Fotorecht

Das Fotorecht ist wegen der vielen digitalen Fotos im Internet in der Praxis ein zentraler Teil des Urheberrechts geworden. Aufgabe des Urheberrechts bei Fotos ist es, die Interessen der Fotografen und der Fotonutzer in Einklang zu bringen. Der Fotograf möchte seine Rechte als Urheber sichern und von seiner Arbeit leben können. Die Nutzer möchten die Bilder – normalerweise möglichst günstig – verwenden.

Das Fotorecht regelt auch die Zulässigkeit von Fotos. Dabei sind besonders die Rechte Dritter – bei Personenfotos das Recht am eigenen Bild und bei Sachfotos fremde Urheberrechte, Marken und andere Eigentumsrechte – zu beachten.

Beratung im Fotorecht durch Fachanwalt für Urheberrecht:

  • wir beraten Fotografen und Nutzer von Fotos zur rechtssicheren Herstellung, Vermarktung und Nutzung von Fotos, erstellen Verträge und setzen diese durch
  • wir beraten zu Rechtsverletzungen durch Fotos, zu Persönlichkeitsrechten abgebildeter Personen, Rechten von Eigentümern, Urhebern an fotografierten Gegenständen
  • wir vertreten Sie außergerichtlich und vor Gericht bei Abmahnungen wegen unbefugter Fotonutzung, Verletzung des Rechts am eigenen Bild und anderen Streitfragen im Fotorecht

Fotos im Internet

1. Wann darf ich Fotos aus dem Internet verwenden?

Die wichtigste Aussage zu Fotos im Urheberrecht ist: Jedes Fotos, auch jedes noch so simple Amateurfoto, ist automatisch vom Urheberrechtsgesetz geschützt.  Ob der Fotograf auf das Foto draufschreibt, dass es nicht kopiert werden darf oder auf einen Urheberrechtsvermerk, etwa ein Copyrightzeichen auf dem Foto, kommt es nicht an.

Ohne Zustimmung des Fotografen oder Rechteinhabers dürfen Sie kein Foto verwenden!  Das bedeutet, dass Sie ein Foto aus dem Internet nur verwenden dürfen, wenn dort ausdrücklich steht, dass Sie das Foto frei verwendet dürfen.

Aber auch bei solchen Fotos sollte die Quelle absolut klar und vertrauenswürdig sein. Hat dort jemand ein Foto ohne Zustimmung des Urhebers eingestellt, kann der Urheber gegen Sie vorgehen. Eine einigermaßen sichere Quelle für Fotos sind Bildagenturen im Internet. Dort sind aber die AGB, insbesondere zum Umfang der Rechtseinräumung und zur Namensnennung, genau zu beachten.

2. Welche Rechte hat der Fotograf oder Lizenznehmer, wenn Fotos unbefugt im Internet verwendet werden?

Findet ein Fotograf seine Bilder im Internet, beispielsweise auch bei Facebook, Instagram oder Ebay, kann er gegen den Fotonutzer verschiedene Ansprüche geltend machen. Die wichtigsten sind der Unterlassungsanspruch und der Schadensersatzanspruch.

Gängige Methode für die Berechnung des Schadensersatzes ist die Lizenzanalogie, in der gefragt wird, welchen Preis der Fotograf für eine legale Nutzung verlangt hätte. Verkauft der Fotograf seine Fotos nicht, wird häufig auf die Tarife der „MFM-Tabelle“ zurückgegriffen. Dort hat ein Verband – relativ hohe – Tarife für verschiedene Fotonutzungen aufgestellt.

3. Was ist das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild ist als besonderes Persönlichkeitsrecht in einem extra Gesetz geregelt. Das Recht am eigenen Bild findet sich im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG). Das Recht am eigenen Bild gilt natürlich nicht nur für Fotos im Internet, ist aber dort wegen der großen Verbreitung von Fotos besonders relevant.

Wenn Sie als Person auf einem Foto erkennbar sind und keine Einwilligung erteilt haben, können Sie die Verbreitung des Bildes verhindern. Vom Verbot, fremde Menschen erkennbar abzubilden, gibt es bereits im Gesetz mehrere Ausnahmen , z. B. wenn Personen der Zeitgeschichte oder Menschen im Rahmen einer Versammlung abgebildet sind.