Urheberrecht. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es sich auf ein unkörperliches, immaterielles Gut bezieht.
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J
[su_spoiler title=“Journalist“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Journalistische Artikel und Texte sind als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Für manche Journalistengruppen (z.B. festangestellte Redakteure bei Tageszeitungen) gibt es Manteltarife, nach denen dem Verlag Nutzungsrechte eingeräumt werden. Je nachdem ob Journalisten festangestellt oder freiberuflich tätig sind, werden die Nutzungsrechte oft entweder ausschließlich oder nur einfach eingeräumt. Probleme kann es bei neuen Nutzungsarten geben, die im Zeitpunkt des Vertragsschluss noch nicht bekannt waren (z.B. Online-Archive).
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K
[su_spoiler title=“Kleine Münze“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Die Rechtsprechung unterscheidet Werke der „schönen Künste“ (klassische Kunstarten) von Werken der angewandten Kunst (v.a. Design). Bei Werken der „schönen Künste“ werden nur geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt, es reichen bereits geringfügige Eigenarten. Diese niedrige Schwelle zur Schutzfähigkeit wird mit dem Begriff „Kleine Münze“ umschrieben. Im Bereich der angewandten Kunst werden hingegen strenge Anforderungen an die Schutzfähigkeit gestellt. Grund: Werke der angewandten Kunst können auch über das Geschmacksmusterrecht geschützt werden und sind damit weniger urheberrechtsschutzbedürftig. Das bedeutet konkret: Gestaltungen wie Designs, Logos, Corperate Designs, aber auch Möbel oder Industriedesign sind häufig nicht durch das Urheberrecht geschützt.
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[su_spoiler title=“Kopierschutz (Digital Rights Management, „DRM“)“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Unter Kopierschutz versteht man meist technische Maßnahmen, die die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken verhindern oder wenigstens erschweren sollen. Es ist nicht erlaubt, den Kopierschutz zu „knacken“. Denn auch die technischen Kopierschutzmaßnahmen werden vom Urheberrecht geschützt (§§ 95 a UrhG). Vorsätzliche Verstöße werden sogar strafrechtlich verfolgt.
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L
[su_spoiler title=“Lizenzanalogie“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Die Lizenzanalogie bezeichnet eine besondere Form für die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs im Urheberrecht (aber auch im Wettbewerbsrecht und im Markenrecht). Danach kann der Urheber vom Rechtsverletzer auch den Betrag erhalten, den der Rechtsverletzer bei rechtmäßigem Gebrauch des Werks, also aufgrund einer Lizenzvereinbarung hätte entrichten müssen. Die Berechnung ist schwierig, wenn es für die konkrete Verwendung keine Lizenz gibt. In diesem Fall muss ein Sachverständiger oder das Gericht nach § 287 ZPO die Lizenzvergütung schätzen.
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M
[su_spoiler title=“Miturheber“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen, so sind sie Miturheber (§ 8 UrhG). Sie müssen das gleiche Ziel verfolgen und gemeinsam planen. Die Miturheber stellen rechtlichen eine Gesamthandsgemeinschaft dar, die Miturheber können über ihr Werk also nur gemeinschaftlich verfügen. Auch Änderungen am Werk bedürfen der Einwilligung der Miturheber. Rechtsverletzungen kann jeder Miturheber eigenständig verfolgen; allerdings kann er nur Leistung an alle verlangen.
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N
[su_spoiler title=“Nutzungsrecht“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Gemäß § 31 UrhG kann der Urheber an andere Nutzungsrechte an seinem Werk übertragen. Der andere darf dann das Werk nutzen; wie intensiv das Nutzungsrecht ist, richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Urheber. Der Urheber kann einfache und ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. Das ausschließliche Nutzungsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass der Rechtsinhaber das Werk „ausschließlich“ nutzen, also Dritte von der Nutzung ausschließen kann. Außerdem können Nutzungsrechte räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Zur Unterscheidung zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten und den Beschränkungen von Nutzungsrechten: http://www.urheberrecht-leipzig.de
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O
[su_spoiler title=“Offensichtlich rechtswidrige Vorlage“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Die Privatkopie ist in Grenzen zulässig; eine der Einschränkungen ist jedoch, dass das zu kopierende Werk nicht „offensichtlich rechtswidrig“ sein darf (siehe § 53 UrhG). Wann eine Vorlage rechtswidrig ist, ist noch relativ leicht festzustellen. Schwierig zu bestimmen ist jedoch, wann die Rechtswidrigkeit offensichtlich ist. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist von den Gerichten auszulegen. Große Rolle spielt die Auslegung beim Filesharing: Läuft ein Film aktuell im Kino, so wird man davon ausgehen können, dass der Filmurheber mit Verwertungshandlungen nicht einverstanden ist. Eine Privatkopie ist dann wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Vorlage unzulässig.
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P
[su_spoiler title=“Panoramafreiheit“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt urheberrechtlich geschützte Werke, die sich an öffentlichen Plätzen befinden, zu malen, fotografieren oder filmen. Die dabei entstandenen Vervielfältigungen dürfen verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.
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[su_spoiler title=“Plagiat“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Das Plagiat bezeichnet eine Urheberrechtsverletzung, bei der sich jemand eine fremde Urheberschaft bewusst anmaßt. Der Begriff des „Plagiats“ wird im Urheberrechtsgesetz zwar nicht verwendet, beschreibt aber treffend eine bestimmte Art von Urheberrechtsverletzungen.

