Verlagsrecht Rechtsanwalt Leipzig

Ihr Ansprechpartner im Verlagsrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Alexander Grundmann
Rechtsanwalt

Telefon: 0341/22 54 13 82
E-Mail: grundmann [at] hgra.de

Ihr Ansprechpartner im Verlagsrecht in unserer Kanzlei ist  Rechtsanwalt Alexander Grundmann. Rechtsanwalt Grundmann ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien des Deutschen Anwaltsvereins. Rechtsanwalt Alexander Grundmann berät Sie umfassend zu allen verlagsrechtlichen Fragen.

Verlagsrecht

Der Begriff des Verlagsrechts hat zwei Bedeutungen:

Das Verlagsrecht ist zum einen das Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen von Autoren oder Übersetzern als Urheber und Verlegern regelt. Es ist im Verlagsgesetz geregelt.

Da die Regelungen des mittlerweile 110 Jahre alten Verlagsgesetzes von der Vertragspraxis häufig längst überholt sind, ergeben sich die aktuellen Standards im Verlagsgeschäft aus den verschiedenen Verlagsverträgen. Ein Beispiel ist der „Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen“. Dieser Normvertrag wurde zwischen dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. und dem Verband deutscher Schriftsteller für den Buchverlagsbereich des Romans und erzählenden Sachbuchs ausgehandelt. Daneben gibt es beispielsweise den „Normvertrag über den Abschluss von Übersetzerverträgen“ oder die „Vertragsnormen für wissenschaftliche Verlagswerke“.

Gegenstand eines Verlagsvertrages ist die Verpflichtung des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung des vom Verfasser erstellten Werkes der Literatur oder Tonkunst. Werke der Literatur oder Tonkunst gemäß § 2 I Urheberrechtsgesetz sind Schriftwerke, wie Gedichte, Romane, Novellen, Sachbücher, Ratgeberbücher, Kochbücher, Bühnenwerke sowie Werke der Musik und der Tanzkunst.

Zum anderen ist das Verlagsrecht als solches die Befugnis, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (Musiknoten) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist Bestandteil der Nutzungsrechte eines Urhebers. Geregelt ist es in § 8 Verlagsgesetz.

Jeder Urheber eines Werkes der Literatur oder Tonkunst ist aufgrund seiner Urheberstellung automatisch Inhaber des Verlagsrechts. Der Urheber kann das Verlagsrecht jedoch auf eine andere Person übertragen, z.B. auf einen Verleger. Auf welche Art und Weise ein Verleger das Verlagsrecht ausüben kann, ist eine Frage des Einzelfalls und bestimmt sich vor allem nach dem Inhalt des geschlossenen Verlagsvertrages.

Konfliktreich kann vor allem der Umfang des eingeräumten Verlagsrechts sein; auch das Aushandeln einer angemessenen Vergütung für den Urheber ist häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Zum aktuellen Urteil des BGH zu Übersetzerhonoraren und der Beteiligung von Übersetzern an Erlösen im Rahmen der angemessenen Vergütung, BGH – Urteil vom 20. Januar 2011 - Aktenzeichen I ZR 19/09.

Das Verlagsrecht als Rechtsgebiet muss sich auch mit aktuellen Entwicklungen auf dem Buchmarkt, wie Print on demand oder E-Books auseinandersetzen.

Unsere Leistungen im Verlagsrecht im Überblick:

  • Beratung von Autoren, Übersetzern, Illustratoren, Verlagen und Verlagsdienstleistern
  • Gestaltung und Prüfung von Verlagsverträgen und Lizenzverträgen
  • Vertragsanpassungen wegen angemessener Vergütung von Urhebern
  • Titelschutz
  • Beratung zu Verwertungsgesellschaften (Gema, VG Wort …)
  • rechtliche Vertretung im Bereich der Buchpreisbindung
  • arbeitsrechtliche Fragen im Verlagsbereich
  • Prüfung von Inhalten/persönlichkeitsrechtliche Fragen

Im Verlagsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Urheber- und Medienrecht Alexander Grundmann als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.  Zur persönlichen Beratung vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Mehr zum Thema Verlagsrecht: http://www.urheberrecht-leipzig.de/index.php/Verlagsrecht.html