Designrecht

Der Schutz kreativer Leistungen vor unberechtigter Nutzung ist sehr wichtig. Werbegrafiker, Modegestalter, Industriedesigner und viele andere Schöpfer investieren viel Kreativität, Zeit und Geld und sollen dafür belohnt werden. Das soll das Designrecht sicherstellen.

Dabei kann Design unterschiedlich geschützt sein. Es ist ein Schutz über das Urheberrecht, das Designrecht, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht denkbar.

Das Geschmacksmusterrecht gewährt Designschutz nämlich ganz unabhängig von der Gestaltungsqualität, wenn das Muster neu und bestimmte Formen eingehalten sind. Der wichtigste Designschutz ist – für Deutschland – das eingetragene Design und auf europäischer Ebene das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Als Anwalt für Designrecht

  • beraten und begleiten wir Sie bei der Eintragung von Designs
  • vertreten Ihre Interessen – außergerichtlich und gerichtlich
  • gestalten Ihre Verträge und optimieren aus rechtlicher Sicht Ihre Arbeits-Prozesse vom Angebot bis zur Abrechnung von Designleistungen

Designrecht – Basics

1.    Sollte ich mein Design durch Eintragung schützen?

Grundsätzlich ist dazu zu raten, das Design – für Deutschland  beim Deutschen Patent- und Markenamt – eintragen zu lassen. Dann besteht  der Schutz  eines eingetragenen Rechts für 5 Jahre. Dieser Schutz kann sogar bis zu 25 Jahre verlängert werden.

Wurde die Eintragung vergessen,  gibt es trotzdem Möglichkeiten sich zu wehren. Dazu:

2. Bin ich auch ohne Eintragung meines Designs gegen Nachahmungen geschützt?

Ja, eine Eintragung ist zwar der sicherste Weg, aber Gestaltungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eine Eintragung geschützt.

Ein auch bei Designern und Gestaltern häufig unbekannte Recht ist das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“. Es schützt Designs auch ohne Eintragung für drei Jahre.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt seit Inkrafttreten der entsprechenden europarechtlichen Regelung im Jahr 2002 jedes Design – die Vorschrift spricht von Muster –  das neu und eigenartig ist. „Eigenart“ hat ein Muster, wenn es von anderen Mustern unterscheidbar ist. Das Muster muss außerdem in der Europäischen Gemeinschaft „offenbart“, also veröffentlicht  worden sein.

Der in der Praxis wichtigste Unterschied zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zum deutschem eingetragenen Design ist: In einem Gerichtsverfahren muss der Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftgeschmacksmusters alle Schutzvoraussetzungen beweisen. Vortragen und beweisen muss er also, dass das Muster neu und unterscheidbar war und auch veröffentlicht worden ist. Denn anders als beim eingetragenen Geschmacksmuster (§ 39 DesignG, Art 85 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschacksmusterverordung – GGV) gibt es für diese Schutzvoraussetzungen und damit die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs bzw. des europäischen Geschmacksmusters beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster keine gesetzliche Vermutung, die gilt, solange der Gegner nicht das Gegensteil beweist.

Als weiteren Unterschied zum eingetragenen Design bzw. Geschmacksmuster gibt ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur einen Nachahmungsschutz. Es schützt aber nicht gegen unabhängig geschaffene Parallelentwürfe.  Daher gilt: Wichtige Designs sollten trotzdem durch Eintragung geschützt werden.

3. Ist die Werbung mit fremden Produkten eine Verletzung des Designrechts?

Auch ein Produktdesign kann als Geschmacksmuster geschützt werden. Deshalb kann auch die Abbildung fremder Produkte für die Bewerbung der eigenen Produkte eine Verletzung des Geschmacksmusterrechts sein. Wer ein geschütztes fremdes Produkts für Werbung nutzt, kann sich auch nicht auf das Zitierrecht nach § 40 III Designgesetz berufen.

4. Welche Rechte habe ich als Gestalter bei unbefugter Nutzung meines Designs?

Finden Sie eine Nachahmung Ihres – geschützten – Designs, können Sie sich gegen die unberechtigte Nutzung wehren. Sinnvoll ist auch im Designrecht im ersten Schritt eine außergerichtliche Abmahnung.

Zunächst können Sie eine Unterlassungserklärung in Verbindung mit einer Vertragsstrafe bei weiteren Verletzungen fordern. Daneben haben Sie auch Ansprüche auf Schadensersatz und dafür auch einen Auskunftsanspruch, wann und wo der Verletzer Ihr Design verwendet hat. Kommt der Verletzer diesen Aufforderungen nicht nach, ist eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche möglich.