Voraussetzung eines Plagiats ist, dass überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 2 UrhG betroffen ist. Gemeinfreie Schöpfungen, also vom Urheberrecht nicht als Werk anerkannte Schöpfungen oder solche Werke, die aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr dem Urheberrecht unterfallen, können als eigene Werkschöpfungen ausgegeben werden, ohne dass ein Plagiat vorliegt.

Kein Plagiat entsteht bei der so genannten freien Benutzung (§ 24 UrhG), bei der jemand das geschützte Werk eines anderes Urhebers zwar für sein eigenes Werkschaffen nutzt, diese Benutzung aber nicht in einer Umgestaltung oder Bearbeitung des fremden Werkes liegt, sondern das fremde Werk lediglich als Anregung für das eigene Werk dient.Weitere Voraussetzung dafür, dass man von einem Plagiat sprechen kann, ist die bewusste Anmaßung der eigenen Urheberschaft. Der Plagiator gibt also ein fremdes Werk bewusst als eigene schöpferische Leistung aus.
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[su_spoiler title=“Privatkopie“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Die Privatkopie (§ 53 UrhG) ist eine der bekanntesten Schrankenregelungen (siehe „Schranke“). Danach sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch zulässig. Die Anforderungen an den privaten Gebrauch sind streng. Wichtig: Musiknoten und ganze Bücher oder Zeitschriften dürfen grundsätzlich nie kopiert werden; selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Privatkopie vorliegen.
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Q
[su_spoiler title=“Quellenangabe“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Wer ein Werk aufgrund einer der Schrankenregelungen (z.B.: Zitatrecht) ohne Zustimmung des Urhebers verwenden darf, muss grundsätzlich die Quelle angeben (§ 63 UrhG). Damit soll das Recht des Urhebers auf Anerkennung seines Werkes gewahrt werden. Neben dem Namen des Urhebers muss auch die Fundstelle bezeichnet werden. Der Hinweis auf die Quelle muss deutlich sein.Wer ein Nutzungsrecht erwirbt, sollte bei der vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechtes klären, ob eine Quellenangabe notwendig ist oder nicht.
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R
[su_spoiler title=“Recht am eigenen Bild“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 GG. Das Recht am eigenen Bild wird durch das Kunsturhebergesetz geschützt. Danach dürfen Bildnisse von Personen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten öffentlich zur Schau gestellt werden.
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S
[su_spoiler title=“Schranken des Urheberrechts“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Durch Schranken werden die (Verwertungs-)Rechte des Urhebers zugunsten öffentlicher Interessen eingeschränkt. Ist ein Schrankentatbestand einschlägig, so darf das Werk ohne die Zustimmung des Urhebers verwertet werden. Teilweise muss dem Urheber jedoch eine Vergütung als Gegenleistung gezahlt werden. Zwei der wichtigsten und bekanntesten Beispiele für Schranken sind das Zitatrecht (§ 51 UrhG) und die Privatkopie (§ 53 UrhG).
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[su_spoiler title=“Schutzdauer des Urheberrechts“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Die Schutzdauer für Urheberrechte ist zeitlich begrenzt und kann nicht verlängert werden: Der Schutz beginnt automatisch mit der Entstehung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Nach Ablauf der Frist wird das Werk gemeinfrei. Das bedeutet, dass das Werk von jedermann verwertet werden kann, ohne dass man eine Erlaubnis vom Rechteinhaber einholen und eine Vergütung zahlen muss.
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[su_spoiler title=“Sharehost, Sharehoster“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Ein Sharehoster ist ein Datenspeicherdienst, der Nutzern Online Speicherplatz zur Verfügung stellt. Synonym werden auch die Begriffe Filehoster oder One-Click-Hoster oder Online-Speicher-Unternehmen benutzt. Nutzer können Dateien hochladen, um sie bei dem Speicherdienst im Internet zu speichern. Lädt ein Nutzer eine Datei auf den Speicherplatz des Sharehosters, erhält er hierfür einen Download-Link (R-Link) zugeteilt, durch den er auf den Speicherplatz zugreifen kann. Über diesen R-Link kann, auch von Dritten, die diesen Link kennen, auf die hinterlegten Dateien zugegriffen werden. Damit sind die Sharehoster eine Alternative auch zu Tauschbörsen im Internet.

Das Geschäftsmodell seriös arbeitender Sharehoster besteht in der Regel darin, eine kostenloses Grundangebot bereit zu halten und mit kostenpflichtigen Premiumangeboten, die ein schnelleres Hochladen von Dateien erlauben oder mehr Speicherplatz bieten, Geld zu verdienen. Wenn Nutzer urheberrechtlich geschützte Dateien hochladen, kann das eine Urhebeberrechtsverletzung sein, was insbsondere zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen führt.

Fraglich ist, ob auch der Datenspeicherdienst haftbar gemacht werden kann, weil er die Urheberrechtsverletzung erst ermöglicht. Der wohl bekannteste Filehoster Megaupload wurde von amerikanischen Behörden vom Netz genommen, weil er Urheberrechtsverletzungen möglich gemacht hat und die Urheberrechtsverletzungen auch aktiv befördert hat, weil er Nutzern, die besonders beliebte Dateien hochgeladen haben, eine Vergütung für häufige Downloads gezahlt hat.

Da sich Nutzer vor allem für sonst nicht kostenlos verfügbare Dateien interessieren, weil diese urheberrechtlich geschützt sind, eignen sich die Filehoster gut für Urheberrechtsverletzungen.

Im Grundsatz haftet der Datendienst nicht für Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer. Zur so genannten Störerhaftung eines Sharehosters bei bekannten Urheberrechtsverletzungen, Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.1.2011 – 310 O 116/10.In dem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Filehoster Rapidshare hat das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) entschieden, dass der Speicherdienst als Störer haftet, Urteil vom 14.03.2012 (Az. 5 U 87/09).
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[su_spoiler title=“Störerhaftung“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Wer weder Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung ist, aber eine Ursache für die Verletzung gesetzt hat, kann als Störer haften. Dies gilt insbesondere, wenn er von einer Verletzung wusste und wenn er Prüfpflichten missachtet hat. Die Störerhaftung setzt Prüf- und Handlungspflichten, die für den Störer zumutbar sein müssen, voraus. Das LG Hamburg zur Störerhaftung eines Sharehosters bei bekannten Urheberrechtsverletzungen, Urteil vom 14.1.2011 – 310 O 116/10. OLG Hamburg im Urteil vom 14. 03. 2012, Az. 5 U 87/09: Als Störer im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der den Online-Speicherplatz dafür zur Verfügung stellt, wenn das Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in großem Umfang in sich birgt.

Bei der Störerhaftung des Anschlussinhabers für Rechtsversletzungen durch Haushaltmitglieder hat der BGH in zwei Entscheidungen Klarheit geschaffen. Im Kern kann man sagen: Wenn ein Haushaltmitglied noch nicht durch Filesharing aufgefallen ist, muss der Anschlussinhaber keine technischen Schutzmaßnahmen einrichten. Bei minderjährigen Kindern muss der Anschlussinhaber belehren, dass Urheberrechtsverletzungen verboten sind, bei volljährigen Haushaltmitgliedern kann der Anschlussinhaber darauf vertrauen, dass sich seine Familie rechtskonform verhält.
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[su_spoiler title=“Streaming“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]

Nachdem die Frage lange nicht geklärt war, hat der Gerichtshof der Europäischen Union für das Streaming und Caching im Urheberrecht Klarheit geschaffen – reines Streaming ist zulässig. (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – C-360/13 – Besprechung hier)

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T
[su_spoiler title=“Tauschbörse“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Über eine Tauschbörse („Filesharing“) können Internetnutzer urheberrechtlich geschützte Werke anbieten und erwerben. Der Upload eigener Werke ist stets unproblematisch, der Upload fremder Werke bedarf der Zustimmung des Urhebers (die im Regelfall fehlt). Das Herunterladen ist für den privaten Gebrauch zulässig, sofern das Werk nicht von einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage“ stammt. Allerdings ist das bei aktuellen Kinofilmen, Musikstücken, Computerspielen etc., nie der Fall.

Grundregel: Was im normalen Leben etwas kostet, gibt es auch im Internet nicht geschenkt.

Informationen zur Rechtslage Tauschbörse, Haftung, Auskunftsverfahren etc. finden Sie hier.

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U
[su_spoiler title=“Unterlassungserklärung“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Urheber oder Rechteinhaber verlangen häufig, wenn sie von einer Rechtsverletzung erfahren, dass der Verletzer ihnen eine Unterlassungserklärung abgibt. Gibt der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so widerlegt er damit die Gefahr erneuter Verletzungshandlungen (sog. „Wiederholungsgefahr“) und beseitigt den Unterlassungsanspruch. Das Risiko einer Klage und damit verbundenen hohen Prozesskosten entfällt. Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes (sog. Schöpferprinzip). Schöpfer wiederum ist wer durch eine individuelle Leistung ein Werk geschaffen hat, das vom Urheberrecht geschützt wird. Schöpfer können nur Menschen sein. Der Schöpfer wird allein durch die Werkschaffung zum Urheber; eine Anmeldung und förmliche Verleihung der Urheberschaft ist anders als beispielsweise beim Patentrecht oder Geschmacksmusterrecht nicht erforderlich. Urheber ist auch, wer das Werk aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages oder eines Auftrags geschaffen hat. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen, so sind sie Miturheber.
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[su_spoiler title=“Urheberpersönlichkeitsrecht“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Das Urheberrecht geht davon aus, dass der Urheber zu seinem Werk eine besondere Beziehung hat. Der Urheber kann sich daher auf besondere Persönlichkeitsrechte berufen: Das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Recht entstellende Beeinträchtigungen seines Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG). Diese Rechte können zwar begrenzt vererbt werden; übertragen werden können die Rechte jedoch nicht, da sie so sehr mit der Persönlichkeit des Urhebers zusammenhängen.
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V
[su_spoiler title=“Verwertungsgesellschaft“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Verwertungsgesellschaften sind private Einrichtungen, die Verwertungsrechte von Urhebern treuhänderisch verwalten. Es gibt verschiedene Verwertungsgesellschaften für die einzelnen Werkarten. Bekannte Verwertungsgesellschaften sind die Gema für Musikwerke und die VG Wort für Sprachwerke.
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[su_spoiler title=“Verwertungsrechte“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Die Verwertungsrechte bestimmen, wie der Urheber sein Werk nutzen darf. Ähnlich wie das Eigentum sind Verwertungsrechte Ausschließlichkeitsrechte: Der Urheber kann das Werk im Rahmen des Gesetzes selbst nutzen und anderen die Nutzung erlauben oder verbieten. Zu den Verwertungsrechten zählen: Das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG), das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG) u.a.
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W
[su_spoiler title=“Werk im Urheberrecht“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Nach § 1 UrhG muss sich das Werk in eine der Gattungen Literatur, Wissenschaft oder Kunst einordnen lassen. Hierzu zählen zum Beispiel Sprachwerke, Werke der Musik, Filmwerke, angewandte Kunst. Eine beispielhafte Auflistung von Werken enthält § 2 Absatz 1 UrhG. Wichtig ist auch die Verkörperung des Werks: Die bloße Idee wird vom Urheberrecht nämlich nicht geschützt. Abstrakte Gedanken und Ideen sollen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben und können nicht durch das Urheberrechtsgesetz monopolisiert werden.

Jedes Werk muss darüber hinaus eine „persönliche geistige Schöpfung“ darstellen. Damit ist gemeint, dass das Werk ein gewisses Maß an Individualität und Eigenart aufweist.
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[su_spoiler title=“WLAN – Haftung für Dritte“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Wer haftet für ein WLAN und Urheberrechtsverletzungen, die darüber begangen wurden? Problematisch wird die Lage vor allem dann, wenn erweislich ein außenstehender Dritter über ein WLAN Urheberrechtsverletzungen begeht. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits in einem Fall hierzu geäußert (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08): Danach musste der Inhaber eines WLAN-Anschluss für die Urheberrechtsverletzungen des Dritten haften, da sein WLAN nicht ausreichend gesichert war. Siehe auch Störerhaftung.
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X
Y
[su_spoiler title=“Yellow Submarine“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
§ 6 Absatz 2 UrhG bestimmt, dass ein Werk erschienen ist, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Das OLG Frankfurt entschied in seinem „Yellow Submarine“-Urteil (ZUM 1996, 697), dass ein Werk noch nicht erschienen ist, wenn nur einzelne Werkexemplare in Verkehr gebracht werden, um die Resonanz zu testen.
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Z
[su_spoiler title=“Zitat im Urheberrecht“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Ohne Zustimmung des Urhebers dürfen urheberrechtlich geschützte Werke in begrenztem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden (§ 51 UrhG). Bei der Zitierung ist zu beachten, dass das Zitat als fremdes Werk gekennzeichnet wird, dass es Belegcharakter hat und dass das übernehmende Werk selbständig ist. Auch eine Quellenangabe ist grundsätzlich erforderlich (§ 63 UrhG, siehe „Quellenangabe“)
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[su_spoiler title=“Zweckübertragungsgrundsatz“ icon=“plus-circle“ class=“kompakt-von-a-bis-z“]
Häufig ist nicht klar, welche Nutzungsrechte übertragen wurden. Dann hilft der Zweckübertragungsgrundsatz. Bei dem Zweckübertragungsgrundsatz handelt es sich um eine Auslegungsregel für Lizenzverträge. Ist nach dem Lizenzvertrag unklar, in welchem Umfang welche Nutzungsrechte genau übertragen werden sollten, so ist nach dem Zweck des Vertrags zu schauen, § 31 Absatz 5 UrhG. Im Zweifel sind nur die für die Erfüllung des Vertragszweckes notwendigen Nutzungsrechte übertragen. Alle anderen Rechte bleiben beim Urheber.

Zu urheberrechtlichen Nutzungsrechten und der Zweckübertragung http://www.urheberrecht-leipzig.de

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht in Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,
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